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Abschlussbericht der Enquete- Kommission 5/2 - Landtag ...

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Auch die damalige Kreisgebietsreform wird<br />

überwiegend positiv bewertet und zwar sowohl<br />

im Hinblick auf den Reformprozess als auch<br />

hinsichtlich <strong>der</strong> erzielten Ergebnisse. 49<br />

Insbeson<strong>der</strong>e wegen <strong>der</strong> – im Vergleich zu<br />

den auch weiterhin kreisfreien Städten Brandenburg<br />

an <strong>der</strong> Havel, Cottbus, Frankfurt (O<strong>der</strong>)<br />

und <strong>der</strong> Landeshauptstadt Potsdam – fehlenden<br />

oberzentralen Bedeutung <strong>der</strong> Städte Schwedt<br />

und Eisenhüttenstadt verloren diese ihre Kreisfreiheit,<br />

erhielten indes zugleich den Status einer<br />

sog. Großen kreisangehörigen Stadt 50 (im Sinne<br />

vom jetzigen § 1 Abs. 3 BbgKVerf). Mit diesem<br />

Status geht gemäß des Aufgabensicherungsgesetzes<br />

vom 29. November 1993 eine weiterhin<br />

bestehende Zuständigkeit für bestimmte Kreisaufgaben<br />

einher. 51 Es wird jedoch moniert, dass<br />

<strong>der</strong> Finanzbedarf für die Wahrnehmung dieser<br />

Aufgaben nicht hinreichend durch Vorwegschlüsselzuweisungen<br />

des Landes ausgeglichen<br />

worden ist: Zwar habe <strong>der</strong> damalige Gesetzgeber<br />

die Hoffnung gehabt, dass sich die Stadt<br />

Eisenhüttenstadt und <strong>der</strong> Landkreis O<strong>der</strong>-Spree<br />

einvernehmlich auf eine differenzierte Kreisumlage<br />

für Eisenhüttenstadt einigen könnten. Dies<br />

sei jedoch nicht geschehen.<br />

In den Jahren nach <strong>der</strong> Einkreisung verschlechterte<br />

sich die Finanzsituation von Eisenhüttenstadt<br />

zunehmend. 52 Deshalb wurden die<br />

mit dem Status <strong>der</strong> Großen kreisangehörigen<br />

Stadt verknüpften Kreisaufgaben nach und<br />

nach auf den Landkreis übertragen, 53 zuletzt die<br />

Aufgaben <strong>der</strong> unteren Bauaufsicht. 54<br />

Während die seinerzeitigen Einkreisungsentscheidungen<br />

als solche nicht bemängelt<br />

werden, gab es Kritik am Prozess und an <strong>der</strong><br />

konkreten Ausgestaltung 55 . Die Entscheidung<br />

für die Statusgewährung als Große kreisan-<br />

49<br />

Statt aller Humpert, P-EK2 5/6, vom 25.11.2011, S. 21 ff.<br />

50<br />

Drs. 1/1259.<br />

51<br />

Unter an<strong>der</strong>em die Aufgaben des örtlichen Trägers <strong>der</strong><br />

Sozialhilfe und <strong>der</strong> Jugendhilfe, die Bauaufsicht sowie die<br />

Trägerschaft für die weiterführenden Schulen.<br />

52<br />

Eine ausführliche Darstellung <strong>der</strong> Entwicklung <strong>der</strong> Finanzsituation<br />

von Eisenhüttenstadt sowie weitere ergänzende Daten<br />

können entnommen werden in: P-EK2 5/19 vom 15.03.2013,<br />

Anlage 10.<br />

53<br />

Werner, P-EK2 5/14 vom 14.09.2012, S. 32 ff.<br />

54<br />

Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen dem Landkreis<br />

O<strong>der</strong>-Spree und <strong>der</strong> Stadt Eisenhüttenstadt, in Kraft seit dem<br />

18.04.2013.<br />

55<br />

So Werner, P-EK2 5/14 vom 14.09.2012, S. 50.<br />

gehörige Stadt und den hiermit verbundenen<br />

Aufgabenzuständigkeiten sei richtig gewesen;<br />

es seien aber nicht ausreichend Finanzmittel für<br />

die Aufgabenerledigung bereitgestellt worden.<br />

Die Hoffnung, dass Landkreis und Stadt strittige<br />

finanzielle Fragen unter sich klären können,<br />

habe sich als nicht tragfähig erwiesen. 56<br />

Zu optimistisch war <strong>der</strong> Gesetzgeber auch<br />

hinsichtlich <strong>der</strong> Einigungsfähigkeit über die<br />

Sitze <strong>der</strong> Landkreisverwaltungen. Er setzte zunächst<br />

auf die Konsensfähigkeit <strong>der</strong> Beteiligten<br />

und musste schließlich die Kreissitzproblematik<br />

durch 14 Einzelgesetze nachholen.<br />

3. Funktionalreformprozess in den letzten<br />

20 Jahren und Schlussfolgerungen für<br />

die Identifizierung übertragbarer Landesaufgaben<br />

Die kommunalen Gebiets- und Strukturreformen<br />

Anfang <strong>der</strong> neunziger Jahre wurden<br />

zwischen 1993 und 1996 durch eine Funktionalreform<br />

ergänzt. 1994 wurde das Funktionalreformgrundsätzegesetz<br />

(FRGGBbg) verabschiedet,<br />

durch das eine möglichst orts- und<br />

bürgernahe Aufgabenerfüllung vorgeschrieben<br />

wird. Eine interkommunale Funktionalreform<br />

hat nicht stattgefunden. 57 Gleichwohl wird die<br />

damalige Funktionalreform insgesamt als Erfolg<br />

bewertet. 58<br />

Die Fortsetzung dieser dem Subsidiaritätsgedanken<br />

folgenden Funktionalreform<br />

stand auch im letzten Jahrzehnt wie<strong>der</strong> auf<br />

<strong>der</strong> Tagesordnung und ist zudem Gegenstand<br />

<strong>der</strong> Koalitionsvereinbarung für die laufende<br />

Legislaturperiode. Eine mehrere Jahre tagende<br />

interministerielle Arbeitsgruppe zur Fortführung<br />

<strong>der</strong> Funktionalreform unter Beteiligung auch<br />

<strong>der</strong> kommunalen Spitzenverbände (<strong>Abschlussbericht</strong><br />

2009) konnte allerdings keine Einigung<br />

über die Kommunalisierung weiterer, bislang<br />

56<br />

Buhrke und Werner, P-EK2 5/14 vom 14.09.2012, S. 35, 39.<br />

Ein ähnliches Problem hat auch <strong>der</strong> Geschäftsführer des<br />

Landkreistags Mecklenburg-Vorpommern Schrö<strong>der</strong>, P-EK2<br />

5/12 vom 01.06.2012, S. 32 f. erläutert: Auch die im Zuge <strong>der</strong><br />

vor kurzem durchgeführten Kreisgebietsreform angestrebte<br />

Einigung <strong>der</strong> bislang kreisfreien Städte mit den neuen, vergrößerten<br />

Landkreisen sei nicht erfolgt. Diese Vermögensauseinan<strong>der</strong>setzungs-<br />

und Überleitungsfragen würden nunmehr die<br />

Gerichte beschäftigen.<br />

57<br />

Böttcher, P-EK2 5/6 vom 25.11.2011, S. 35 f.<br />

58<br />

Humpert, ebd., S. 26 f.<br />

24 Bericht

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