5/19 - Brandenburg.de
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EK 5/2 Ubersicht krsIsangehörge Städte reit Son<strong>de</strong>rstatus In Deutschlond - Stand März 2013<br />
Anzahl Kleinste Größte Durchschnitt<br />
Kriterium für Status<br />
Kreisangehörige Städte<br />
mit Son<strong>de</strong>rstatus<br />
Spezifische Bezeichnung<br />
Aufgaben<br />
Kriterium Amtsbezeichnung OB<br />
Ba<strong>de</strong>n-Württemberg 92<br />
<strong>19</strong>.436 EW<br />
(eiengen an <strong>de</strong>r<br />
Brenn)<br />
112.735 EW<br />
(Reutlingen)<br />
".5" 5W<br />
Min<strong>de</strong>stens 20.000 Einwohnen<br />
63 BawüGO<br />
Groge Kreisstadt; § 3 BawüGO<br />
Negativkataiog in 0<strong>19</strong> VwG BW; Weitere sonstige Zuständigkeiten in einzelnen Gesetzen und<br />
Verordnungen geregelt.<br />
Bürgermeister In Stadtkreisen<br />
(kreisfreie Stadt) und Großen<br />
Kreisstädten (0 42 Abs. 4 BawüGO)<br />
Art. 9 Abs. 2 BayGO: "Die Große Kreisstadt erfüllt im übertragenen Wirkungskreis Aufgaben, die sonst<br />
vom Landratsamt als <strong>de</strong>r unteren staatlichen Verwaltungsbehör<strong>de</strong> wahrzunehmen sind in <strong>de</strong>m Umfang,<br />
<strong>de</strong>r durch Rechtsverordnung <strong>de</strong>r Staatsregierung allgemein bestimmt wird; sie ist insoweit<br />
Kreisverwaltungsbehör<strong>de</strong>. In <strong>de</strong>r Rechtsverordnung nach Art. 5 a Abs, 1 (Einglie<strong>de</strong>rung kreisfreier<br />
29<br />
10.930 BW<br />
(Rothenburg ob<br />
<strong>de</strong>rlbuber)<br />
54.314 EW<br />
(Neu-Ulm)<br />
25.633 EW<br />
Mehr als 30.000 Einwohner; e Sa. Abs. 4 BayGO;<br />
Große Kreisstadt;<br />
Art. Sä BayGO<br />
Gemein<strong>de</strong>n) o<strong>de</strong>r in einer Rechtsverordnung <strong>de</strong>s Staatsministeriums <strong>de</strong>s Innern können ihr weitere<br />
Aufgaben <strong>de</strong>r unteren staatlichen Verwaltungsbehör<strong>de</strong> und auf Antrag mit Zustimmung <strong>de</strong>s Kreistags<br />
auch einzelne Aufgaben <strong>de</strong>s übertragenen Wirkungskreises <strong>de</strong>r Landkreise übertragen wer<strong>de</strong>n."<br />
§ 1 Abs. 1 GrKrt.I. Die Großen Kreisstädte erfüllen im übertragenen Wirkungskreis folgen<strong>de</strong> Aufgaben, die<br />
sonst vorn Landratsamt als <strong>de</strong>r unteren staatlichen Verwaltungsbehör<strong>de</strong> wahrzunehmen sind: 1.<br />
Aufgaben <strong>de</strong>r unteren Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> [...I 2. Aufgaben <strong>de</strong>r Kreisverwaltungsbehör<strong>de</strong> [...], 3.<br />
Aufgaben <strong>de</strong>r unteren Straßenverkehrsbehör<strong>de</strong> (...).<br />
Bürgermeister in Stadtkreisen<br />
Bayern<br />
(kreisfreie Stadt) und Großen<br />
Kreisstädten (§ 34 Abs. 1 BayGO)<br />
Durch Rechtsverordnung : (Zuständigkeitsverordnung im Bauwesen, 0.631. 5.537, BayRS 2130-3-1)<br />
bestimmte Aufgaben <strong>de</strong>r unteren Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> (Baupolizeibehör<strong>de</strong>) namens <strong>de</strong>s Staates als<br />
Zwar ist in <strong>de</strong>r BayGO <strong>de</strong>r Status einer "leistungsfähigen kreisangehörigen<br />
eigene Zuständigkeit (übenragener Wirkungskreis); Aufgaben <strong>de</strong>r unteren Wasserbehör<strong>de</strong> (90.03 Alse.I<br />
13<br />
6_908 EW<br />
(Waldsassen)<br />
213..950 EW<br />
(Friedberg)<br />
18.481 7W<br />
Gemein<strong>de</strong>" nicht aufgeführt, jedoch wer<strong>de</strong>n bestimmten "leistungsfähigen"<br />
Gemein<strong>de</strong>n durch Rechtsverordnung Aufgaben <strong>de</strong>r unteren<br />
Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong>n und unteren Wasserbehör<strong>de</strong>n übertragen (s.<br />
tel<br />
Gemein<strong>de</strong><br />
kreisangehörige<br />
San 3 BayWG). Bei <strong>de</strong>r Übertragung <strong>de</strong>r Zuständigkeit auf die Gemein<strong>de</strong> wer<strong>de</strong>n Gemein<strong>de</strong>n, welchen<br />
