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[ Öko+BioBeteiligungen AG & Co. BAyern 1 kG ... - Samuel Begasse

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101<br />

dem Registertreuhänder mitzuteilen und dabei den Namen<br />

sowie die Anschrift des Dritten bekannt zu geben.<br />

10. Rechtsnachfolge<br />

1. Überträgt ein Treugeber seinen Anteil oder stirbt ein<br />

Treugeber, so wird die Registertreuhandschaft mit dessen<br />

Rechtsnachfolger bzw. Vermächtnisnehmer fortgesetzt.<br />

2. Mehrere Erben oder Vermächtnisnehmer haben einen gemeinsamen<br />

Bevollmächtigten zu bestimmen, der die Rechte<br />

des Erblassers wahrzunehmen hat. Bis zur Benennung eines<br />

Bevollmächtigten ruht das Stimmrecht. Die Erbfolge ist<br />

durch die Vorlage eines Erbscheines oder einer beglaubigten<br />

Abschrift des Testamentseröffnungsprotokolls mit beglaubigter<br />

Testamentsabschrift oder vergleichbaren Unterlagen<br />

nachzuweisen.<br />

11. Ausscheiden des<br />

Registertreuhandkommanditisten<br />

Scheidet der Registertreuhänder in seiner Eigenschaft als<br />

Registertreuhandkommanditist aus, können die Treugeber<br />

einen neuen Registertreuhandkommanditisten bestellen.<br />

Das Treuhandverhältnis wird sodann mit dem neu gewählten<br />

Registertreuhandkommanditisten fortgesetzt. Anstelle<br />

der Bestellung eines neuen Registertreuhandkommanditisten<br />

können die Treugeber beschließen, unmittelbar ins Handelsregister<br />

eingetragen zu werden.<br />

12. Vergütung des<br />

Registertreuhänders - Verzichtserklärung<br />

Der Registertreuhandkommanditist erhält für die zu erbringenden<br />

Leistungen aus diesem Vertrag folgende Vergütungen:<br />

1. Für die Registertreuhandschaft/Anlegerverwaltung erhält<br />

der Registertreuhänder in der Platzierungsphase, d. h.<br />

bis zur Schließung der Fondsgesellschaft, ein einmaliges<br />

Honorar in Höhe von 0,24 Prozent des eingeworbenen<br />

Gesellschaftskapitals einschließlich Agio. Das Honorar versteht<br />

sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.<br />

Das vorstehende Honorar verändert sich in dem<br />

Maße, in dem sich das gemäß dem Prospekt zu platzierende<br />

Gesellschaftskapital ändert.<br />

Das Honorar ist anteilig fällig mit Vorlage der unterschriebenen<br />

Beitrittserklärung (Zeichnungsschein) und Eingang<br />

des jeweils eingeworbenen vereinbarten Kapitals (oder von<br />

Teilen hiervon) auf dem in der Beitrittserklärung benannten<br />

Bankkonto. Das Honorar ist sodann mit Rechnungsstellung<br />

zur Zahlung fällig. Das Honorar darf jedoch auch bis zur<br />

vollen Höhe entsprechend dem Investitionsplan der Gesellschaft<br />

vorausbezahlt werden.<br />

2. In der Nachplatzierungsphase, d. h. nach Beendigung der<br />

Platzierungsphase, erhält der Registertreuhänder für seine<br />

Tätigkeit als Registertreuhänder ein jährliches Honorar in<br />

Höhe von 45.000 Euro. Das Honorar versteht sich zuzüglich<br />

der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer und ist zeitanteilig<br />

in monatlichen Raten am Ende eines jeden Monats<br />

zur Zahlung fällig.<br />

Die an den Registertreuhandkommanditisten zu zahlenden<br />

Vergütungen stellen die Summe der Einzelhonorare der<br />

Treugeber/Direktkommanditisten dar.<br />

13. Dauer und Beendigung des Registertreuhandvertrages<br />

– Teilkündigungen –<br />

Kündigungsrecht des Registertreuhänders<br />

– Kündigungsrecht des Treugebers<br />

1. Das Registertreuhandverhältnis ist grundsätzlich für die<br />

Dauer der Gesellschaft abgeschlossen. Der Registertreuhänder<br />

kann das Registertreuhandverhältnis aus wichtigem<br />

Grunde kündigen.<br />

Gleiches gilt für den Fall der Ziffer 5 dieses Vertrages, wenn<br />

der Treugeber seinen Freistellungsverpflichtungen nicht<br />

nachkommt und der Registertreuhänder aus Gründen keine<br />

Freistellung im Innenverhältnis erlangen kann, die in der<br />

Person des Treugebers liegen.<br />

2. Der Registertreuhandkommanditist (Treugeber) kann den<br />

Registertreuhandvertrag mit einer Frist von sechs Monaten<br />

zum Ende eines Geschäftsjahres der Gesellschaft kündigen.<br />

3. Der Registertreuhänder ist bei Beendigung des Registertreuhandverhältnisses<br />

verpflichtet, den treuhänderisch für<br />

den Treugeber verwalteten Fondsanteil in dem Umfang, wie<br />

er dem Treugeber gebührt, an diesen herauszugeben bzw. an<br />

einen vom Treugeber benannten Dritten zu übertragen.

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