Abschlussbericht der Enquete- Kommission 5/2 - Landtag ...
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Auch die damalige Kreisgebietsreform wird<br />
überwiegend positiv bewertet und zwar sowohl<br />
im Hinblick auf den Reformprozess als auch<br />
hinsichtlich <strong>der</strong> erzielten Ergebnisse. 49<br />
Insbeson<strong>der</strong>e wegen <strong>der</strong> – im Vergleich zu<br />
den auch weiterhin kreisfreien Städten Brandenburg<br />
an <strong>der</strong> Havel, Cottbus, Frankfurt (O<strong>der</strong>)<br />
und <strong>der</strong> Landeshauptstadt Potsdam – fehlenden<br />
oberzentralen Bedeutung <strong>der</strong> Städte Schwedt<br />
und Eisenhüttenstadt verloren diese ihre Kreisfreiheit,<br />
erhielten indes zugleich den Status einer<br />
sog. Großen kreisangehörigen Stadt 50 (im Sinne<br />
vom jetzigen § 1 Abs. 3 BbgKVerf). Mit diesem<br />
Status geht gemäß des Aufgabensicherungsgesetzes<br />
vom 29. November 1993 eine weiterhin<br />
bestehende Zuständigkeit für bestimmte Kreisaufgaben<br />
einher. 51 Es wird jedoch moniert, dass<br />
<strong>der</strong> Finanzbedarf für die Wahrnehmung dieser<br />
Aufgaben nicht hinreichend durch Vorwegschlüsselzuweisungen<br />
des Landes ausgeglichen<br />
worden ist: Zwar habe <strong>der</strong> damalige Gesetzgeber<br />
die Hoffnung gehabt, dass sich die Stadt<br />
Eisenhüttenstadt und <strong>der</strong> Landkreis O<strong>der</strong>-Spree<br />
einvernehmlich auf eine differenzierte Kreisumlage<br />
für Eisenhüttenstadt einigen könnten. Dies<br />
sei jedoch nicht geschehen.<br />
In den Jahren nach <strong>der</strong> Einkreisung verschlechterte<br />
sich die Finanzsituation von Eisenhüttenstadt<br />
zunehmend. 52 Deshalb wurden die<br />
mit dem Status <strong>der</strong> Großen kreisangehörigen<br />
Stadt verknüpften Kreisaufgaben nach und<br />
nach auf den Landkreis übertragen, 53 zuletzt die<br />
Aufgaben <strong>der</strong> unteren Bauaufsicht. 54<br />
Während die seinerzeitigen Einkreisungsentscheidungen<br />
als solche nicht bemängelt<br />
werden, gab es Kritik am Prozess und an <strong>der</strong><br />
konkreten Ausgestaltung 55 . Die Entscheidung<br />
für die Statusgewährung als Große kreisan-<br />
49<br />
Statt aller Humpert, P-EK2 5/6, vom 25.11.2011, S. 21 ff.<br />
50<br />
Drs. 1/1259.<br />
51<br />
Unter an<strong>der</strong>em die Aufgaben des örtlichen Trägers <strong>der</strong><br />
Sozialhilfe und <strong>der</strong> Jugendhilfe, die Bauaufsicht sowie die<br />
Trägerschaft für die weiterführenden Schulen.<br />
52<br />
Eine ausführliche Darstellung <strong>der</strong> Entwicklung <strong>der</strong> Finanzsituation<br />
von Eisenhüttenstadt sowie weitere ergänzende Daten<br />
können entnommen werden in: P-EK2 5/19 vom 15.03.2013,<br />
Anlage 10.<br />
53<br />
Werner, P-EK2 5/14 vom 14.09.2012, S. 32 ff.<br />
54<br />
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen dem Landkreis<br />
O<strong>der</strong>-Spree und <strong>der</strong> Stadt Eisenhüttenstadt, in Kraft seit dem<br />
18.04.2013.<br />
55<br />
So Werner, P-EK2 5/14 vom 14.09.2012, S. 50.<br />
gehörige Stadt und den hiermit verbundenen<br />
Aufgabenzuständigkeiten sei richtig gewesen;<br />
es seien aber nicht ausreichend Finanzmittel für<br />
die Aufgabenerledigung bereitgestellt worden.<br />
Die Hoffnung, dass Landkreis und Stadt strittige<br />
finanzielle Fragen unter sich klären können,<br />
habe sich als nicht tragfähig erwiesen. 56<br />
Zu optimistisch war <strong>der</strong> Gesetzgeber auch<br />
hinsichtlich <strong>der</strong> Einigungsfähigkeit über die<br />
Sitze <strong>der</strong> Landkreisverwaltungen. Er setzte zunächst<br />
auf die Konsensfähigkeit <strong>der</strong> Beteiligten<br />
und musste schließlich die Kreissitzproblematik<br />
durch 14 Einzelgesetze nachholen.<br />
3. Funktionalreformprozess in den letzten<br />
20 Jahren und Schlussfolgerungen für<br />
die Identifizierung übertragbarer Landesaufgaben<br />
Die kommunalen Gebiets- und Strukturreformen<br />
Anfang <strong>der</strong> neunziger Jahre wurden<br />
zwischen 1993 und 1996 durch eine Funktionalreform<br />
ergänzt. 1994 wurde das Funktionalreformgrundsätzegesetz<br />
(FRGGBbg) verabschiedet,<br />
durch das eine möglichst orts- und<br />
bürgernahe Aufgabenerfüllung vorgeschrieben<br />
wird. Eine interkommunale Funktionalreform<br />
hat nicht stattgefunden. 57 Gleichwohl wird die<br />
damalige Funktionalreform insgesamt als Erfolg<br />
bewertet. 58<br />
Die Fortsetzung dieser dem Subsidiaritätsgedanken<br />
folgenden Funktionalreform<br />
stand auch im letzten Jahrzehnt wie<strong>der</strong> auf<br />
<strong>der</strong> Tagesordnung und ist zudem Gegenstand<br />
<strong>der</strong> Koalitionsvereinbarung für die laufende<br />
Legislaturperiode. Eine mehrere Jahre tagende<br />
interministerielle Arbeitsgruppe zur Fortführung<br />
<strong>der</strong> Funktionalreform unter Beteiligung auch<br />
<strong>der</strong> kommunalen Spitzenverbände (<strong>Abschlussbericht</strong><br />
2009) konnte allerdings keine Einigung<br />
über die Kommunalisierung weiterer, bislang<br />
56<br />
Buhrke und Werner, P-EK2 5/14 vom 14.09.2012, S. 35, 39.<br />
Ein ähnliches Problem hat auch <strong>der</strong> Geschäftsführer des<br />
Landkreistags Mecklenburg-Vorpommern Schrö<strong>der</strong>, P-EK2<br />
5/12 vom 01.06.2012, S. 32 f. erläutert: Auch die im Zuge <strong>der</strong><br />
vor kurzem durchgeführten Kreisgebietsreform angestrebte<br />
Einigung <strong>der</strong> bislang kreisfreien Städte mit den neuen, vergrößerten<br />
Landkreisen sei nicht erfolgt. Diese Vermögensauseinan<strong>der</strong>setzungs-<br />
und Überleitungsfragen würden nunmehr die<br />
Gerichte beschäftigen.<br />
57<br />
Böttcher, P-EK2 5/6 vom 25.11.2011, S. 35 f.<br />
58<br />
Humpert, ebd., S. 26 f.<br />
24 Bericht