[ Öko+BioBeteiligungen AG & Co. BAyern 1 kG ... - Samuel Begasse
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dem Registertreuhänder mitzuteilen und dabei den Namen<br />
sowie die Anschrift des Dritten bekannt zu geben.<br />
10. Rechtsnachfolge<br />
1. Überträgt ein Treugeber seinen Anteil oder stirbt ein<br />
Treugeber, so wird die Registertreuhandschaft mit dessen<br />
Rechtsnachfolger bzw. Vermächtnisnehmer fortgesetzt.<br />
2. Mehrere Erben oder Vermächtnisnehmer haben einen gemeinsamen<br />
Bevollmächtigten zu bestimmen, der die Rechte<br />
des Erblassers wahrzunehmen hat. Bis zur Benennung eines<br />
Bevollmächtigten ruht das Stimmrecht. Die Erbfolge ist<br />
durch die Vorlage eines Erbscheines oder einer beglaubigten<br />
Abschrift des Testamentseröffnungsprotokolls mit beglaubigter<br />
Testamentsabschrift oder vergleichbaren Unterlagen<br />
nachzuweisen.<br />
11. Ausscheiden des<br />
Registertreuhandkommanditisten<br />
Scheidet der Registertreuhänder in seiner Eigenschaft als<br />
Registertreuhandkommanditist aus, können die Treugeber<br />
einen neuen Registertreuhandkommanditisten bestellen.<br />
Das Treuhandverhältnis wird sodann mit dem neu gewählten<br />
Registertreuhandkommanditisten fortgesetzt. Anstelle<br />
der Bestellung eines neuen Registertreuhandkommanditisten<br />
können die Treugeber beschließen, unmittelbar ins Handelsregister<br />
eingetragen zu werden.<br />
12. Vergütung des<br />
Registertreuhänders - Verzichtserklärung<br />
Der Registertreuhandkommanditist erhält für die zu erbringenden<br />
Leistungen aus diesem Vertrag folgende Vergütungen:<br />
1. Für die Registertreuhandschaft/Anlegerverwaltung erhält<br />
der Registertreuhänder in der Platzierungsphase, d. h.<br />
bis zur Schließung der Fondsgesellschaft, ein einmaliges<br />
Honorar in Höhe von 0,24 Prozent des eingeworbenen<br />
Gesellschaftskapitals einschließlich Agio. Das Honorar versteht<br />
sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.<br />
Das vorstehende Honorar verändert sich in dem<br />
Maße, in dem sich das gemäß dem Prospekt zu platzierende<br />
Gesellschaftskapital ändert.<br />
Das Honorar ist anteilig fällig mit Vorlage der unterschriebenen<br />
Beitrittserklärung (Zeichnungsschein) und Eingang<br />
des jeweils eingeworbenen vereinbarten Kapitals (oder von<br />
Teilen hiervon) auf dem in der Beitrittserklärung benannten<br />
Bankkonto. Das Honorar ist sodann mit Rechnungsstellung<br />
zur Zahlung fällig. Das Honorar darf jedoch auch bis zur<br />
vollen Höhe entsprechend dem Investitionsplan der Gesellschaft<br />
vorausbezahlt werden.<br />
2. In der Nachplatzierungsphase, d. h. nach Beendigung der<br />
Platzierungsphase, erhält der Registertreuhänder für seine<br />
Tätigkeit als Registertreuhänder ein jährliches Honorar in<br />
Höhe von 45.000 Euro. Das Honorar versteht sich zuzüglich<br />
der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer und ist zeitanteilig<br />
in monatlichen Raten am Ende eines jeden Monats<br />
zur Zahlung fällig.<br />
Die an den Registertreuhandkommanditisten zu zahlenden<br />
Vergütungen stellen die Summe der Einzelhonorare der<br />
Treugeber/Direktkommanditisten dar.<br />
13. Dauer und Beendigung des Registertreuhandvertrages<br />
– Teilkündigungen –<br />
Kündigungsrecht des Registertreuhänders<br />
– Kündigungsrecht des Treugebers<br />
1. Das Registertreuhandverhältnis ist grundsätzlich für die<br />
Dauer der Gesellschaft abgeschlossen. Der Registertreuhänder<br />
kann das Registertreuhandverhältnis aus wichtigem<br />
Grunde kündigen.<br />
Gleiches gilt für den Fall der Ziffer 5 dieses Vertrages, wenn<br />
der Treugeber seinen Freistellungsverpflichtungen nicht<br />
nachkommt und der Registertreuhänder aus Gründen keine<br />
Freistellung im Innenverhältnis erlangen kann, die in der<br />
Person des Treugebers liegen.<br />
2. Der Registertreuhandkommanditist (Treugeber) kann den<br />
Registertreuhandvertrag mit einer Frist von sechs Monaten<br />
zum Ende eines Geschäftsjahres der Gesellschaft kündigen.<br />
3. Der Registertreuhänder ist bei Beendigung des Registertreuhandverhältnisses<br />
verpflichtet, den treuhänderisch für<br />
den Treugeber verwalteten Fondsanteil in dem Umfang, wie<br />
er dem Treugeber gebührt, an diesen herauszugeben bzw. an<br />
einen vom Treugeber benannten Dritten zu übertragen.