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Abschlussbericht der Enquete- Kommission 5/2 - Landtag ...

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Allzuständigkeit bezieht sich auf exekutive<br />

Entscheidungsprozesse, denen, im Einklang<br />

mit <strong>der</strong> bundes- und landesverfassungsrechtlichen<br />

Konzeption <strong>der</strong> Gewaltenteilung,<br />

überwiegend ganz konkrete Einzelfälle zugrunde<br />

liegen. Eine Umwidmung <strong>der</strong> Allzuständigkeit<br />

des Kreistages in eine Art „politische“<br />

Gesamtverantwortung und „Steuerung“ bei<br />

gleichzeitigem Entzug <strong>der</strong> Zuständigkeit für<br />

Einzelfragen führte jedenfalls zu einem Systemwechsel,<br />

<strong>der</strong> in <strong>der</strong> Brandenburgischen<br />

Kommunalverfassung nicht vorgesehen ist<br />

und im Übrigen wohl auch bundes- und landesverfassungswidrig<br />

wäre. Der kommunalverfassungsrechtliche<br />

Befund stimmt nämlich<br />

mit den bundes- und landesverfassungsrechtlichen<br />

Rahmenbedingungen überein, die auch<br />

für die Gemeindeverbände das Selbstverwaltungsrecht<br />

verankern. Die auf Selbstverwaltung,<br />

Dezentralität und bürgerschaftliches<br />

Engagement gerichtete verfassungsrechtliche<br />

Grundentscheidung nimmt billigend in Kauf,<br />

dass es durch die Entscheidungs- und Mitspracherechte<br />

<strong>der</strong> ehrenamtlichen Mandatsträgerinnen<br />

und Mandatsträger des Kreistages<br />

zu Verzögerungen – gewissermaßen<br />

zu „Störungen“ – bei <strong>der</strong> Administration von<br />

Einzelfällen kommen kann. Art. 28 Abs. 2 Satz<br />

2 GG ist insoweit die Garantie einer kollegialen<br />

Meinungsbildung, einer Mitwirkung des<br />

Ehrenamtes (ohne Befassungszwang) anstelle<br />

eines allein professionellen Verwaltungsmanagements.<br />

Dies alles vorausgeschickt, erscheint <strong>der</strong><br />

<strong>Enquete</strong>-<strong>Kommission</strong> die Übertragung von<br />

Aufgaben als Selbstverwaltungsaufgabe gegenüber<br />

einer Übertragung als Pflichtaufgabe<br />

zur Erfüllung nach Weisung o<strong>der</strong> als Auftragsangelegenheit<br />

aus kommunaler Perspektive als<br />

vorzugswürdig, weil bei Selbstverwaltungsaufgaben<br />

die kommunalen Gestaltungsmöglichkeiten<br />

größer sind, die kommunalen Verwaltungsträger<br />

die politische und administrative<br />

Letztverantwortung, sich lediglich einer Rechtsaufsicht<br />

gegenübersehen und insbeson<strong>der</strong>e die<br />

kreislichen Kollegialorgane eine dem Leitprinzip<br />

<strong>der</strong> kommunalen Selbstverwaltung entsprechende<br />

Entscheidungsrolle einnehmen können<br />

(sog. echte Kommunalisierung 86 ). Demgegenüber<br />

bestehen im Falle <strong>der</strong> Übertragung einer<br />

Aufgabe als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach<br />

Weisung son<strong>der</strong>aufsichtsrechtliche Befugnisse,<br />

im Falle <strong>der</strong> Auftragsverwaltung sogar ein uneingeschränktes<br />

fachliches Weisungsrecht <strong>der</strong><br />

staatlichen Aufsichtsbehörde. Die Übertragung<br />

von Aufgaben als Pflichtaufgabe zur Erfüllung<br />

nach Weisung stellt, wie bereits angedeutet, bei<br />

den bislang kommunalisierten Aufgaben den<br />

Regelfall dar.<br />

Nach Auffassung <strong>der</strong> <strong>Enquete</strong>-<strong>Kommission</strong><br />

ist nach allem die Übertragung von Landesaufgaben<br />

als Selbstverwaltungsaufgaben stärker<br />

und konsequenter als bislang umzusetzen. Es<br />

sind für die <strong>Enquete</strong>-<strong>Kommission</strong> keine Gründe<br />

ersichtlich, die – vorbehaltlich bundes- o<strong>der</strong><br />

europarechtlicher Vorgaben – einem solchen<br />

Vorgehen zwingend entgegenstünden. Die beabsichtigte<br />

Stärkung <strong>der</strong> kommunalen Selbstverwaltung<br />

sollte grundsätzlich auch mit dem<br />

Vertrauen einhergehen, dass die Kommunen<br />

fachlich in <strong>der</strong> Lage sind, am besten zu beurteilen,<br />

was vor Ort zweckmäßig ist.<br />

Bereits mit <strong>der</strong> Feststellung, dass die Zuständigkeit<br />

<strong>der</strong> Landkreise für überörtliche Aufgaben<br />

einen wesentlichen Kern des kreislichen<br />

Aufgabenspektrums darstellt, ist klargestellt,<br />

dass es nur zu einer begrenzten Verlagerung<br />

von kreislichen – überörtlichen – Aufgaben auf<br />

die Gemeindeebene (auch die Amtsgemeindesebene)<br />

kommen darf. Diese erhält ihre Legitimation<br />

zunächst aus <strong>der</strong> notwendigen Wahrnehmung<br />

ortsgemeindlicher Aufgaben und sodann<br />

ergänzend zur Herstellung von Orts- und<br />

Bürgernähe beim Vollzug überörtlicher Aufgaben.<br />

Nach allem ist bei <strong>der</strong> Aufgabenverteilung<br />

zwischen den beiden gemeindeverbandlichen<br />

Ebenen ein ausgewogenes Konzept anzustreben,<br />

das maßgeblich von den Größenzuschnitten<br />

und damit zugleich von <strong>der</strong> Verwaltungskraft<br />

dieser Körperschaften und vom Umfange<br />

<strong>der</strong> Kommunalisierung bislang staatlicher Aufgaben<br />

abhängt. Bei Einzelaufgaben und verein-<br />

86<br />

Dies ist keine streng juristische, son<strong>der</strong>n eine funktionale<br />

Betrachtung, weil u. a. eine Übertragung von Landesaufgaben<br />

als freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben rechtssystematisch<br />

auf die gemeindliche Ebene aufgrund <strong>der</strong> Allzuständigkeit <strong>der</strong><br />

Gemeinden von vornherein ausscheidet.<br />

38 Bericht

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