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Abschlussbericht der Enquete- Kommission 5/2 - Landtag ...

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Zielen <strong>der</strong> Demokratisierung und <strong>der</strong> Reduzierung<br />

<strong>der</strong> Anzahl gemeindlicher Hauptverwaltungen<br />

dienende gebietskörperschaftliche Gemeindeverbandsebene<br />

108 – die Brandenburgische Amtsgemeinde<br />

– ist das strukturbestimmende Merkmal<br />

<strong>der</strong> angestrebten erneuten Kommunalreform. 109<br />

Nicht geklärt ist, ob ein hiermit einhergehen<strong>der</strong><br />

gesetzgeberischer Entzug von Aufgaben<br />

– insbeson<strong>der</strong>e auch <strong>der</strong> Flächennutzungsplanungskompetenz<br />

– <strong>der</strong> künftigen „Ortsgemeinden“<br />

(die weiterhin verfassungsrechtliche<br />

Gemeinden i. S. des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG<br />

sind) als mil<strong>der</strong>es Mittel im Vergleich mit <strong>der</strong><br />

sonst erfor<strong>der</strong>lichen Einheitsgemeindebildung<br />

gerechtfertigt ist. 110 Die brandenburgischen Verfassungsrichter<br />

sind in früheren Entscheidungen<br />

offenkundig davon ausgegangen, dass die für den<br />

Gesetzgeber bestehenden Entscheidungsvarianten<br />

„Verwaltungs- o<strong>der</strong> Gebietsreform“ „zwar<br />

etwas miteinan<strong>der</strong> zu tun haben“ 111 , die verfassungsrechtlichen<br />

Maßstäbe für aufgabenverlagernde<br />

Gesetze einerseits und Neuglie<strong>der</strong>ungsgesetze<br />

an<strong>der</strong>erseits gleichwohl nicht miteinan<strong>der</strong><br />

vermengt werden dürfen. Dem wird man auch<br />

weiterhin prinzipiell zustimmen können, weil<br />

an<strong>der</strong>nfalls ein je<strong>der</strong> Aufgabenentzug allein durch<br />

den Hinweis auf eine mögliche Gemeindeneuglie<strong>der</strong>ung<br />

verfassungsrechtlich zu rechtfertigen<br />

wäre. Der skizzierten, in dem zugunsten <strong>der</strong> Gemeinden<br />

wirkenden Vorrangprinzip angesiedelten<br />

108<br />

Zur Verbandsgemeinde als „Zukunftsmodell?“ jüngst Zsinka,<br />

Enikö (2013): Die Verbandsgemeinde: ein Zukunftsmodell? In:<br />

DÖV 2013, S. 61 –70.<br />

109<br />

Insofern wird begrifflich[!] an das sog. „Amtsgemeinde“-Modell<br />

<strong>der</strong> <strong>Enquete</strong>-<strong>Kommission</strong> 2/1 angeknüpft, dass allerdings – bei<br />

näherem Hinsehen – eine virtuelle zweistufige (fö<strong>der</strong>ale) Gemeinde<br />

mit Verantwortung bei<strong>der</strong> gemeindlicher Ebenen (<strong>der</strong><br />

Amtsgemeinde- und <strong>der</strong> Ortsgemeindeebene) „zur Gesamten<br />

Hand“ zum Gegenstand hatte. Siehe hierzu den Hinweis von<br />

Trute, Hans-Heinrich (2012): Reformbedarf und Entwicklungsoptionen<br />

<strong>der</strong> Verwaltungsstrukturen <strong>der</strong> Gemeinden in<br />

Brandenburg. Rechtliche und verwaltungswissenschaftliche<br />

Fragen. Rechtsgutachten im Auftrag des MI. Universität Hamburg,<br />

a. a. O., S. 96 und weiterhin Nierhaus, Michael / Gebhardt,<br />

Ihno (2000): Kommunale Selbstverwaltung zur gesamten<br />

Hand? Von <strong>der</strong> Samt- und Verbandsgemeinde zur Orts- und<br />

Amtsgemeinde, Schriftenreihe des Kommunalwissenschaftlichen<br />

Instituts <strong>der</strong> Universität Potsdam, Bd. 6, Berlin.<br />

110<br />

Diese Diskussion wird um ein zusätzliches Problem bereichert,<br />

nämlich die Frage, ob sich die brandenburgischen Ämter durch<br />

freiwillige Aufgabenübertragungen „ihrer“ amtsangehörigen<br />

Gemeinden zu verfassungswidrigen Gemeindeverbänden<br />

entwickelt haben. Siehe hierzu Einzelheiten bei Trute, Hans-<br />

Heinrich (2012): Reformbedarf und Entwicklungsoptionen<br />

<strong>der</strong> Verwaltungsstrukturen <strong>der</strong> Gemeinden in Brandenburg.<br />

