Abschlussbericht der Enquete- Kommission 5/2 - Landtag ...
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debürgermeister. Die Ortsgemeinden müssen<br />
mindestens 400 EW, die Samtgemeinden sollen<br />
mindestens 7.000 EW haben. 95<br />
Bei den Verbandsgemeinden nach rheinlandpfälzischem<br />
und sachsen-anhaltinischem Vorbild<br />
schließlich sind mehrere Ortsgemeinden einer<br />
Verbandsgemeinde zugeordnet. Die Verbandsgemeinde<br />
ist von ihrer Rechtsnatur her Gebietskörperschaft;<br />
sie hat aber – an<strong>der</strong>s als es <strong>der</strong><br />
Name suggeriert – nicht selbst Gemeindequalität<br />
(mit gemeindlicher Allzuständigkeit), sie ist<br />
vielmehr als Gemeindeverband zu qualifizieren.<br />
Auf <strong>der</strong> Ebene <strong>der</strong> Verbandsgemeinde existiert<br />
neben einem beschließenden Organ (Verbandsgemein<strong>der</strong>at)<br />
eine Hauptverwaltungsbeamte / ein<br />
Hauptverwaltungsbeamter als vollziehendes<br />
Organ (Verbandsgemeindebürgermeisterin / Verbandsgemeindebürgermeister).<br />
Beide Organe<br />
werden durch die Verbandsbevölkerung unmittelbar<br />
gewählt. Die ortsgemeindliche Ebene<br />
verfügt ebenfalls über einen Ortsgemein<strong>der</strong>at<br />
und eine Ortsgemeindebürgermeisterin / einen<br />
Ortsgemeindebürgermeister. Im Verbandsgemeindemodell<br />
gibt es nur eine hauptamtliche<br />
Verwaltung. Sie ist auf <strong>der</strong> Ebene <strong>der</strong> Verbandsgemeinde<br />
angesiedelt. Seit 2010 besteht in<br />
Rheinland-Pfalz für Verbandsgemeinden eine<br />
Regeleinwohnerzahl von 12.000 EW (in Gestalt<br />
einer gesetzlichen Zielvorgabe bis 2014). 96<br />
III. Ziel: Stärkung <strong>der</strong> Einheitsgemeinden<br />
und Weiterentwicklung<br />
des Amtes<br />
1. Erhalt aller Gemeinden<br />
Im Ergebnis <strong>der</strong> <strong>Kommission</strong>sberatungen<br />
spricht sich die <strong>Enquete</strong>-<strong>Kommission</strong> gestützt<br />
auf die Auswertung von Anhörungen<br />
und wissenschaftlichen Gutachten sowie vor<br />
dem Hintergrund einer Informationsreise nach<br />
Rheinland-Pfalz (mit Besuchen <strong>der</strong> Verbandsgemeinden<br />
Bitburg-Land und Kyllburg) dafür<br />
aus, das bisherige Amtsmodell in Richtung des<br />
95<br />
Vgl. dazu auch die Anhörung eines Vertreters des Nie<strong>der</strong>sächsischen<br />
Ministeriums des Innern, in: P-EK2 5/8 vom<br />
10.02.2012.<br />
96<br />
Zur ausführlichen Prüfung des Verbandsgemeindemodells hat<br />
die <strong>Enquete</strong>-<strong>Kommission</strong> eine zweitägige Informationsreise<br />
nach Rheinland-Pfalz durchgeführt.<br />
(rheinland-pfälzischen) Verbandsgemeindemodells<br />
fortzuentwickeln. Beide Organe, Vertretung<br />
und Hauptverwaltungsbeamte / Hauptverwaltungsbeamter,<br />
sind unmittelbar gewählt.<br />
Dabei geht die <strong>Kommission</strong> davon aus,<br />
dass das – in Anlehnung an Rheinland-Pfalz –<br />
neu zu konzipierende Verbandsgemeindemodell<br />
auf <strong>der</strong> gemeindlichen Ebene vollständig an die<br />
Stelle <strong>der</strong> bisherigen brandenburgischen Ämter,<br />
aber gleichrangig neben das zukünftig weiterhin<br />
existierende Einheitsgemeindemodell tritt.<br />
Die <strong>Enquete</strong>-<strong>Kommission</strong> spricht sich damit<br />
gegen eine erneute landesweite Gemeindegebietsreform<br />
aus. Sie empfiehlt den Erhalt aller<br />
Gemeinden.<br />
Sie empfiehlt jedoch mit <strong>der</strong> Fortentwicklung<br />
<strong>der</strong> Bundkörperschaft Amt zu einer<br />
„brandenburgischen Amtsgemeinde“ und<br />
damit eine deutliche Reduzierung <strong>der</strong> Anzahl<br />
gemeindlicher (Haupt‐) Verwaltungen.<br />
Die geltende Kommunalverfassung eröffnet<br />
Gestaltungsmöglichkeiten für vertragliche<br />
gemeindliche und / o<strong>der</strong> die gemeindliche<br />
Verwaltungsstruktur betreffende öffentlichrechtliche<br />
Vereinbarungen: Auf Grundlage <strong>der</strong><br />
geltenden Kommunalverfassung kann im Falle<br />
einer freiwilligen gebietlichen Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong><br />
Einglie<strong>der</strong>ungs-/ Neubildungsvertrag nach § 6<br />
Abs. 3 BbgKVerf bestimmen, dass die hauptamtliche<br />
Bürgermeisterin / <strong>der</strong> hauptamtliche<br />
Bürgermeister zum Beigeordneten <strong>der</strong> aufnehmenden<br />
/ neu gebildeten Körperschaft wird.<br />
Die Arbeitsverhältnisse <strong>der</strong> Arbeitnehmerinnen<br />
und Arbeitnehmer gehen in entsprechen<strong>der</strong><br />
Anwendung des § 613 a BGB auf die aufnehmende<br />
/ neu gebildete Körperschaft über. Für<br />
die Einglie<strong>der</strong>ung des Personals einer bislang<br />
amtsfreien Gemeinde in eine Amts-Verwaltung<br />
gelten die Maßstäbe des § 8 BbgKVerf sowie<br />
§ 613 a BGB in entsprechen<strong>der</strong> Anwendung. 97<br />
97<br />
§ 8 BbgKVerf lautet: „Personalübernahme.<br />
(1) Für die Rechtsverhältnisse <strong>der</strong> Beamten und Versorgungsempfänger<br />
bei <strong>der</strong> Umbildung von Gemeinden und Gemeindeverbänden<br />
gelten die beamtenrechtlichen Bestimmungen zum<br />
Übertritt o<strong>der</strong> zur Übernahme <strong>der</strong> hiervon Betroffenen. Die<br />
Arbeitsverhältnisse <strong>der</strong> Arbeitnehmer gehen in entsprechen<strong>der</strong><br />
Anwendung des § 613 a des Bürgerlichen Gesetzbuches auf<br />
die neue o<strong>der</strong> aufnehmende Körperschaft über.<br />
(2) Beamte auf Zeit, die aufgrund <strong>der</strong> Umbildung in ein an<strong>der</strong>es<br />
Amt mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden, erhalten<br />
bis zum Ablauf ihrer Amtszeit eine Ausgleichszulage gemäß<br />
§ 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes.<br />
52 Bericht