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Abschlussbericht der Enquete- Kommission 5/2 - Landtag ...

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I. Aktuelle Situation<br />

Leistungen <strong>der</strong> öffentlichen Verwaltung werden<br />

in Brandenburg auf Ebene des Landes in einem<br />

zweistufigen System (Ministerien, nachgeordnete<br />

Behörden und Einrichtungen <strong>der</strong> unmittelbaren<br />

und mittelbaren Landesverwaltung) und<br />

auf kommunaler Ebene (Landkreise/ kreisfreie<br />

Städte und Gemeinden) in jeweils unterschiedlichen<br />

Rechtsformen (u. a. Ämter, Betriebe,<br />

Anstalten, Verbände, Einrichtungen) erbracht.<br />

Der zweistufige Aufbau <strong>der</strong> Landesverwaltung<br />

und die aktuelle Zuordnung <strong>der</strong> Aufgaben<br />

zwischen den Verwaltungsebenen Land und<br />

Kommunen sind Ergebnis eines Prozesses seit<br />

<strong>der</strong> politischen Wende, maßgeblich bestimmt<br />

durch das Subsidiaritätsprinzip, den Flächencharakter<br />

und die inhomogene demografische<br />

Entwicklung des Landes. Der Aufbau <strong>der</strong> Verwaltungsstrukturen<br />

wurde in <strong>der</strong> „Nachwendephase“<br />

zudem geprägt durch die zusätzlichen<br />

Aufgaben und Mittel für eine möglichst zeitnahe<br />

Angleichung an die Lebensverhältnisse in den<br />

Alt-Bundeslän<strong>der</strong>n. Aufgrund <strong>der</strong> sich frühzeitig<br />

än<strong>der</strong>nden Rahmenbedingungen bei den Aufgaben<br />

(u. a. Abschluss <strong>der</strong> Nachwendephase),<br />

den Finanzen und <strong>der</strong> Bevölkerungsentwicklung<br />

war eine grundlegende Konsolidierung den<br />

neu geschaffenen Verwaltungsstrukturen auf<br />

Landes- und Kommunalebene nicht möglich.<br />

So wurde bereits Mitte <strong>der</strong> neunziger Jahre mit<br />

<strong>der</strong> Überleitung von wasser- und katasterbehördlichen<br />

Aufgaben von <strong>der</strong> Landesebene auf<br />

die Landkreise und kreisfreien Städte eine erste<br />

Funktionalreform vorgenommen.<br />

Hinsichtlich <strong>der</strong> aktuellen Aufgabenzuordnung<br />

hat die <strong>Enquete</strong>-<strong>Kommission</strong> festgestellt,<br />

dass in <strong>der</strong> Vergangenheit zwar immer wie<strong>der</strong><br />

bekundet wurde, weitere Aufgaben zu kommunalisieren,<br />

d. h. in konsequenter Anwendung<br />

<strong>der</strong> Organisationsprinzipien und des Subsidiaritätsprinzips<br />

(siehe unten) den kommunalen<br />

Verwaltungsträgern zu übertragen, dies hat aber<br />

zu keinen nennenswerten weiteren Aufgabenverlagerungen<br />

geführt. Einerseits wurde dies damit<br />

begründet, dass eine Aufgabenübertragung zwar<br />

rechtlich möglich ist, fachlich aber zu Defiziten<br />

führen kann. An<strong>der</strong>erseits wird befürchtet, dass<br />

wegen des strengen Konnexitätsprinzips Aufgabenverlagerungen<br />

zu höheren Ausgaben führen.<br />

Im Ergebnis <strong>der</strong> Analyse <strong>der</strong> gegenwärtigen<br />

Situation ist die <strong>Enquete</strong>-<strong>Kommission</strong> zur<br />

Überzeugung gekommen, dass im Zuge einer<br />

umfassenden Strukturreform erneut über die<br />

Grundsätze <strong>der</strong> Aufgabenzuordnung nachgedacht<br />

werden muss und eine umfassende<br />

Funktionalreform eingeleitet werden sollte.<br />

Nachfolgend wird aufgezeigt, welche<br />

Grundsätze bei diesem Prozess beachtet<br />

werden sollten. Eine Liste <strong>der</strong> Aufgaben, die<br />

den Kommunen übertragen werden könnten,<br />

ist zusammenfassend weiter unten aufgeführt<br />

und ausführlich als Anlage 6 diesem Bericht<br />

beigefügt. Schließlich hat sich die <strong>Kommission</strong><br />

auch mit den Folgen von Aufgabenverlagerungen<br />

befasst, die – wie die Geltung des strengen<br />

Konnexitätsprinzips in <strong>der</strong> Vergangenheit<br />

gezeigt hat – auf die Aufgabenverlagerungen<br />

zurückwirken können.<br />

II. Grundsätze <strong>der</strong> künftigen<br />

Aufgabenwahrnehmung<br />

Wenn konkrete Empfehlungen für künftige Verwaltungsstrukturen<br />

abgegeben werden sollen,<br />

dann ist aus Sicht <strong>der</strong> <strong>Enquete</strong>-<strong>Kommission</strong><br />

zunächst darauf einzugehen, welche Aufgaben<br />

künftig durch wen erledigt werden sollen und<br />

welche Grundsätze bei <strong>der</strong> Zuordnung <strong>der</strong> Aufgaben<br />

zu beachten sind.<br />

1. Grundsätze staatlichen Handelns<br />

In <strong>der</strong> Vergangenheit gab es immer wie<strong>der</strong> abstrakte<br />

Definitionsversuche, welche Aufgaben<br />

öffentliche Verwaltungen erledigen und welche<br />

„besser“ durch Dritte erledigt werden sollten.<br />

Ein eher restriktives Staatsverständnis, das die<br />

Diskussion bis Ende <strong>der</strong> neunziger Jahre dominierte,<br />

bestand darin, eine schlanke öffentliche<br />

Verwaltung durch eine Konzentration ihrer Tätigkeiten<br />

auf „Kernaufgaben“ zu verwirklichen,<br />

wobei <strong>der</strong> Begriff „Kernaufgaben“ regelmäßig<br />

im Sinne <strong>der</strong> Eingriffs- und Ordnungsverwaltung<br />

verstanden wurde. Demgegenüber lässt sich<br />

eine gegenläufige Entwicklung beschreiben, die<br />

den fürsorgenden bis hin zum starken Staat fa-<br />

30 Bericht

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