Abschlussbericht der Enquete- Kommission 5/2 - Landtag ...
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In Fällen einer <strong>der</strong> die Landkreisgrenzen<br />
überschreitenden Neuglie<strong>der</strong>ung darf auch<br />
nicht <strong>der</strong> erhebliche zusätzliche Regelungsbedarf<br />
zu schwierigen Fragen <strong>der</strong> Personalüberleitung<br />
und Rechtsnachfolge (streitbefangene<br />
Vermögensauseinan<strong>der</strong>setzungen) übersehen<br />
werden. Insbeson<strong>der</strong>e die Kreissparkassen<br />
mit ihren gebietskörperschaftlich radizierten<br />
Geschäftsfel<strong>der</strong>n sollten im Vorfeld <strong>der</strong>artiger<br />
Regelungen in den Blick genommen werden.<br />
1990 wurden auch die alten Län<strong>der</strong> wie<strong>der</strong>hergestellt. Im Zuge<br />
<strong>der</strong> brandenburgischen Kommunalwahl trat am 5. Dezember<br />
1993 eine erneute Kreisgebietsreform in Kraft, wobei die<br />
historischen Grenzen wie<strong>der</strong> ignoriert wurden. Mit dieser<br />
Reform entstand <strong>der</strong> heutige Landkreis Prignitz, <strong>der</strong> Teile <strong>der</strong><br />
Ostprignitz mit Pritzwalk, Meyenburg und Demerthin sowie nahezu<br />
den gesamten alten Kreis Westprignitz (ohne Havelberg)<br />
umfasst. Kurioserweise wurde daneben aus Teilen <strong>der</strong> alten<br />
Ostprignitz mit Kyritz, Heiligengrabe und Wittstock und dem<br />
alten Kreis Ruppin mit den Städten Neuruppin, Wusterhausen<br />
und Neustadt/Dosse ein neuer Landkreis Ostprignitz-Ruppin<br />
gebildet. Text: Torsten Foelsch“ Online verfügbar unter http://<br />
www.landkreis-prignitz.de/de/zu-gast-im-landkreis/Portrait/<br />
geschichte_index.php, zuletzt abgerufen am 14.10.2013. An<br />
diesem Beispiel wird deutlich, dass <strong>der</strong> Gesetzgeber bei<br />
einer erneuten Verän<strong>der</strong>ung des gebietlichen Zuschnittes von<br />
Kommunalkörperschaften mit Blick auf die Rspr. des Brandenburgischen<br />
Verfassungsgerichts sorgfältiger vorgehen muss.<br />
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