Abschlussbericht der Enquete- Kommission 5/2 - Landtag ...
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Zielen <strong>der</strong> Demokratisierung und <strong>der</strong> Reduzierung<br />
<strong>der</strong> Anzahl gemeindlicher Hauptverwaltungen<br />
dienende gebietskörperschaftliche Gemeindeverbandsebene<br />
108 – die Brandenburgische Amtsgemeinde<br />
– ist das strukturbestimmende Merkmal<br />
<strong>der</strong> angestrebten erneuten Kommunalreform. 109<br />
Nicht geklärt ist, ob ein hiermit einhergehen<strong>der</strong><br />
gesetzgeberischer Entzug von Aufgaben<br />
– insbeson<strong>der</strong>e auch <strong>der</strong> Flächennutzungsplanungskompetenz<br />
– <strong>der</strong> künftigen „Ortsgemeinden“<br />
(die weiterhin verfassungsrechtliche<br />
Gemeinden i. S. des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG<br />
sind) als mil<strong>der</strong>es Mittel im Vergleich mit <strong>der</strong><br />
sonst erfor<strong>der</strong>lichen Einheitsgemeindebildung<br />
gerechtfertigt ist. 110 Die brandenburgischen Verfassungsrichter<br />
sind in früheren Entscheidungen<br />
offenkundig davon ausgegangen, dass die für den<br />
Gesetzgeber bestehenden Entscheidungsvarianten<br />
„Verwaltungs- o<strong>der</strong> Gebietsreform“ „zwar<br />
etwas miteinan<strong>der</strong> zu tun haben“ 111 , die verfassungsrechtlichen<br />
Maßstäbe für aufgabenverlagernde<br />
Gesetze einerseits und Neuglie<strong>der</strong>ungsgesetze<br />
an<strong>der</strong>erseits gleichwohl nicht miteinan<strong>der</strong><br />
vermengt werden dürfen. Dem wird man auch<br />
weiterhin prinzipiell zustimmen können, weil<br />
an<strong>der</strong>nfalls ein je<strong>der</strong> Aufgabenentzug allein durch<br />
den Hinweis auf eine mögliche Gemeindeneuglie<strong>der</strong>ung<br />
verfassungsrechtlich zu rechtfertigen<br />
wäre. Der skizzierten, in dem zugunsten <strong>der</strong> Gemeinden<br />
wirkenden Vorrangprinzip angesiedelten<br />
108<br />
Zur Verbandsgemeinde als „Zukunftsmodell?“ jüngst Zsinka,<br />
Enikö (2013): Die Verbandsgemeinde: ein Zukunftsmodell? In:<br />
DÖV 2013, S. 61 –70.<br />
109<br />
Insofern wird begrifflich[!] an das sog. „Amtsgemeinde“-Modell<br />
<strong>der</strong> <strong>Enquete</strong>-<strong>Kommission</strong> 2/1 angeknüpft, dass allerdings – bei<br />
näherem Hinsehen – eine virtuelle zweistufige (fö<strong>der</strong>ale) Gemeinde<br />
mit Verantwortung bei<strong>der</strong> gemeindlicher Ebenen (<strong>der</strong><br />
Amtsgemeinde- und <strong>der</strong> Ortsgemeindeebene) „zur Gesamten<br />
Hand“ zum Gegenstand hatte. Siehe hierzu den Hinweis von<br />
Trute, Hans-Heinrich (2012): Reformbedarf und Entwicklungsoptionen<br />
<strong>der</strong> Verwaltungsstrukturen <strong>der</strong> Gemeinden in<br />
Brandenburg. Rechtliche und verwaltungswissenschaftliche<br />
Fragen. Rechtsgutachten im Auftrag des MI. Universität Hamburg,<br />
a. a. O., S. 96 und weiterhin Nierhaus, Michael / Gebhardt,<br />
Ihno (2000): Kommunale Selbstverwaltung zur gesamten<br />
Hand? Von <strong>der</strong> Samt- und Verbandsgemeinde zur Orts- und<br />
Amtsgemeinde, Schriftenreihe des Kommunalwissenschaftlichen<br />
Instituts <strong>der</strong> Universität Potsdam, Bd. 6, Berlin.<br />
110<br />