die Aufgaben <strong>de</strong>r unteren Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> nur für Vorhaben geringer Schwierigkeit übertragen<br />
wor<strong>de</strong>n sind, auch die wasserbehördlichen Zuständigkeiten nur insoweit zugewiesen; im Übrigen ist das<br />
Aufgaben).<br />
Landratsamt als Kreisverwaltungsbehor<strong>de</strong> die Wasserbehör<strong>de</strong> (Art.63 Ahe.J. Satz 2 BayWG). Ist die<br />
Gemein<strong>de</strong> für alle Vorhaben die untere Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong>, so sind ihre Aufgaben auf <strong>de</strong>m Gebiet <strong>de</strong>r<br />
Bauaufsicht und <strong>de</strong>s Wasserrechts mit <strong>de</strong>n Großen Kreisstädten in Bayern vergleichbar.<br />
§ 1 Abs. 4 BlogKVert (4) Großen kreisangehörigen Städten können auf ihren Antrag Aufgaben, die <strong>de</strong>r<br />
In <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong> erhalten gern. § 1 Abs. 3 Satz 1 Kommunalverfassung <strong>de</strong>s<br />
Landkreis als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung o<strong>de</strong>r Auftragsangelegenheiten wahrnimmt,<br />
Lan<strong>de</strong>s <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong> vorn 18. Dezember 2007 kreisangehörige Gemein<strong>de</strong>n<br />
übertragen wer<strong>de</strong>n, wenn sie die gebotene Verwaltungs- und Finanzkraft aufweisen, dadurch eine<br />
mit mehr als 35.000 Einwohnern <strong>de</strong>n Status durch Rechtwerordnung <strong>de</strong>s<br />
bessere Wahrnehmung <strong>de</strong>r Aufgaben im Interesse <strong>de</strong>r Einwohner ermöglicht wird und wenn die<br />
<strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong><br />
5<br />
30.393 EW<br />
Eisenhüttenstadt)<br />
41.966 EW,<br />
(Oranienburg)<br />
37.367 EW<br />
Ministers <strong>de</strong>s Innern. Maßgeben<strong>de</strong> Einwohnerzahl ist die letzte von, Arne für<br />
Statistik Bedin-<strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong> veröffentlichte fortgeschriebene<br />
Große kreisangehörige Stadt<br />
§1 Abs. 3 BbsKVerf<br />
wirtschaftliche und effektive Wahrnehmung <strong>de</strong>r Aufgaben im gesamten Kreisgebiet gewährleistet bleibt.<br />
Sie erfüllen diese Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung o<strong>de</strong>r<br />
Bürgermeister in kreisfreien Städten<br />
/053 Abs. 5 Bienteil<br />
Bevölkerungszahl per 30. Juni und 31. Dezember eines je<strong>de</strong>n Jahres (§1 Abs.<br />
Auftragsangelegenheiten. Die Entscheidung über die zu übertragen<strong>de</strong>n Aufgeben und <strong>de</strong>n Wi<strong>de</strong>rruf <strong>de</strong>r<br />
3 Satz 2 Kommenah'erfassung <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong>). Die Verleihung <strong>de</strong>r<br />
Übertragung kann die Lan<strong>de</strong>sregierung durch Rechtsverordnung nach Anhörung <strong>de</strong>r zuständigen<br />
Bezeichnung kann unter bestimmten Umstän<strong>de</strong>n wi<strong>de</strong>rrufen wer<strong>de</strong>n.<br />
Ausschüsse <strong>de</strong>s Landtages treffen, soweit nicht gesetzliche Regelungen die Aufgabenübertragung<br />
versehen.<br />
In Gemein<strong>de</strong>n mit mehr als 50.000<br />
EW. Amtsbezeichnung gilt bei<br />
Bevölkerungsrückgang weiter, solange<br />
Hessen 7<br />
91521 EW<br />
(WeUlar)<br />
89.688 EW<br />
(Hanau)<br />
68.39E EW Mehr eis 50.200 Einwohner § 4a HGO Kreisangehörige Stadt<br />
94a HGO "Kreisangehörige Gemein<strong>de</strong>n mir mehr als 50 000 Einwohnern erfüllen neben <strong>de</strong>n Aufgaben<br />
nach 62 zusätzlich die ihnen durch Gesetz o<strong>de</strong>r Rechtsverordnung übertragenen Aufgaben."<br />
45.000 EW nicht unterschritten<br />
wer<strong>de</strong>n. Bei weniger EW gilt die<br />
Amtsbezeichnung nur noch für die<br />
Dauer <strong>de</strong>r Amtszeit weiter (9 45 Abs.<br />
1 HGO)<br />
Sefte1 von