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EK 5/2 Zusammenfassung Vorschläge Kommunalisierung von Lan<strong>de</strong>saufgaben<br />

Stand: 11. März 2013<br />

570 27. Aufgaben <strong>de</strong>s Trägers <strong>de</strong>r überörtlichen Jugendhilfe<br />

571 Vorschlag 1:<br />

572 Die Enquete-Kommission empfiehlt eine Kommunalisierung bei einem konsolidierten<br />

573 Szenario ab „8+1".<br />

574 Das Lan<strong>de</strong>sjugendamt berät fachlich und unterstützt die freien Träger <strong>de</strong>r Jugendhil-<br />

575 fe und <strong>de</strong>r örtlichen Träger <strong>de</strong>r öffentlichen Jugendhilfe in schwierigen Rechtsfragen.<br />

576 Zu<strong>de</strong>m obliegen <strong>de</strong>m Lan<strong>de</strong>sjugendamt neben <strong>de</strong>r Beratung und <strong>de</strong>r bereits oben<br />

577 angesprochen Aufsicht über Kin<strong>de</strong>r- und Jugendhilfeeinrichtungen eine Reihe weite-<br />

578 rer Aufgaben für <strong>de</strong>n überörtlichen Träger <strong>de</strong>r Jugendhilfe, <strong>de</strong>m Land <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong>.<br />

579 Der Gutachter schließt eine Kommunalisierung aus rechtlichen Grün<strong>de</strong>n und auf-<br />

580 grund nicht auszuschließen<strong>de</strong>r enger Verflechtungen zwischen Leistungsträger<br />

581 (Kommune) und Leistungsanbieter (Betreiber) aus. Der Gutachter hat aber insoweit<br />

582 übersehen, dass § 85 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII nur die Beratung <strong>de</strong>r örtlichen Träger <strong>de</strong>r<br />

583 Kin<strong>de</strong>r- und Jugendhilfe durch <strong>de</strong>n überörtlichen Träger <strong>de</strong>r Jugendhilfe betrifft. Eine<br />

584 Beratung <strong>de</strong>r freien Träger durch die örtlichen Träger <strong>de</strong>r Jugendhilfe ist zum Beispiel<br />

585 rechtlich nicht ausgeschlossen.<br />

586 Unbescha<strong>de</strong>t dieser Rechtsfrage nimmt die Enquete-Kommission das Argument <strong>de</strong>s<br />

587 Gutachters ernst, dass eine weitere Übertragung von Aufgaben <strong>de</strong>s überörtlichen<br />

588 Trägers <strong>de</strong>r Jugendhilfe auf die örtlichen Träger <strong>de</strong>r Jugendhilfe zu lnteressenkonflik-<br />

589 ten führen kann. Allerdings sollte die in diesem Zusammenhang notwendige Prüfung<br />

590 nicht pauschal erfolgen, son<strong>de</strong>rn vom Gedanken getragen sein, eine möglichst orts-<br />

591 nahe Aufgabenerledigung zu verwirklichen. Ziel muss es sein, von <strong>de</strong>r Öffnungsklau-<br />

592 sel in § 85 Abs. 3 SGB VIII umfangreich Gebrauch zu machen. § 85 Abs. 3 SGB VIII<br />

593 sieht vor, dass weitergehen<strong>de</strong> Aufgaben <strong>de</strong>n örtlichen Trägern <strong>de</strong>r Jugendhilfe über-<br />

594 tragen wer<strong>de</strong>n können. Hierfür spricht auch, dass die Lan<strong>de</strong>sregierung plant, das<br />

595 Lan<strong>de</strong>sjugendamt ins Ministerium zu integrieren.<br />

596 Vor diesem Hintergrund unterstellt die Enquete-Kommission, dass wesentliche weite-<br />

597 re Aufgaben aus <strong>de</strong>m bisherigen Zuständigkeitsbereich <strong>de</strong>s überörtlichen Trägers<br />

598 <strong>de</strong>r Jugendhilfe auf die örtlichen Träger bei einem konsolidierten Mo<strong>de</strong>ll ab "8+1" ver-<br />

599 lagert wer<strong>de</strong>n können.<br />

600 Zusammenfassung: Aufgaben <strong>de</strong>s Trägers <strong>de</strong>r überörtlichen Jugendhilfe<br />

Aufgabenübertragung auf:<br />

bei:<br />

als:<br />

Anmerkung:<br />

Landkreise und kreisfreie Städte<br />

bis zu „8+1" Verwaltungsträgern<br />

Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung<br />

Da hier von einer bun<strong>de</strong>srechtlich vorgesehenen Ausnahmeregelung<br />

Gebrauch gemacht wird, sollte eine<br />

Son<strong>de</strong>raufsicht <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s erhalten bleiben, die mittels<br />

Weisungen genereller Art eine fachliche Gesamtsteuerung<br />

ermöglicht.<br />

601<br />

24

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