Abschlussbericht der Enquete- Kommission 5/2 - Landtag ...
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Amtsgemeinde<br />
Amtsgemeindeangehörige<br />
(Orts‐)Gemeinde<br />
– Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung – pflichtige* Selbstverwaltungsaufgaben<br />
– pflichtige* Selbstverwaltungsaufgaben – freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben<br />
*Zuweisung des Gesetzgebers nach dem Grad <strong>der</strong> „Überörtlichkeit“<br />
Abbildung 2: Aufgabenverteilung zwischen Amtsgemeinde und amtsgemeindeangehöriger Gemeinde<br />
VI. Konzeption und gesetzgeberische<br />
Vorgehensweise zur<br />
Entwicklung <strong>der</strong> brandenburgischen<br />
Amtsgemeinde<br />
Für den brandenburgischen Gesetzgeber bieten<br />
sich prinzipiell drei Entwicklungsperspektiven<br />
mit spezifischen Anfor<strong>der</strong>ungen und Folgewirkungen:<br />
Erstens <strong>der</strong> Erhalt und ggf. die Vergrößerung<br />
(Einwohnerzahl) <strong>der</strong> Ämter als Bundkörperschaften,<br />
möglicherweise unter Zuordnung<br />
einzelner, bislang amtsfreier Gemeinden;<br />
zweitens die Ergänzung <strong>der</strong> brandenburgischen<br />
Kommunalverfassung durch eine zweite Gemeindeverbandsebene,<br />
die „Brandenburgische<br />
Amtsgemeinde“ (unter Einbeziehung auch <strong>der</strong><br />
Überlegungen <strong>der</strong> <strong>Enquete</strong>-<strong>Kommission</strong> 2/1<br />
des Brandenburgischen <strong>Landtag</strong>es), möglicherweise<br />
mit <strong>der</strong> Zielsetzung, dass sich alle<br />
bestehenden Ämter zu Gemeindeverbänden<br />
entwickeln; drittens die hier vorgeschlagene<br />
– „einaktige“ – qualitative Fortentwicklung <strong>der</strong><br />
Ämter zu Amtsgemeinden (die verfassungsrechtlich<br />
wohl als weitere gemeindeverbandliche<br />
Ebene zu qualifizieren sein wird) auf gesetzlicher<br />
Grundlage (nach dem im Nachbarland<br />
Sachsen-Anhalt praktizierten Muster).<br />
Einen sachlichen Ausgangspunkt für die<br />
Schaffung einer weiteren Gemeindeverbandsebene<br />
bildet <strong>der</strong> infolge zahlreicher freiwilliger<br />
Aufgabenübertragungen durch amtsangehörige<br />
Gemeinden (überwiegend bereits in den<br />
neunziger Jahren) unübersichtliche Bestand an<br />
Entscheidungskompetenzen <strong>der</strong> bestehenden<br />
Ämter in Selbstverwaltungsangelegenheiten <strong>der</strong><br />
amtsangehörigen Gemeinden, <strong>der</strong> unter demokratietheoretischen<br />
Gesichtspunkten Anlass<br />
zur Sorge bereitet. Die in großer Zahl erfolgte<br />
freiwillige Verlagerung von Selbstverwaltungs-<br />
befugnissen auf schleswig-holsteinische Ämter<br />
hat das Verfassungsgericht Schleswig-Holstein<br />
zur Feststellung <strong>der</strong> Verfassungswidrigkeit <strong>der</strong><br />
schleswig-holsteinischen Amtsordnung veranlasst.<br />
112<br />
Die gesetzliche o<strong>der</strong> zumindest vom Gesetzgeber<br />
veranlasste Rückübertragung <strong>der</strong><br />
freiwillig von amtsangehörigen Gemeinden auf<br />
das Amt verlagerten Aufgaben ist aus Sicht<br />
<strong>der</strong> <strong>Enquete</strong>-<strong>Kommission</strong> bereits deshalb kein<br />
zukunftsgerichteter Lösungsansatz, weil er im<br />
Wi<strong>der</strong>spruch zu Teilen <strong>der</strong> bereits im Jahr 2001<br />
durchgeführten Gemeindestrukturreform und<br />
auch <strong>der</strong> gemeindlich autonom getroffenen<br />
Entscheidungen über (freiwillige) Aufgabenverlagerungen<br />
stünde.<br />
Im Rahmen <strong>der</strong> in diesem Kontext vom<br />
Ministerium des Innern beauftragten gutachterlichen<br />
Untersuchung hat Trute zur Lösung des<br />
Problems einen Mix aus Erhalt des brandenburgischen<br />
Amtes, Aufgabenrückübertragungen<br />
und Schaffung einer brandenburgischen Verbandsgemeinde<br />
vorgeschlagen. Wörtlich heißt<br />
es in <strong>der</strong> Zusammenfassung des Gutachtens:<br />
„Neben <strong>der</strong> Weiterentwicklung <strong>der</strong> Regelungsstrukturen<br />
des Amtes ist auch ein<br />
neues Modell denkbar: Zum einen kann<br />
die Rückübertragung von Aufgaben, die<br />
dem Amt übertragen worden sind, davon<br />
abhängig gemacht werden, dass mehrere<br />
Gemeinden sich zu einer Einheitsgemeinde<br />
zusammenschließen. So können<br />
insbeson<strong>der</strong>e inhomogene Ämter sich<br />
weiterentwickeln und die Leistungsfähigkeit<br />
<strong>der</strong> Gemeinden gesteigert werden.<br />
Darüber hinaus sollte ein Zugriffsrecht<br />
112<br />
LVerfG SH, LVerfG 1/09, U. v. 26.02.2010, DÖV 2010, 486; siehe<br />
zur Frage <strong>der</strong> Übertragbarkeit des Urteils auf Brandenburg<br />
Trute, ebd.<br />
62 Bericht