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Abschlussbericht der Enquete- Kommission 5/2 - Landtag ...

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debürgermeister. Die Ortsgemeinden müssen<br />

mindestens 400 EW, die Samtgemeinden sollen<br />

mindestens 7.000 EW haben. 95<br />

Bei den Verbandsgemeinden nach rheinlandpfälzischem<br />

und sachsen-anhaltinischem Vorbild<br />

schließlich sind mehrere Ortsgemeinden einer<br />

Verbandsgemeinde zugeordnet. Die Verbandsgemeinde<br />

ist von ihrer Rechtsnatur her Gebietskörperschaft;<br />

sie hat aber – an<strong>der</strong>s als es <strong>der</strong><br />

Name suggeriert – nicht selbst Gemeindequalität<br />

(mit gemeindlicher Allzuständigkeit), sie ist<br />

vielmehr als Gemeindeverband zu qualifizieren.<br />

Auf <strong>der</strong> Ebene <strong>der</strong> Verbandsgemeinde existiert<br />

neben einem beschließenden Organ (Verbandsgemein<strong>der</strong>at)<br />

eine Hauptverwaltungsbeamte / ein<br />

Hauptverwaltungsbeamter als vollziehendes<br />

Organ (Verbandsgemeindebürgermeisterin / Verbandsgemeindebürgermeister).<br />

Beide Organe<br />

werden durch die Verbandsbevölkerung unmittelbar<br />

gewählt. Die ortsgemeindliche Ebene<br />

verfügt ebenfalls über einen Ortsgemein<strong>der</strong>at<br />

und eine Ortsgemeindebürgermeisterin / einen<br />

Ortsgemeindebürgermeister. Im Verbandsgemeindemodell<br />

gibt es nur eine hauptamtliche<br />

Verwaltung. Sie ist auf <strong>der</strong> Ebene <strong>der</strong> Verbandsgemeinde<br />

angesiedelt. Seit 2010 besteht in<br />

Rheinland-Pfalz für Verbandsgemeinden eine<br />

Regeleinwohnerzahl von 12.000 EW (in Gestalt<br />

einer gesetzlichen Zielvorgabe bis 2014). 96<br />

III. Ziel: Stärkung <strong>der</strong> Einheitsgemeinden<br />

und Weiterentwicklung<br />

des Amtes<br />

1. Erhalt aller Gemeinden<br />

Im Ergebnis <strong>der</strong> <strong>Kommission</strong>sberatungen<br />

spricht sich die <strong>Enquete</strong>-<strong>Kommission</strong> gestützt<br />

auf die Auswertung von Anhörungen<br />

und wissenschaftlichen Gutachten sowie vor<br />

dem Hintergrund einer Informationsreise nach<br />

Rheinland-Pfalz (mit Besuchen <strong>der</strong> Verbandsgemeinden<br />

Bitburg-Land und Kyllburg) dafür<br />

aus, das bisherige Amtsmodell in Richtung des<br />

95<br />

Vgl. dazu auch die Anhörung eines Vertreters des Nie<strong>der</strong>sächsischen<br />

Ministeriums des Innern, in: P-EK2 5/8 vom<br />

10.02.2012.<br />

96<br />

Zur ausführlichen Prüfung des Verbandsgemeindemodells hat<br />

die <strong>Enquete</strong>-<strong>Kommission</strong> eine zweitägige Informationsreise<br />

nach Rheinland-Pfalz durchgeführt.<br />

(rheinland-pfälzischen) Verbandsgemeindemodells<br />

fortzuentwickeln. Beide Organe, Vertretung<br />

und Hauptverwaltungsbeamte / Hauptverwaltungsbeamter,<br />

sind unmittelbar gewählt.<br />

Dabei geht die <strong>Kommission</strong> davon aus,<br />

dass das – in Anlehnung an Rheinland-Pfalz –<br />

neu zu konzipierende Verbandsgemeindemodell<br />

auf <strong>der</strong> gemeindlichen Ebene vollständig an die<br />

Stelle <strong>der</strong> bisherigen brandenburgischen Ämter,<br />

aber gleichrangig neben das zukünftig weiterhin<br />

existierende Einheitsgemeindemodell tritt.<br />

Die <strong>Enquete</strong>-<strong>Kommission</strong> spricht sich damit<br />

gegen eine erneute landesweite Gemeindegebietsreform<br />

aus. Sie empfiehlt den Erhalt aller<br />

Gemeinden.<br />

Sie empfiehlt jedoch mit <strong>der</strong> Fortentwicklung<br />

<strong>der</strong> Bundkörperschaft Amt zu einer<br />

„brandenburgischen Amtsgemeinde“ und<br />

damit eine deutliche Reduzierung <strong>der</strong> Anzahl<br />

gemeindlicher (Haupt‐) Verwaltungen.<br />

Die geltende Kommunalverfassung eröffnet<br />

Gestaltungsmöglichkeiten für vertragliche<br />

gemeindliche und / o<strong>der</strong> die gemeindliche<br />

Verwaltungsstruktur betreffende öffentlichrechtliche<br />

Vereinbarungen: Auf Grundlage <strong>der</strong><br />

geltenden Kommunalverfassung kann im Falle<br />

einer freiwilligen gebietlichen Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong><br />

Einglie<strong>der</strong>ungs-/ Neubildungsvertrag nach § 6<br />

Abs. 3 BbgKVerf bestimmen, dass die hauptamtliche<br />

Bürgermeisterin / <strong>der</strong> hauptamtliche<br />

Bürgermeister zum Beigeordneten <strong>der</strong> aufnehmenden<br />

/ neu gebildeten Körperschaft wird.<br />

Die Arbeitsverhältnisse <strong>der</strong> Arbeitnehmerinnen<br />

und Arbeitnehmer gehen in entsprechen<strong>der</strong><br />

Anwendung des § 613 a BGB auf die aufnehmende<br />

/ neu gebildete Körperschaft über. Für<br />

die Einglie<strong>der</strong>ung des Personals einer bislang<br />

amtsfreien Gemeinde in eine Amts-Verwaltung<br />

gelten die Maßstäbe des § 8 BbgKVerf sowie<br />

§ 613 a BGB in entsprechen<strong>der</strong> Anwendung. 97<br />

97<br />

§ 8 BbgKVerf lautet: „Personalübernahme.<br />

(1) Für die Rechtsverhältnisse <strong>der</strong> Beamten und Versorgungsempfänger<br />

bei <strong>der</strong> Umbildung von Gemeinden und Gemeindeverbänden<br />

gelten die beamtenrechtlichen Bestimmungen zum<br />

Übertritt o<strong>der</strong> zur Übernahme <strong>der</strong> hiervon Betroffenen. Die<br />

Arbeitsverhältnisse <strong>der</strong> Arbeitnehmer gehen in entsprechen<strong>der</strong><br />

Anwendung des § 613 a des Bürgerlichen Gesetzbuches auf<br />

die neue o<strong>der</strong> aufnehmende Körperschaft über.<br />

(2) Beamte auf Zeit, die aufgrund <strong>der</strong> Umbildung in ein an<strong>der</strong>es<br />

Amt mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden, erhalten<br />

bis zum Ablauf ihrer Amtszeit eine Ausgleichszulage gemäß<br />

§ 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes.<br />

52 Bericht

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