Abschlussbericht der Enquete- Kommission 5/2 - Landtag ...
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durch die landeseigene Verwaltung vollzogenen<br />
Aufgaben erzielen. Üblicherweise wurden von<br />
Ressortvertreterinnen und Ressortvertretern<br />
gegen die jeweilige Aufgabenkommunalisierung<br />
hohe fachliche Anfor<strong>der</strong>ungen beim Vollzug und<br />
die Kosten einer solchen Verlagerung (strikte<br />
Konnexität) eingewandt.<br />
Aus diesem Grunde hat die <strong>Enquete</strong>-<strong>Kommission</strong><br />
die Aufgabendiskussion nunmehr unter<br />
<strong>der</strong> Prämisse geführt, dass auch auf kommunaler<br />
Ebene hinreichend qualifiziertes Personal (in<br />
ausreichen<strong>der</strong> Anzahl) für den Vollzug weiterer<br />
komplexer und fachlich anspruchsvoller Aufgaben<br />
zur Verfügung stehen wird. Weiterhin wurde<br />
das „Totschlagsargument“ zu hoher Kosten<br />
unter dem Konnexitätsgesichtspunkt in den<br />
Fachgesprächen mit Ressortvertreterinnen und<br />
Ressortvertretern ausgeblendet. Die Kostenfrage<br />
ist am Ende dieses Diskussions- und<br />
Einigungsprozesses im Rahmen einer Gesamtbetrachtung<br />
zu klären. Die Fortsetzung <strong>der</strong><br />
Funktionalreform darf die Haushaltskonsolidierung<br />
von Land und Kommunen nicht gefährden.<br />
Sie muss vielmehr durch Schaffung personeller<br />
und finanzieller Synergie- und Abschmelzeffekte<br />
sowie die Gewinnung von Verbundvorteilen zur<br />
Optimierung effizienter, effektiver und bürgernaher<br />
Strukturen beitragen. Diese Erwägungen<br />
sind insgesamt sachgerecht, da auch das strikte<br />
Konnexitätsprinzip an dem für die Aufgabenerfüllung<br />
erfor<strong>der</strong>lichen tatsächlichen Bedarf und<br />
nicht am heutigen Ist-Zustand ansetzt. 59<br />
4. Die Gemeindestruktur- und Gemeindegebietsreform<br />
2001 / 2003 und <strong>der</strong>en verfassungsgerichtliche<br />
Würdigung<br />
Mit dem am 13. März 2001 beschlossenen Gesetz<br />
zur Reform <strong>der</strong> Gemeindestrukturen und<br />
59<br />
Diese Einschätzung wi<strong>der</strong>spricht auch nicht dem vom Bbg-<br />
VerfG festgestellten, aus <strong>der</strong> Konnexitätsregelung des Art. 97<br />
Abs. 3 LV Bbg abgeleiteten funktionalen Verschlechterungsverbot:<br />
Aus <strong>der</strong> Kombination von Schutzzweck und<br />
<strong>der</strong> Erkenntnis, dass die erfor<strong>der</strong>liche Kostendeckung kein<br />
einmaliges Ereignis, son<strong>der</strong>n ein fortlaufen<strong>der</strong> Prozess ist,<br />
folgt ein die Kommunen schützendes Verschlechterungsverbot<br />
im Vergleich zum Status quo und bezogen auf die einzelne<br />
Aufgabe (VfGBbg 17/01, U. v. 14.02.2002, LKV 2002, 323,<br />
324). Zu den Anfor<strong>der</strong>ungen des Konnexitätsgrundsatzes<br />
siehe im Einzelnen Schumacher, Paul, in: <strong>der</strong>s. (Hrsg.) (2012):<br />
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg, Kommentar,<br />
Wiesbaden: Kommunal- und Schul-Verlag, § 2, Rdnr. 12, mit<br />
zahlreichen Nachweisen.<br />
zur Stärkung <strong>der</strong> Verwaltungskraft <strong>der</strong> Gemeinden<br />
im Land Brandenburg 60 hat <strong>der</strong> <strong>Landtag</strong><br />
Brandenburg die Grundlage für den Gemeindestruktur-<br />
und Gebietsreformprozess gelegt.<br />
Dieser Prozess begann bereits im Jahre<br />
1997 mit <strong>der</strong> Einsetzung <strong>der</strong> <strong>Enquete</strong>-<strong>Kommission</strong><br />
„Gemeindegebietsreform im Land<br />
Brandenburg”. Mit dem Einsetzungsbeschluss<br />
wurde diese <strong>Enquete</strong>-<strong>Kommission</strong> beauftragt,<br />
auf <strong>der</strong> Grundlage einer Analyse <strong>der</strong> gegenwärtigen<br />
Bedingungen <strong>der</strong> kommunalen Selbstverwaltung<br />
in den Ämtern und amtsangehörigen<br />
Gemeinden Empfehlungen für leistungsfähige<br />
Gemeindestrukturen unter den beson<strong>der</strong>en<br />
Bedingungen Brandenburgs zu erarbeiten.<br />
Hierbei sollte die Mitwirkung <strong>der</strong> Bürgerinnen<br />
und Bürger geför<strong>der</strong>t und die örtliche Identität<br />
<strong>der</strong> Gemeinden berücksichtigt werden. Ihren<br />
<strong>Abschlussbericht</strong> legte die <strong>Kommission</strong> im April<br />
1999 vor. 61<br />
Das Artikelgesetz von 2001 führte ein<br />
einheitliches Ämtermodell mit drei bis sechs<br />
amtsangehörigen Gemeinden 62 und weitere<br />
Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Amtsordnung, des Kommunalwahlgesetzes<br />
und des brandenburgischen<br />
Verwaltungsverfahrensgesetzes herbei. Neben<br />
Regelungen zur Personalübernahme und den<br />
weiteren Folgen von Gemeindegebietsän<strong>der</strong>ungen<br />
infolge von Zusammenschlüssen und<br />
Einglie<strong>der</strong>ungen auf vertraglicher Grundlage<br />
wurde eine starke Ortsteilverfassung geschaffen,<br />
um den befürchteten Verlust lokaler<br />
Identität im Falle freiwilliger und gesetzlicher<br />
Gemeindezusammenschlüsse zu mil<strong>der</strong>n. Mit<br />
Art. 2 Nr. 4 des Gemeindestrukturreformgesetzes<br />
hat <strong>der</strong> Gesetzgeber den Versuch unternommen,<br />
die Flächennutzungsplan-Kompetenz<br />
<strong>der</strong> amtsangehörigen Gemeinden – im Rahmen<br />
<strong>der</strong> bundesgesetzlich durch § 203 Abs. 2<br />
BauGB vorgegebenen Möglichkeit – auf das<br />
Amt zu übertragen. Den amtsangehörigen<br />
Gemeinden wurde in diesem Kontext lediglich<br />
60<br />
GVBl. I S. 30.<br />
61<br />
Drucksache 2/6260.<br />
62<br />
Mit Ausnahme des Amtes Unterspreewald, das fusionsbedingt<br />
<strong>der</strong>zeit über 10 amtsangehörige Gemeinden verfügt und <strong>der</strong><br />
Ämter Britz/Chorin/O<strong>der</strong>berg, Döbern-Land, Lieberose-Oberspreewald<br />
und Peitz (mit je 8 amtsangehörigen Gemeinden)<br />
bestehen alle übrigen Ämter aus 3 bis maximal 6 amtsangehörigen<br />
Gemeinde.<br />
Bericht 25