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Abschlussbericht der Enquete- Kommission 5/2 - Landtag ...

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potentiellen Auswirkungen des Verlusts <strong>der</strong><br />

Kreisfreiheit <strong>der</strong> kreisfreien Städte in Brandenburg<br />

durchgeführt. Angehört wurden <strong>der</strong><br />

Bürgermeister <strong>der</strong> Landeshauptstadt Potsdam,<br />

die Oberbürgermeisterin <strong>der</strong> Stadt Brandenburg<br />

an <strong>der</strong> Havel sowie die Oberbürgermeister von<br />

Cottbus und Frankfurt (O<strong>der</strong>).<br />

Alle haben sich kritisch zu einem Verlust <strong>der</strong><br />

Kreisfreiheit ihrer kreisfreien Stadt geäußert.<br />

Zum einen wurde auf die oberzentrale<br />

Funktion <strong>der</strong> kreisfreien Städte verwiesen.<br />

Als größte Städte des Landes seien die vier<br />

kreisfreien Städte landesplanerisch mit einer<br />

beson<strong>der</strong>en, oberzentralen Funktion ausgestattet<br />

worden. Hierzu gehöre nach dem LEP<br />

B-B (Ziffer 2.8) auch die Bereitstellung von<br />

spezialisierten und höheren Verwaltungs- und<br />

Dienstleistungsangeboten. Oberzentren, für<br />

die beson<strong>der</strong>e Wissenscluster ebenso wie<br />

private und öffentliche Verwaltungs- und<br />

Dienstleistungsfunktionen, verschiedene<br />

Gesundheits-, Kultur- und Freizeitangebote<br />

sowie Verkehrsinfrastrukturen mit großräumiger<br />

bzw. europäischer Anbindung charakteristisch<br />

seien, stellten – neben <strong>der</strong> Metropole<br />

Berlin – die wichtigsten Wirtschaftsstandorte<br />

im gemeinsamen Planungsraum dar. Sie seien<br />

nach dem LEP B-B in ihren Funktionen weiter<br />

zu qualifizieren. Hieraus wird <strong>der</strong> Schluss<br />

gezogen, dass langfristig ein Oberzentrum<br />

bei Verlust <strong>der</strong> Kreisfreiheit seine oberzentrale<br />

Funktion verlieren werde. Der Verlust <strong>der</strong><br />

oberzentralen Funktion führe zu einem Verlust<br />

an Leistungskraft und schließlich zu einem<br />

Verlust <strong>der</strong> gesamten Region. Im Ergebnis sei<br />

<strong>der</strong> Status als Oberzentrum nach dem LEP<br />

nicht denkbar ohne den Status als kreisangehörige<br />

Stadt.<br />

Des Weiteren wurde auf die finanzielle Situation<br />

<strong>der</strong> kreisfreien Städte hingewiesen. Zu einer<br />

finanziellen Schieflage, die auch den Anlass<br />

für eine gerichtliche Klärung zum kommunalen<br />

Finanzausgleich vor dem Verfassungsgericht<br />

des Landes Brandenburg gegeben habe, sei<br />

es nur gekommen, weil das Land es bisher<br />

versäumt habe, die kreisfreien Städte aufgabenadäquat<br />

und damit finanziell auskömmlich<br />

auszustatten.<br />

Der Entzug <strong>der</strong> Kreisfreiheit unterliege als<br />

Entzug überörtlicher Aufgaben einer beson<strong>der</strong>en<br />

Rechtfertigung.<br />

Aus Sicht <strong>der</strong> Wirtschaft sei die Bündelung<br />

von Entscheidungszuständigkeiten<br />

innerhalb <strong>der</strong> kreisfreien Städte vorteilhafter<br />

gegenüber einer Splittung von Verwaltungszuständigkeiten<br />

zwischen zwei kommunalen<br />

Ebenen. Das Vorhandensein „eines Ansprechpartners“<br />

(z. B. in Verfahren auf Erteilung einer<br />

Baugenehmigung), <strong>der</strong> kreisfreien Stadt, stelle<br />

gegenüber dem kreisangehörigen Raum,<br />

wo Zuständigkeiten zwischen gemeindlicher<br />

(Einvernehmen) und kreislicher Ebene (Baugenehmigung)<br />

aufgespalten sind, einen Wettbewerbsvorteil<br />

dar.<br />

Schließlich wurden Zweifel daran geäußert,<br />

ob eine Einkreisung <strong>der</strong> bisher kreisfreien<br />

Städte überhaupt effektiv zu Einsparungen<br />

führen werde. Es wurde die Auffassung vertreten,<br />

aufgrund <strong>der</strong> nach Einkreisung zu entrichtenden<br />

Kreisumlage komme es zu keiner<br />

finanziellen Verbesserung für die zurzeit noch<br />

kreisfreien Städte. Auch wenn kreisliche Aufgaben<br />

dann vom Landkreis wahrgenommen<br />

würden, müssten aufgrund <strong>der</strong> oberzentralen<br />

Funktionen nach dem LEP B-B bestimmte<br />

Leistungen dennoch weiter vorgehalten<br />

werden. Die Festsetzung einer differenzierten<br />

Kreisumlage nach § 130 Abs. 3 BbgKVerf, z. B.<br />

für Theater, Krankenhäuser und Sportstätten,<br />

die auch vom Umland genutzt würden, sei<br />

im Hinblick auf die Mehrheitsverhältnisse im<br />

Kreistag eher fraglich. Eine Reform ohne Aussicht<br />

auf deutliche Verbesserung <strong>der</strong> Situation<br />

<strong>der</strong> kreisfreien Städte sei jedoch nicht sinnvoll<br />

und daher abzulehnen.<br />

Im Ergebnis vermochte die <strong>Kommission</strong><br />

keine abschließende Empfehlung abzugeben.<br />

Stattdessen hat sie im Hinblick auf die im Rahmen<br />

<strong>der</strong> Anhörung geäußerten Bedenken den<br />

nachfolgenden Beschluss gefasst:<br />

„Die EK 5/2 empfiehlt, im Anschluss an<br />

die Anhörung <strong>der</strong> Oberbürgermeister eine<br />

vertiefte und zielgerichtete Prüfung, ob<br />

eine Einkreisung von kreisfreien Städten<br />

bei Erhalt und Stärkung <strong>der</strong> Funktion als<br />

Bericht 83

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