Rechtliche und verwaltungswissenschaftliche Fragen. Rechtsgutachten<br />

im Auftrag des MI. Universität Hamburg, a. a. O.<br />

111<br />

VfGBbg, Gedächtniszitat.<br />

verfassungsrechtlichen Problematik wird in den<br />

rheinland-pfälzischen und sachsen-anhaltinischen<br />

Verbandsgemeindeordnungen (auch) dadurch zu<br />

begegnen versucht, dass die endgültige Entscheidung<br />

des Verbandsgemein<strong>der</strong>ates über die Aufstellung,<br />

Än<strong>der</strong>ung, Ergänzung o<strong>der</strong> Aufhebung<br />

des Flächennutzungsplanes <strong>der</strong> mehrheitlichen<br />

Zustimmung <strong>der</strong> Ortsgemeinden bedarf.<br />

Mit Blick auf diesen verfassungsrechtlichen<br />

Problemhaushalt erlaubt sich die <strong>Enquete</strong>-<br />

<strong>Kommission</strong> den Hinweis darauf, dass <strong>der</strong><br />

sachsen-anhaltinische Gesetzgeber mit <strong>der</strong><br />

Verabschiedung des sachsen-anhaltinischen<br />

Verbandsgemeindegesetzes eine zumindest im<br />

Nachbarland erfolgreiche Strategie zur Entschärfung<br />

<strong>der</strong> verfassungsrechtlichen Problematik<br />

gefunden hat: Dieses regelt die Bildung<br />

von Verbandsgemeinden mit zuvor gesetzlich<br />

definiertem Aufgabenbestand auf vertraglicher<br />

Grundlage, so dass die Aufgabenverteilung nicht<br />

das Ergebnis eines gegenüber den verfassungsrechtlichen<br />

(Orts‐)Gemeinden unmittelbar wirkenden<br />

gesetzgeberischen Aufgabenentzugs ist.<br />

Zu dem örtlich radizierten Selbstverwaltungs-Aufgabenbestand<br />

<strong>der</strong> rheinland-pfälzischen<br />

Verbandsgemeinden gehören weiterhin<br />

die nach dem Schulgesetz übertragenen Aufgaben,<br />

<strong>der</strong> Brandschutz und die technische Hilfe,<br />

<strong>der</strong> Bau und die Unterhaltung von zentralen<br />

Sport-, Spiel- und Freizeitanlagen, von überörtlichen<br />

Sozialeinrichtungen, insbeson<strong>der</strong>e<br />

Sozialstationen und Einrichtungen <strong>der</strong> Altenpflege,<br />

soweit nicht freie gemeinnützige Träger<br />

diese errichten, <strong>der</strong> Ausbau und Unterhaltung<br />

von Gewässern III. Ordnung und schließlich die<br />

Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung.<br />

Ein entsprechen<strong>der</strong> Größenzuschnitt <strong>der</strong><br />

Verbandsgemeinden bietet die Chance, dass<br />

Aufgaben, die bislang von Zweckverbänden<br />

wahrgenommen werden, unmittelbar von den<br />

Amtsgemeinden o<strong>der</strong> größeren Einheitsgemeinden<br />

selbst ausgeführt werden. Dies würde zu<br />

einer Verringerung <strong>der</strong> Anzahl <strong>der</strong> Zweckverbände<br />

führen.<br />

Für die Aufgabenverteilung zwischen Amtsgemeinde<br />

und amtsgemeindesangehöriger<br />

Gemeinde ergibt sich im Übrigen das folgende<br />

Grundmuster (Abbildung 2):<br />

Bericht 61

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