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[ Öko+BioBeteiligungen AG & Co. BAyern 1 kG ... - Samuel Begasse

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100<br />

6. Offenlegung von Daten<br />

Nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Treugebers/Direktkommanditisten<br />

darf der Registertreuhänder dessen<br />

treuhänderische Beteiligung gegenüber Dritten offenlegen.<br />

Hiervon ausgenommen sind gesetzliche Verpflichtungen<br />

sowie die Offenlegung gegenüber den Finanzbehörden; Ziffer<br />

7 bleibt unberührt.<br />

7. Treugeberverzeichnis - Datenschutz<br />

1. Der Registertreuhänder führt über alle Treugeber/Direktkommanditisten<br />

ein Verzeichnis.<br />

2. Anderen Personen als dem Komplementär darf der Registertreuhänder<br />

keine Auskünfte über die Beteiligung und die<br />

Eintragung in der Kartei erteilen, es sei denn, dass die Offenlegung<br />

gegenüber dem zuständigen Finanzamt erfolgt.<br />

Gegenüber gesetzlich zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten<br />

Personen gilt diese Einschränkung nicht, wenn diese<br />

als Berater des Fonds tätig werden.<br />

3. Der Treugeber/Direktkommanditist hat den Registertreuhänder<br />

über alle Änderungen im Personenstand, in der Anschrift<br />

und dergleichen unverzüglich zu unterrichten. Das<br />

Gleiche gilt für Änderungen der rechtlichen Inhaberschaft<br />

der Gesellschafterbeteiligung.<br />

4. Der Treugeber/Direktkommanditist stimmt der EDV-mäßigen<br />

Erfassung seiner personenbezogenen Daten im Rahmen<br />

dieses Vertrages zu. Er ist damit einverstanden, dass die in<br />

die Platzierung des Fondskapitals eingeschalteten Personen<br />

über die Verhältnisse der Beteiligungsgesellschaft und der<br />

Anleger informiert werden.<br />

8. Weitere Rechte und Pflichten – Verjährung<br />

von Schadenersatzansprüchen – keine<br />

Prüfungspflichten des Registertreuhänders<br />

1. Der Registertreuhänder hat die ihm übertragenen Aufgaben<br />

mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes und im<br />

Interesse des Treugebers/Direktkommanditisten auszuüben.<br />

Der Treugeber/Direktkommanditist kann dem Registertreuhänder<br />

jederzeit Weisungen erteilen. Der Registertreuhänder<br />

hat nach diesen Weisungen zu handeln.<br />

Der Registertreuhänder handelt jedoch auch als Registertreuhänder<br />

der übrigen Treugeber/Direktkommanditisten.<br />

Bei einem Widerstreit zwischen den Interessen einzelner<br />

Treugeber/Direktkommanditisten und den Interessen der<br />

Gesellschaft hat das Gesamtinteresse der Gesellschaft den<br />

Vorrang.<br />

2. Schadenersatzansprüche des Treugebers/Direktkommanditisten<br />

aus diesem Vertrag verjähren in drei<br />

Jahren, von dem Zeitpunkt an gerechnet, in dem der<br />

Anspruch entstanden ist.<br />

3. Einschränkung des Umfangs der<br />

Registertreuhandtätigkeit<br />

a) Dem Registertreuhänder obliegen keine weitergehenden<br />

Prüfungspflichten. Insbesondere hat er nicht die Fragen<br />

des unternehmerischen Ermessens des Treugebers zu prüfen,<br />

wie z. B. richtige Beurteilung der Marktsituation oder<br />

Zweckmäßigkeit geschäftlicher Maßnahmen bzw. Zweckmäßigkeit<br />

der Investitionsentscheidung des Treugebers. Der<br />

Registertreuhänder haftet deshalb nicht für die Erreichung<br />

der von dem Treugeber mit der Beteiligung an dem Fonds<br />

verfolgten wirtschaftlichen, rechtlichen und steuerlichen<br />

Zielsetzungen; diese sind weder Vertragsinhalt noch Geschäftsgrundlage.<br />

b) Der Treugeber/Direktkommanditist und der Registertreuhänder<br />

sind sich darüber einig, dass der Registertreuhänder<br />

keine Haftung für die Bonität der Vertragspartner der Gesellschaft<br />

oder dafür übernimmt, dass die Vertragspartner<br />

der Gesellschaft die eingegangenen vertraglichen Pflichten<br />

ordnungsgemäß erfüllen. Des Weiteren ist jede Haftung für<br />

die Erzielung der prospektierten Erträge für die Gesellschafter/Treugeber<br />

oder die Einhaltung der prospektierten Kosten<br />

und Aufwendungen ausgeschlossen.<br />

c) Der Registertreuhänder ist nicht verpflichtet, die Geschäftsführung<br />

der Fondsgesellschaft und sonstige Vertragspartner<br />

der Fondsgesellschaft zu überwachen, und<br />

er wird eine derartige Überwachung auch nicht durchführen.<br />

4. Personen oder Firmen, die im Rahmen der Platzierungs-<br />

und/oder der Anlagephase des Kapitalanlageobjektes<br />

auftreten, sind nicht Erfüllungsgehilfen des<br />

Registertreuhänders im Sinne von § 278 BGB.<br />

9. Übertragung der Beteiligung<br />

Der Treugeber kann jederzeit seine Rechte aus dem Treuhandverhältnis<br />

auf Dritte übertragen, wenn der Dritte in alle<br />

Rechte und Pflichten des Veräußerers eintritt. Die Übertragung<br />

seines Treugeberanteils hat der Treugeber schriftlich

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