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Abschlussbericht der Enquete- Kommission 5/2 - Landtag ...

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dekretierten Anfor<strong>der</strong>ungen, insbeson<strong>der</strong>e<br />

die insoweit geregelten Quoren, im bundesweiten<br />

Vergleich einen „Mittelplatz“ einnehmen.<br />

34 Der vielerorts behauptete Zusammenhang<br />

von gebietlichen Vergrößerungen <strong>der</strong><br />

Kommunalkörperschaften und einem Rückgang<br />

des bürgerschaftlichen Engagements<br />

ist bislang – auch für Brandenburg – nicht<br />

nachgewiesen. 35<br />

Aus Rheinland-Pfalz (und seit kurzem auch<br />

aus Baden-Württemberg) wird im Übrigen von<br />

einer „Leitstelle Bürgerengagement“ berichtet,<br />

die sich in diesen Län<strong>der</strong>n um die Bürgerbeteiligung<br />

kümmere. 36<br />

b) Bürgerbeteiligung bei Kommunal- und<br />

Verwaltungsreformen sowie bei Verwaltungs-<br />

und Genehmigungsverfahren<br />

Das Anhörungserfor<strong>der</strong>nis des Art. 98 Abs. 2<br />

Satz 3 LV Bbg, wonach vor einer Än<strong>der</strong>ung<br />

des Gemeindegebietes „die Bevölkerung<br />

<strong>der</strong> unmittelbar betroffenen Gebiete gehört<br />

werden [muss]“, ist ein landesverfassungsrechtlicher<br />

Solitär ohne Beispiel. Die Landesverfassung<br />

selbst nimmt hinsichtlich <strong>der</strong><br />

bürgerschaftlichen / einwohnerschaftlichen<br />

Rechte (die Verfassung spricht von <strong>der</strong><br />

„Bevölkerung“ 37 ) in Art. 98 Abs. 3 LV Bbg<br />

eine präzise Abgrenzung zwischen gebietlichen<br />

Neuordnungen <strong>der</strong> Gemeinde- und <strong>der</strong><br />

Gemeindeverbandsebene vor, indem dort<br />

angeordnet wird:<br />

„Das Gebiet von Gemeindeverbänden<br />

kann durch Gesetz o<strong>der</strong> aufgrund eines<br />

Gesetzes geän<strong>der</strong>t werden. Die Auflösung<br />

von Landkreisen bedarf eines<br />

Gesetzes. Vor <strong>der</strong> Entscheidung ist die<br />

gewählte Vertretung des Gemeindeverbandes<br />

zu hören.“<br />

Dieses landesverfassungsrechtliche Dekret<br />

spricht m. a. W. eine deutliche Sprache und lässt<br />

34<br />

Ebd., S. 43 f.<br />

35<br />

Büchner, P-EK2 5/6 vom 25.11.2011, S. 11 f.<br />

36<br />

Ziekow, P-EK2 5/17 vom 18.01.2013, S. 43 ff.<br />

37<br />

„Bevölkerung“ ist ein Statistik-Begriff. Nach <strong>der</strong> Rspr. des<br />

LVerfG, VfGBbg 95/03, Urt. v. 18.12.2003, Wachow, UA, S. 9,<br />

wird mit Art. 98 Abs. 2 LV Bbg die Anhörung <strong>der</strong> Bürger abgesichert.<br />

Vgl. hierzu weiterhin Art. 88 Abs. 2 Satz 3 SächsVerf,<br />

Art. 92 Abs. 2 Satz 3 ThürVerf („Bevölkerung“).<br />

eine „unmittelbare“ und kumulative Bürger-/ Einwohnerbeteiligung<br />

als sachwidrig erscheinen.<br />

Zwar kann die Bürgerin / <strong>der</strong> Bürger in einem<br />

Verwaltungsreformprozess prinzipiell die Rolle<br />

eines „zusätzlichen Beraters“ einnehmen;<br />

hierin liegt schließlich <strong>der</strong> Sinn einer Bürgerbeteiligung<br />

zu einem frühen Zeitpunkt, zu dem<br />

noch Gestaltungsvarianten existieren und eine<br />

Vorfestlegung nicht stattgefunden hat. 38 Bürgerbeteiligung<br />

darf dabei im Übrigen nicht nur<br />

„punktuell“, son<strong>der</strong>n sollte möglichst in großer<br />

thematischer Breite erfolgen. 39 Sie muss zudem<br />

als ergebnisoffener Dialog gestaltet sein; sonst<br />

ist bereits aus politischen Erwägungen (Frustration<br />

<strong>der</strong> Bürgerinnen und Bürger über eine<br />

„Scheinbeteiligung“) von dieser abzusehen. 40<br />

Mit Blick auf die landesverfassungsrechtliche<br />

(Vor‐)Entscheidung durch die ausdrückliche<br />

Hervorhebung <strong>der</strong> Mitwirkung des gemeindeverbandlichen<br />

Vertretungsorgans (als ein<br />

deutliches Verdikt für eine repräsentativ-demokratische<br />

Ausformung <strong>der</strong> bürgerschaftlichen<br />

Mitwirkung im Falle einer Kreisneuglie<strong>der</strong>ung)<br />

scheidet aus Sicht <strong>der</strong> <strong>Enquete</strong>-<strong>Kommission</strong> in<br />

diesem Kontext eine kumulative Bürgerbeteiligung<br />

aus.<br />

III. Reformgeschichte im Land<br />

Brandenburg<br />

Seit <strong>der</strong> Neugründung des Landes Brandenburg<br />

am 3. Oktober 1990 gab es sowohl auf kommunaler<br />

Ebene als auch beim Land zahlreiche<br />

Verwaltungs(struktur)reformen. 41 Das Land Brandenburg<br />

befindet sich seit <strong>der</strong> Wende in einem<br />

kontinuierlichen Verän<strong>der</strong>ungsprozess. Dabei<br />

kann nicht verschwiegen werden, dass die<br />

meisten <strong>der</strong> bisherigen Reformen dem Ziel von<br />

Personal- und Kosteneinsparungen dienten. 42<br />

Die Wie<strong>der</strong>errichtung <strong>der</strong> kommunalen<br />

Selbstverwaltung in den neuen Län<strong>der</strong>n er-<br />

38<br />

Tillmann, P-EK2 5/4 vom 16.09.2011, S. 38.<br />

39<br />

Ziekow, P-EK2 5/17 vom 18.01.2013, S. 42.<br />

40<br />

Tillmann, ebd., S. 39.<br />

41<br />

Unter Verwaltungsstrukturreformen werden hier sowohl<br />

Reformen verstanden, die sich z. B. auf die Aufbau- o<strong>der</strong><br />

Ablaufstruktur einer einzelnen Behörde beziehen, als auch auf<br />

die Verlagerung von Aufgaben zwischen Land und Kommunen<br />

(Funktionalreform) sowie den verän<strong>der</strong>ten Zuschnitt <strong>der</strong> Gebietskörperschaften<br />

(Gebietsreform).<br />

42<br />

Westphal, P-EK2 5/7 vom 13.01.2012, S. 36.<br />

22 Bericht

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