Abschlussbericht der Enquete- Kommission 5/2 - Landtag ...
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potentiellen Auswirkungen des Verlusts <strong>der</strong><br />
Kreisfreiheit <strong>der</strong> kreisfreien Städte in Brandenburg<br />
durchgeführt. Angehört wurden <strong>der</strong><br />
Bürgermeister <strong>der</strong> Landeshauptstadt Potsdam,<br />
die Oberbürgermeisterin <strong>der</strong> Stadt Brandenburg<br />
an <strong>der</strong> Havel sowie die Oberbürgermeister von<br />
Cottbus und Frankfurt (O<strong>der</strong>).<br />
Alle haben sich kritisch zu einem Verlust <strong>der</strong><br />
Kreisfreiheit ihrer kreisfreien Stadt geäußert.<br />
Zum einen wurde auf die oberzentrale<br />
Funktion <strong>der</strong> kreisfreien Städte verwiesen.<br />
Als größte Städte des Landes seien die vier<br />
kreisfreien Städte landesplanerisch mit einer<br />
beson<strong>der</strong>en, oberzentralen Funktion ausgestattet<br />
worden. Hierzu gehöre nach dem LEP<br />
B-B (Ziffer 2.8) auch die Bereitstellung von<br />
spezialisierten und höheren Verwaltungs- und<br />
Dienstleistungsangeboten. Oberzentren, für<br />
die beson<strong>der</strong>e Wissenscluster ebenso wie<br />
private und öffentliche Verwaltungs- und<br />
Dienstleistungsfunktionen, verschiedene<br />
Gesundheits-, Kultur- und Freizeitangebote<br />
sowie Verkehrsinfrastrukturen mit großräumiger<br />
bzw. europäischer Anbindung charakteristisch<br />
seien, stellten – neben <strong>der</strong> Metropole<br />
Berlin – die wichtigsten Wirtschaftsstandorte<br />
im gemeinsamen Planungsraum dar. Sie seien<br />
nach dem LEP B-B in ihren Funktionen weiter<br />
zu qualifizieren. Hieraus wird <strong>der</strong> Schluss<br />
gezogen, dass langfristig ein Oberzentrum<br />
bei Verlust <strong>der</strong> Kreisfreiheit seine oberzentrale<br />
Funktion verlieren werde. Der Verlust <strong>der</strong><br />
oberzentralen Funktion führe zu einem Verlust<br />
an Leistungskraft und schließlich zu einem<br />
Verlust <strong>der</strong> gesamten Region. Im Ergebnis sei<br />
<strong>der</strong> Status als Oberzentrum nach dem LEP<br />
nicht denkbar ohne den Status als kreisangehörige<br />
Stadt.<br />
Des Weiteren wurde auf die finanzielle Situation<br />
<strong>der</strong> kreisfreien Städte hingewiesen. Zu einer<br />
finanziellen Schieflage, die auch den Anlass<br />
für eine gerichtliche Klärung zum kommunalen<br />
Finanzausgleich vor dem Verfassungsgericht<br />
des Landes Brandenburg gegeben habe, sei<br />
es nur gekommen, weil das Land es bisher<br />
versäumt habe, die kreisfreien Städte aufgabenadäquat<br />
und damit finanziell auskömmlich<br />
auszustatten.<br />
Der Entzug <strong>der</strong> Kreisfreiheit unterliege als<br />
Entzug überörtlicher Aufgaben einer beson<strong>der</strong>en<br />
Rechtfertigung.<br />
Aus Sicht <strong>der</strong> Wirtschaft sei die Bündelung<br />
von Entscheidungszuständigkeiten<br />
innerhalb <strong>der</strong> kreisfreien Städte vorteilhafter<br />
gegenüber einer Splittung von Verwaltungszuständigkeiten<br />
zwischen zwei kommunalen<br />
Ebenen. Das Vorhandensein „eines Ansprechpartners“<br />
(z. B. in Verfahren auf Erteilung einer<br />
Baugenehmigung), <strong>der</strong> kreisfreien Stadt, stelle<br />
gegenüber dem kreisangehörigen Raum,<br />
wo Zuständigkeiten zwischen gemeindlicher<br />
(Einvernehmen) und kreislicher Ebene (Baugenehmigung)<br />
aufgespalten sind, einen Wettbewerbsvorteil<br />
dar.<br />
Schließlich wurden Zweifel daran geäußert,<br />
ob eine Einkreisung <strong>der</strong> bisher kreisfreien<br />
Städte überhaupt effektiv zu Einsparungen<br />
führen werde. Es wurde die Auffassung vertreten,<br />
aufgrund <strong>der</strong> nach Einkreisung zu entrichtenden<br />
Kreisumlage komme es zu keiner<br />
finanziellen Verbesserung für die zurzeit noch<br />
kreisfreien Städte. Auch wenn kreisliche Aufgaben<br />
dann vom Landkreis wahrgenommen<br />
würden, müssten aufgrund <strong>der</strong> oberzentralen<br />
Funktionen nach dem LEP B-B bestimmte<br />
Leistungen dennoch weiter vorgehalten<br />
werden. Die Festsetzung einer differenzierten<br />
Kreisumlage nach § 130 Abs. 3 BbgKVerf, z. B.<br />
für Theater, Krankenhäuser und Sportstätten,<br />
die auch vom Umland genutzt würden, sei<br />
im Hinblick auf die Mehrheitsverhältnisse im<br />
Kreistag eher fraglich. Eine Reform ohne Aussicht<br />
auf deutliche Verbesserung <strong>der</strong> Situation<br />
<strong>der</strong> kreisfreien Städte sei jedoch nicht sinnvoll<br />
und daher abzulehnen.<br />
Im Ergebnis vermochte die <strong>Kommission</strong><br />
keine abschließende Empfehlung abzugeben.<br />
Stattdessen hat sie im Hinblick auf die im Rahmen<br />
<strong>der</strong> Anhörung geäußerten Bedenken den<br />
nachfolgenden Beschluss gefasst:<br />
„Die EK 5/2 empfiehlt, im Anschluss an<br />
die Anhörung <strong>der</strong> Oberbürgermeister eine<br />
vertiefte und zielgerichtete Prüfung, ob<br />
eine Einkreisung von kreisfreien Städten<br />
bei Erhalt und Stärkung <strong>der</strong> Funktion als<br />
Bericht 83