Diese Diskussion wird um ein zusätzliches Problem bereichert,<br />
nämlich die Frage, ob sich die brandenburgischen Ämter durch<br />
freiwillige Aufgabenübertragungen „ihrer“ amtsangehörigen<br />
Gemeinden zu verfassungswidrigen Gemeindeverbänden<br />
entwickelt haben. Siehe hierzu Einzelheiten bei Trute, Hans-<br />
Heinrich (2012): Reformbedarf und Entwicklungsoptionen<br />
<strong>der</strong> Verwaltungsstrukturen <strong>der</strong> Gemeinden in Brandenburg.<br />
Rechtliche und verwaltungswissenschaftliche Fragen. Rechtsgutachten<br />
im Auftrag des MI. Universität Hamburg, a. a. O.<br />
111<br />
VfGBbg, Gedächtniszitat.<br />
verfassungsrechtlichen Problematik wird in den<br />
rheinland-pfälzischen und sachsen-anhaltinischen<br />
Verbandsgemeindeordnungen (auch) dadurch zu<br />
begegnen versucht, dass die endgültige Entscheidung<br />
des Verbandsgemein<strong>der</strong>ates über die Aufstellung,<br />
Än<strong>der</strong>ung, Ergänzung o<strong>der</strong> Aufhebung<br />
des Flächennutzungsplanes <strong>der</strong> mehrheitlichen<br />
Zustimmung <strong>der</strong> Ortsgemeinden bedarf.<br />
Mit Blick auf diesen verfassungsrechtlichen<br />
Problemhaushalt erlaubt sich die <strong>Enquete</strong>-<br />
<strong>Kommission</strong> den Hinweis darauf, dass <strong>der</strong><br />
sachsen-anhaltinische Gesetzgeber mit <strong>der</strong><br />
Verabschiedung des sachsen-anhaltinischen<br />
Verbandsgemeindegesetzes eine zumindest im<br />
Nachbarland erfolgreiche Strategie zur Entschärfung<br />
<strong>der</strong> verfassungsrechtlichen Problematik<br />
gefunden hat: Dieses regelt die Bildung<br />
von Verbandsgemeinden mit zuvor gesetzlich<br />
definiertem Aufgabenbestand auf vertraglicher<br />
Grundlage, so dass die Aufgabenverteilung nicht<br />
das Ergebnis eines gegenüber den verfassungsrechtlichen<br />
(Orts‐)Gemeinden unmittelbar wirkenden<br />
gesetzgeberischen Aufgabenentzugs ist.<br />
Zu dem örtlich radizierten Selbstverwaltungs-Aufgabenbestand<br />
<strong>der</strong> rheinland-pfälzischen<br />
Verbandsgemeinden gehören weiterhin<br />
die nach dem Schulgesetz übertragenen Aufgaben,<br />
<strong>der</strong> Brandschutz und die technische Hilfe,<br />
<strong>der</strong> Bau und die Unterhaltung von zentralen<br />
Sport-, Spiel- und Freizeitanlagen, von überörtlichen<br />
Sozialeinrichtungen, insbeson<strong>der</strong>e<br />
Sozialstationen und Einrichtungen <strong>der</strong> Altenpflege,<br />
soweit nicht freie gemeinnützige Träger<br />
diese errichten, <strong>der</strong> Ausbau und Unterhaltung<br />
von Gewässern III. Ordnung und schließlich die<br />
Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung.<br />
Ein entsprechen<strong>der</strong> Größenzuschnitt <strong>der</strong><br />
Verbandsgemeinden bietet die Chance, dass<br />
Aufgaben, die bislang von Zweckverbänden<br />
wahrgenommen werden, unmittelbar von den<br />
Amtsgemeinden o<strong>der</strong> größeren Einheitsgemeinden<br />
selbst ausgeführt werden. Dies würde zu<br />
einer Verringerung <strong>der</strong> Anzahl <strong>der</strong> Zweckverbände<br />
führen.<br />
Für die Aufgabenverteilung zwischen Amtsgemeinde<br />
und amtsgemeindesangehöriger<br />
Gemeinde ergibt sich im Übrigen das folgende<br />
Grundmuster (Abbildung 2):<br />
Bericht 61