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Abschlussbericht der Enquete- Kommission 5/2 - Landtag ...

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• die Kommunalverfassung des Landes Brandenburg.<br />

Als zentrale Folge einer Aufgabenübertragung<br />

ist vor allem das strikte Konnexitätsprinzip<br />

zu berücksichtigen, welches in Art. 97 Abs. 2<br />

Satz 2 und 3 <strong>der</strong> brandenburgischen Landesverfassung<br />

verankert ist. Es muss ein Mehrbedarfsausgleich<br />

stattfinden.<br />

Anhand <strong>der</strong> brandenburgischen Forstverwaltung<br />

hat das Ministerium des Innern beispielhaft<br />

aufgezeigt, welche Folgen bei einer Kommunalisierung<br />

von Aufgaben eintreten und welcher<br />

rechtliche Umgestaltungsbedarf gesehen wird.<br />

Die Finanzierungspflicht des Landes gilt<br />

in dem Umfang, wie Mehrbedarfe – sowohl<br />

laufende als auch einmalige Ausgaben (Transformationskosten)<br />

in den Bereichen Personal<br />

und Infrastruktur (bewegliches und unbewegliches<br />

Vermögen) – durch die Aufgabenübertragung<br />

entstehen. Die Höhe <strong>der</strong> Mehrbedarfe<br />

ist anhand einer Prognoseentscheidung zu<br />

ermitteln, die in späteren Jahren anhand von<br />

Erfahrungen zu überprüfen ist. Da Aufgaben<br />

einem permanenten Wandel vor allem in qualitativer<br />

und quantitativer Hinsicht unterliegen<br />

(Aufgabeninhalte, fachliche Schwerpunkte und<br />

Standards än<strong>der</strong>n sich ebenso wie Aufgabenumfänge,<br />

Fallzahlen, die Wahrnehmungstiefe<br />

und die Prioritätensetzung) und sich relevante<br />

Rahmenbedingungen verän<strong>der</strong>n, ist <strong>der</strong> Bedarf<br />

nicht statisch. Ausdruck <strong>der</strong> sich verän<strong>der</strong>nden<br />

Aufgaben und Rahmenbedingungen ist auch<br />

die fortgeschriebene Personalbedarfsplanung<br />

<strong>der</strong> Landesregierung. Die aktuell für alle Organisationseinheiten<br />

und Aufgabenfel<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Landesverwaltung für das Jahr 2018 fixierten<br />

Stellenkapazitäten können als Indiz für die<br />

Entwicklung <strong>der</strong> künftig notwendigen Ressourcen<br />

zur angemessenen Aufgabenerledigung<br />

herangezogen werden. Für die konkrete<br />

Ermittlung <strong>der</strong> den Kommunen im Falle einer<br />

Aufgabenübertragung zu erstattenden Aufwendungen<br />

muss eine exakte Abgrenzung <strong>der</strong> zu<br />

übertragenden Aufgaben mit einer auf einen<br />

angemessenen Bedarf abstellenden Ressourcenplanung<br />

(Personal und Betriebsmittel) unter<br />

Berücksichtigung des Übertragungszeitpunktes<br />

erfolgen. Die von <strong>der</strong> Arbeitsgruppe Aufgabenerfassung<br />

<strong>der</strong> <strong>Enquete</strong>-<strong>Kommission</strong> bei den<br />

Ressorts erfragten Personalumfänge, Sachmittel<br />

und Liegenschaftsbestände können insoweit<br />

lediglich als eine grobe Ressourcenerfassung<br />

im Jahr 2011 betrachtet werden.<br />

Wie <strong>der</strong> Mehrbedarf gedeckt wird, gibt <strong>der</strong><br />

Wortlaut von Art. 97 Abs. 3 Satz 3 LV nicht vor.<br />

Es ist we<strong>der</strong> bestimmt, dass nur Geld zu zahlen<br />

ist, noch beschreibt die Verfassung, inwieweit<br />

auch durch Sachwerte ein Mehrbelastungsausgleich<br />

geschaffen werden kann. § 5 FRGGBbg<br />

sieht die unentgeltliche Überlassung des beweglichen<br />

und unbeweglichen Vermögens, das<br />

für die Aufgabenerledigung eingesetzt wurde,<br />

anlässlich <strong>der</strong> Übertragung von Pflichtaufgaben<br />

zur Erfüllung nach Weisung vor. Gehen Aufgaben<br />

des Landes als Pflichtaufgaben zur Erfüllung<br />

nach Weisung vollständig o<strong>der</strong> teilweise<br />

auf Landkreise und kreisfreie Städte über,<br />

werden die Arbeitnehmer, die diese Aufgaben<br />

bisher wahrgenommen haben, nach Maßgabe<br />

des § 4 FRGGBbg in <strong>der</strong>en Dienst übernommen<br />

(§ 4 Abs. 1 Satz 1 FRGGBbg). Diese Vorschrift<br />

stellt einen gesetzlich geregelten Übergang von<br />

Arbeitsverhältnissen dar. Für Beamte ist ein<br />

gesetzlicher Übergang möglich.<br />

Gerade <strong>der</strong> Übergang von Beschäftigungsverhältnissen<br />

sieht die <strong>Enquete</strong>-<strong>Kommission</strong> als<br />

einen für die Umsetzung von Funktionalreformen<br />

wichtigen Aspekt an. Jede Organisationsverän<strong>der</strong>ung<br />

und Aufgabenverlagerung schafft<br />

bei den Betroffenen Unsicherheiten, selbst<br />

wenn die Verän<strong>der</strong>ungen auch Chancen und<br />

Möglichkeiten bieten.<br />

Konkret spiegeln die Unsicherheiten die<br />

regelmäßigen Interessenlagen <strong>der</strong> Beteiligten<br />

wi<strong>der</strong>:<br />

• Die Beschäftigten streben einen möglichst<br />

ortsnahen und einkommenserhaltenden Einsatz<br />

im bisherigen Fachbereich an.<br />

• Die abgebenden Dienststellen möchten regelmäßig<br />

„ihre guten Leute halten“.<br />

• Die aufnehmenden Dienststellen präferieren<br />

häufig eher „Einstellungsmöglichkeiten für<br />

junge Nachwuchskräfte“ als die Übernahme<br />

des vorhandenen Personals.<br />

44 Bericht

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