[ Öko+BioBeteiligungen AG & Co. BAyern 1 kG ... - Samuel Begasse
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6. Offenlegung von Daten<br />
Nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Treugebers/Direktkommanditisten<br />
darf der Registertreuhänder dessen<br />
treuhänderische Beteiligung gegenüber Dritten offenlegen.<br />
Hiervon ausgenommen sind gesetzliche Verpflichtungen<br />
sowie die Offenlegung gegenüber den Finanzbehörden; Ziffer<br />
7 bleibt unberührt.<br />
7. Treugeberverzeichnis - Datenschutz<br />
1. Der Registertreuhänder führt über alle Treugeber/Direktkommanditisten<br />
ein Verzeichnis.<br />
2. Anderen Personen als dem Komplementär darf der Registertreuhänder<br />
keine Auskünfte über die Beteiligung und die<br />
Eintragung in der Kartei erteilen, es sei denn, dass die Offenlegung<br />
gegenüber dem zuständigen Finanzamt erfolgt.<br />
Gegenüber gesetzlich zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten<br />
Personen gilt diese Einschränkung nicht, wenn diese<br />
als Berater des Fonds tätig werden.<br />
3. Der Treugeber/Direktkommanditist hat den Registertreuhänder<br />
über alle Änderungen im Personenstand, in der Anschrift<br />
und dergleichen unverzüglich zu unterrichten. Das<br />
Gleiche gilt für Änderungen der rechtlichen Inhaberschaft<br />
der Gesellschafterbeteiligung.<br />
4. Der Treugeber/Direktkommanditist stimmt der EDV-mäßigen<br />
Erfassung seiner personenbezogenen Daten im Rahmen<br />
dieses Vertrages zu. Er ist damit einverstanden, dass die in<br />
die Platzierung des Fondskapitals eingeschalteten Personen<br />
über die Verhältnisse der Beteiligungsgesellschaft und der<br />
Anleger informiert werden.<br />
8. Weitere Rechte und Pflichten – Verjährung<br />
von Schadenersatzansprüchen – keine<br />
Prüfungspflichten des Registertreuhänders<br />
1. Der Registertreuhänder hat die ihm übertragenen Aufgaben<br />
mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes und im<br />
Interesse des Treugebers/Direktkommanditisten auszuüben.<br />
Der Treugeber/Direktkommanditist kann dem Registertreuhänder<br />
jederzeit Weisungen erteilen. Der Registertreuhänder<br />
hat nach diesen Weisungen zu handeln.<br />
Der Registertreuhänder handelt jedoch auch als Registertreuhänder<br />
der übrigen Treugeber/Direktkommanditisten.<br />
Bei einem Widerstreit zwischen den Interessen einzelner<br />
Treugeber/Direktkommanditisten und den Interessen der<br />
Gesellschaft hat das Gesamtinteresse der Gesellschaft den<br />
Vorrang.<br />
2. Schadenersatzansprüche des Treugebers/Direktkommanditisten<br />
aus diesem Vertrag verjähren in drei<br />
Jahren, von dem Zeitpunkt an gerechnet, in dem der<br />
Anspruch entstanden ist.<br />
3. Einschränkung des Umfangs der<br />
Registertreuhandtätigkeit<br />
a) Dem Registertreuhänder obliegen keine weitergehenden<br />
Prüfungspflichten. Insbesondere hat er nicht die Fragen<br />
des unternehmerischen Ermessens des Treugebers zu prüfen,<br />
wie z. B. richtige Beurteilung der Marktsituation oder<br />
Zweckmäßigkeit geschäftlicher Maßnahmen bzw. Zweckmäßigkeit<br />
der Investitionsentscheidung des Treugebers. Der<br />
Registertreuhänder haftet deshalb nicht für die Erreichung<br />
der von dem Treugeber mit der Beteiligung an dem Fonds<br />
verfolgten wirtschaftlichen, rechtlichen und steuerlichen<br />
Zielsetzungen; diese sind weder Vertragsinhalt noch Geschäftsgrundlage.<br />
b) Der Treugeber/Direktkommanditist und der Registertreuhänder<br />
sind sich darüber einig, dass der Registertreuhänder<br />
keine Haftung für die Bonität der Vertragspartner der Gesellschaft<br />
oder dafür übernimmt, dass die Vertragspartner<br />
der Gesellschaft die eingegangenen vertraglichen Pflichten<br />
ordnungsgemäß erfüllen. Des Weiteren ist jede Haftung für<br />
die Erzielung der prospektierten Erträge für die Gesellschafter/Treugeber<br />
oder die Einhaltung der prospektierten Kosten<br />
und Aufwendungen ausgeschlossen.<br />
c) Der Registertreuhänder ist nicht verpflichtet, die Geschäftsführung<br />
der Fondsgesellschaft und sonstige Vertragspartner<br />
der Fondsgesellschaft zu überwachen, und<br />
er wird eine derartige Überwachung auch nicht durchführen.<br />
4. Personen oder Firmen, die im Rahmen der Platzierungs-<br />
und/oder der Anlagephase des Kapitalanlageobjektes<br />
auftreten, sind nicht Erfüllungsgehilfen des<br />
Registertreuhänders im Sinne von § 278 BGB.<br />
9. Übertragung der Beteiligung<br />
Der Treugeber kann jederzeit seine Rechte aus dem Treuhandverhältnis<br />
auf Dritte übertragen, wenn der Dritte in alle<br />
Rechte und Pflichten des Veräußerers eintritt. Die Übertragung<br />
seines Treugeberanteils hat der Treugeber schriftlich