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EK 5/2 Ubersicht krsIsangehörge Städte reit Son<strong>de</strong>rstatus In Deutschlond - Stand März 2013<br />

Anzahl Kleinste Größte Durchschnitt<br />

Kriterium für Status<br />

Kreisangehörige Städte<br />

mit Son<strong>de</strong>rstatus<br />

Spezifische Bezeichnung<br />

Aufgaben<br />

Kriterium Amtsbezeichnung OB<br />

Ba<strong>de</strong>n-Württemberg 92<br />

<strong>19</strong>.436 EW<br />

(eiengen an <strong>de</strong>r<br />

Brenn)<br />

112.735 EW<br />

(Reutlingen)<br />

".5" 5W<br />

Min<strong>de</strong>stens 20.000 Einwohnen<br />

63 BawüGO<br />

Groge Kreisstadt; § 3 BawüGO<br />

Negativkataiog in 0<strong>19</strong> VwG BW; Weitere sonstige Zuständigkeiten in einzelnen Gesetzen und<br />

Verordnungen geregelt.<br />

Bürgermeister In Stadtkreisen<br />

(kreisfreie Stadt) und Großen<br />

Kreisstädten (0 42 Abs. 4 BawüGO)<br />

Art. 9 Abs. 2 BayGO: "Die Große Kreisstadt erfüllt im übertragenen Wirkungskreis Aufgaben, die sonst<br />

vom Landratsamt als <strong>de</strong>r unteren staatlichen Verwaltungsbehör<strong>de</strong> wahrzunehmen sind in <strong>de</strong>m Umfang,<br />

<strong>de</strong>r durch Rechtsverordnung <strong>de</strong>r Staatsregierung allgemein bestimmt wird; sie ist insoweit<br />

Kreisverwaltungsbehör<strong>de</strong>. In <strong>de</strong>r Rechtsverordnung nach Art. 5 a Abs, 1 (Einglie<strong>de</strong>rung kreisfreier<br />

29<br />

10.930 BW<br />

(Rothenburg ob<br />

<strong>de</strong>rlbuber)<br />

54.314 EW<br />

(Neu-Ulm)<br />

25.633 EW<br />

Mehr als 30.000 Einwohner; e Sa. Abs. 4 BayGO;<br />

Große Kreisstadt;<br />

Art. Sä BayGO<br />

Gemein<strong>de</strong>n) o<strong>de</strong>r in einer Rechtsverordnung <strong>de</strong>s Staatsministeriums <strong>de</strong>s Innern können ihr weitere<br />

Aufgaben <strong>de</strong>r unteren staatlichen Verwaltungsbehör<strong>de</strong> und auf Antrag mit Zustimmung <strong>de</strong>s Kreistags<br />

auch einzelne Aufgaben <strong>de</strong>s übertragenen Wirkungskreises <strong>de</strong>r Landkreise übertragen wer<strong>de</strong>n."<br />

§ 1 Abs. 1 GrKrt.I. Die Großen Kreisstädte erfüllen im übertragenen Wirkungskreis folgen<strong>de</strong> Aufgaben, die<br />

sonst vorn Landratsamt als <strong>de</strong>r unteren staatlichen Verwaltungsbehör<strong>de</strong> wahrzunehmen sind: 1.<br />

Aufgaben <strong>de</strong>r unteren Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> [...I 2. Aufgaben <strong>de</strong>r Kreisverwaltungsbehör<strong>de</strong> [...], 3.<br />

Aufgaben <strong>de</strong>r unteren Straßenverkehrsbehör<strong>de</strong> (...).<br />

Bürgermeister in Stadtkreisen<br />

Bayern<br />

(kreisfreie Stadt) und Großen<br />

Kreisstädten (§ 34 Abs. 1 BayGO)<br />

Durch Rechtsverordnung : (Zuständigkeitsverordnung im Bauwesen, 0.631. 5.537, BayRS 2130-3-1)<br />

bestimmte Aufgaben <strong>de</strong>r unteren Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> (Baupolizeibehör<strong>de</strong>) namens <strong>de</strong>s Staates als<br />

Zwar ist in <strong>de</strong>r BayGO <strong>de</strong>r Status einer "leistungsfähigen kreisangehörigen<br />

eigene Zuständigkeit (übenragener Wirkungskreis); Aufgaben <strong>de</strong>r unteren Wasserbehör<strong>de</strong> (90.03 Alse.I<br />

13<br />

6_908 EW<br />

(Waldsassen)<br />

213..950 EW<br />

(Friedberg)<br />

18.481 7W<br />

Gemein<strong>de</strong>" nicht aufgeführt, jedoch wer<strong>de</strong>n bestimmten "leistungsfähigen"<br />

Gemein<strong>de</strong>n durch Rechtsverordnung Aufgaben <strong>de</strong>r unteren<br />

Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong>n und unteren Wasserbehör<strong>de</strong>n übertragen (s.<br />

tel<br />

Gemein<strong>de</strong><br />

kreisangehörige<br />

San 3 BayWG). Bei <strong>de</strong>r Übertragung <strong>de</strong>r Zuständigkeit auf die Gemein<strong>de</strong> wer<strong>de</strong>n Gemein<strong>de</strong>n, welchen<br />

die Aufgaben <strong>de</strong>r unteren Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> nur für Vorhaben geringer Schwierigkeit übertragen<br />

wor<strong>de</strong>n sind, auch die wasserbehördlichen Zuständigkeiten nur insoweit zugewiesen; im Übrigen ist das<br />

Aufgaben).<br />

Landratsamt als Kreisverwaltungsbehor<strong>de</strong> die Wasserbehör<strong>de</strong> (Art.63 Ahe.J. Satz 2 BayWG). Ist die<br />

Gemein<strong>de</strong> für alle Vorhaben die untere Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong>, so sind ihre Aufgaben auf <strong>de</strong>m Gebiet <strong>de</strong>r<br />

Bauaufsicht und <strong>de</strong>s Wasserrechts mit <strong>de</strong>n Großen Kreisstädten in Bayern vergleichbar.<br />

§ 1 Abs. 4 BlogKVert (4) Großen kreisangehörigen Städten können auf ihren Antrag Aufgaben, die <strong>de</strong>r<br />

In <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong> erhalten gern. § 1 Abs. 3 Satz 1 Kommunalverfassung <strong>de</strong>s<br />

Landkreis als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung o<strong>de</strong>r Auftragsangelegenheiten wahrnimmt,<br />

Lan<strong>de</strong>s <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong> vorn 18. Dezember 2007 kreisangehörige Gemein<strong>de</strong>n<br />

übertragen wer<strong>de</strong>n, wenn sie die gebotene Verwaltungs- und Finanzkraft aufweisen, dadurch eine<br />

mit mehr als 35.000 Einwohnern <strong>de</strong>n Status durch Rechtwerordnung <strong>de</strong>s<br />

bessere Wahrnehmung <strong>de</strong>r Aufgaben im Interesse <strong>de</strong>r Einwohner ermöglicht wird und wenn die<br />

<strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong><br />

5<br />

30.393 EW<br />

Eisenhüttenstadt)<br />

41.966 EW,<br />

(Oranienburg)<br />

37.367 EW<br />

Ministers <strong>de</strong>s Innern. Maßgeben<strong>de</strong> Einwohnerzahl ist die letzte von, Arne für<br />

Statistik Bedin-<strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong> veröffentlichte fortgeschriebene<br />

Große kreisangehörige Stadt<br />

§1 Abs. 3 BbsKVerf<br />

wirtschaftliche und effektive Wahrnehmung <strong>de</strong>r Aufgaben im gesamten Kreisgebiet gewährleistet bleibt.<br />

Sie erfüllen diese Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung o<strong>de</strong>r<br />

Bürgermeister in kreisfreien Städten<br />

/053 Abs. 5 Bienteil<br />

Bevölkerungszahl per 30. Juni und 31. Dezember eines je<strong>de</strong>n Jahres (§1 Abs.<br />

Auftragsangelegenheiten. Die Entscheidung über die zu übertragen<strong>de</strong>n Aufgeben und <strong>de</strong>n Wi<strong>de</strong>rruf <strong>de</strong>r<br />

3 Satz 2 Kommenah'erfassung <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong>). Die Verleihung <strong>de</strong>r<br />

Übertragung kann die Lan<strong>de</strong>sregierung durch Rechtsverordnung nach Anhörung <strong>de</strong>r zuständigen<br />

Bezeichnung kann unter bestimmten Umstän<strong>de</strong>n wi<strong>de</strong>rrufen wer<strong>de</strong>n.<br />

Ausschüsse <strong>de</strong>s Landtages treffen, soweit nicht gesetzliche Regelungen die Aufgabenübertragung<br />

versehen.<br />

In Gemein<strong>de</strong>n mit mehr als 50.000<br />

EW. Amtsbezeichnung gilt bei<br />

Bevölkerungsrückgang weiter, solange<br />

Hessen 7<br />

91521 EW<br />

(WeUlar)<br />

89.688 EW<br />

(Hanau)<br />

68.39E EW Mehr eis 50.200 Einwohner § 4a HGO Kreisangehörige Stadt<br />

94a HGO "Kreisangehörige Gemein<strong>de</strong>n mir mehr als 50 000 Einwohnern erfüllen neben <strong>de</strong>n Aufgaben<br />

nach 62 zusätzlich die ihnen durch Gesetz o<strong>de</strong>r Rechtsverordnung übertragenen Aufgaben."<br />

45.000 EW nicht unterschritten<br />

wer<strong>de</strong>n. Bei weniger EW gilt die<br />

Amtsbezeichnung nur noch für die<br />

Dauer <strong>de</strong>r Amtszeit weiter (9 45 Abs.<br />

1 HGO)<br />

Sefte1 von

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