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Abschlussbericht der Enquete- Kommission 5/2 - Landtag ...

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durch die landeseigene Verwaltung vollzogenen<br />

Aufgaben erzielen. Üblicherweise wurden von<br />

Ressortvertreterinnen und Ressortvertretern<br />

gegen die jeweilige Aufgabenkommunalisierung<br />

hohe fachliche Anfor<strong>der</strong>ungen beim Vollzug und<br />

die Kosten einer solchen Verlagerung (strikte<br />

Konnexität) eingewandt.<br />

Aus diesem Grunde hat die <strong>Enquete</strong>-<strong>Kommission</strong><br />

die Aufgabendiskussion nunmehr unter<br />

<strong>der</strong> Prämisse geführt, dass auch auf kommunaler<br />

Ebene hinreichend qualifiziertes Personal (in<br />

ausreichen<strong>der</strong> Anzahl) für den Vollzug weiterer<br />

komplexer und fachlich anspruchsvoller Aufgaben<br />

zur Verfügung stehen wird. Weiterhin wurde<br />

das „Totschlagsargument“ zu hoher Kosten<br />

unter dem Konnexitätsgesichtspunkt in den<br />

Fachgesprächen mit Ressortvertreterinnen und<br />

Ressortvertretern ausgeblendet. Die Kostenfrage<br />

ist am Ende dieses Diskussions- und<br />

Einigungsprozesses im Rahmen einer Gesamtbetrachtung<br />

zu klären. Die Fortsetzung <strong>der</strong><br />

Funktionalreform darf die Haushaltskonsolidierung<br />

von Land und Kommunen nicht gefährden.<br />

Sie muss vielmehr durch Schaffung personeller<br />

und finanzieller Synergie- und Abschmelzeffekte<br />

sowie die Gewinnung von Verbundvorteilen zur<br />

Optimierung effizienter, effektiver und bürgernaher<br />

Strukturen beitragen. Diese Erwägungen<br />

sind insgesamt sachgerecht, da auch das strikte<br />

Konnexitätsprinzip an dem für die Aufgabenerfüllung<br />

erfor<strong>der</strong>lichen tatsächlichen Bedarf und<br />

nicht am heutigen Ist-Zustand ansetzt. 59<br />

4. Die Gemeindestruktur- und Gemeindegebietsreform<br />

2001 / 2003 und <strong>der</strong>en verfassungsgerichtliche<br />

Würdigung<br />

Mit dem am 13. März 2001 beschlossenen Gesetz<br />

zur Reform <strong>der</strong> Gemeindestrukturen und<br />

59<br />

Diese Einschätzung wi<strong>der</strong>spricht auch nicht dem vom Bbg-<br />

VerfG festgestellten, aus <strong>der</strong> Konnexitätsregelung des Art. 97<br />

Abs. 3 LV Bbg abgeleiteten funktionalen Verschlechterungsverbot:<br />

Aus <strong>der</strong> Kombination von Schutzzweck und<br />

<strong>der</strong> Erkenntnis, dass die erfor<strong>der</strong>liche Kostendeckung kein<br />

einmaliges Ereignis, son<strong>der</strong>n ein fortlaufen<strong>der</strong> Prozess ist,<br />

folgt ein die Kommunen schützendes Verschlechterungsverbot<br />

im Vergleich zum Status quo und bezogen auf die einzelne<br />

Aufgabe (VfGBbg 17/01, U. v. 14.02.2002, LKV 2002, 323,<br />

324). Zu den Anfor<strong>der</strong>ungen des Konnexitätsgrundsatzes<br />

siehe im Einzelnen Schumacher, Paul, in: <strong>der</strong>s. (Hrsg.) (2012):<br />

Kommunalverfassung des Landes Brandenburg, Kommentar,<br />

Wiesbaden: Kommunal- und Schul-Verlag, § 2, Rdnr. 12, mit<br />

zahlreichen Nachweisen.<br />

zur Stärkung <strong>der</strong> Verwaltungskraft <strong>der</strong> Gemeinden<br />

im Land Brandenburg 60 hat <strong>der</strong> <strong>Landtag</strong><br />

Brandenburg die Grundlage für den Gemeindestruktur-<br />

und Gebietsreformprozess gelegt.<br />

Dieser Prozess begann bereits im Jahre<br />

1997 mit <strong>der</strong> Einsetzung <strong>der</strong> <strong>Enquete</strong>-<strong>Kommission</strong><br />

„Gemeindegebietsreform im Land<br />

Brandenburg”. Mit dem Einsetzungsbeschluss<br />

wurde diese <strong>Enquete</strong>-<strong>Kommission</strong> beauftragt,<br />

auf <strong>der</strong> Grundlage einer Analyse <strong>der</strong> gegenwärtigen<br />

Bedingungen <strong>der</strong> kommunalen Selbstverwaltung<br />

in den Ämtern und amtsangehörigen<br />

Gemeinden Empfehlungen für leistungsfähige<br />

Gemeindestrukturen unter den beson<strong>der</strong>en<br />

Bedingungen Brandenburgs zu erarbeiten.<br />

Hierbei sollte die Mitwirkung <strong>der</strong> Bürgerinnen<br />

und Bürger geför<strong>der</strong>t und die örtliche Identität<br />

<strong>der</strong> Gemeinden berücksichtigt werden. Ihren<br />

<strong>Abschlussbericht</strong> legte die <strong>Kommission</strong> im April<br />

1999 vor. 61<br />

Das Artikelgesetz von 2001 führte ein<br />

einheitliches Ämtermodell mit drei bis sechs<br />

amtsangehörigen Gemeinden 62 und weitere<br />

Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Amtsordnung, des Kommunalwahlgesetzes<br />

und des brandenburgischen<br />

Verwaltungsverfahrensgesetzes herbei. Neben<br />

Regelungen zur Personalübernahme und den<br />

weiteren Folgen von Gemeindegebietsän<strong>der</strong>ungen<br />

infolge von Zusammenschlüssen und<br />

Einglie<strong>der</strong>ungen auf vertraglicher Grundlage<br />

wurde eine starke Ortsteilverfassung geschaffen,<br />

um den befürchteten Verlust lokaler<br />

Identität im Falle freiwilliger und gesetzlicher<br />

Gemeindezusammenschlüsse zu mil<strong>der</strong>n. Mit<br />

Art. 2 Nr. 4 des Gemeindestrukturreformgesetzes<br />

hat <strong>der</strong> Gesetzgeber den Versuch unternommen,<br />

die Flächennutzungsplan-Kompetenz<br />

<strong>der</strong> amtsangehörigen Gemeinden – im Rahmen<br />

<strong>der</strong> bundesgesetzlich durch § 203 Abs. 2<br />

BauGB vorgegebenen Möglichkeit – auf das<br />

Amt zu übertragen. Den amtsangehörigen<br />

Gemeinden wurde in diesem Kontext lediglich<br />

60<br />

GVBl. I S. 30.<br />

61<br />

Drucksache 2/6260.<br />

62<br />

Mit Ausnahme des Amtes Unterspreewald, das fusionsbedingt<br />

<strong>der</strong>zeit über 10 amtsangehörige Gemeinden verfügt und <strong>der</strong><br />

Ämter Britz/Chorin/O<strong>der</strong>berg, Döbern-Land, Lieberose-Oberspreewald<br />

und Peitz (mit je 8 amtsangehörigen Gemeinden)<br />

bestehen alle übrigen Ämter aus 3 bis maximal 6 amtsangehörigen<br />

Gemeinde.<br />

Bericht 25

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