[ Öko+BioBeteiligungen AG & Co. BAyern 1 kG ... - Samuel Begasse
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Das vorstehende Nutzungsrecht erstreckt sich auf den gesamten Anwendungsbereich der patentierten Erfindungen sowie dazugehörige<br />
technische Weiterentwicklungen und die entsprechenden Katalysatoren. Das Nutzungsrecht umfasst insbesondere den<br />
Einsatz der Hochleistungskammermischer für katalytische Ölsuspensionen als Reaktor für die Depolymerisation und Polymerisation<br />
von kohlewasserstoffhaltigen Reststoffen zu Mitteldestillat im Kreislauf.<br />
Partei 2 ist ausdrücklich berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, das in diesem Technology Partnership Agreement stipulierte Nutzungsrecht<br />
an der KDV-Technologie auf Projekte, welche durch Partei 2 initiiert werden, bzw. die entsprechenden Besitzer- oder<br />
Betreiber-Gesellschaften samt allen Rechten und Pflichten zu übertragen (z. B. an die <strong>Öko+BioBeteiligungen</strong> <strong>AG</strong> in Deutschland<br />
oder die <strong>Öko+BioBeteiligungen</strong> <strong>AG</strong> & <strong>Co</strong>. Bayern 1 KG etc.).<br />
2. Pflichten der Partei 1<br />
Partei 1 ist verpflichtet, Partei 2 für die von Partei 1 initiierten Projekte das gesamte zum ordnungsgemäßen Betrieb der KDV-<br />
Anlagen erforderliche Know-how/Fachwissen zugänglich zu machen sowie alle relevanten Informationen, Unterlagen und Auskünfte<br />
zu erteilen. Die Einzelheiten sind in den jeweiligen Kaufverträgen geregelt. Dieses Technology Partnership Agreement ist<br />
integrierender Bestandteil dieser Kaufverträge.<br />
3. Pflichten der Partei 2<br />
Partei 2 verpflichtet sich, während der Laufdauer des vorliegenden Vertrages über die gesamte Produktion (Herstellung von KDV-<br />
Diesel) Buch zu führen und diese Bücher bei Bedarf Partei 1 uneingeschränkt zur Einsicht offenzulegen.<br />
Partei 2 ist verpflichtet, jeglichen Vertrieb der KDV-Technologie zu unterlassen. Sie wird etwaige Anfragen bezüglich der KDV-<br />
Technologie der Partei 1 zur weiteren Behandlung überweisen. Das vorstehend umschriebene Initiieren fällt nicht unter diese<br />
Unterlassungsverpflichtung. Dieser Fall wird in einer gesonderten Vereinbarung geregelt.<br />
Partei 2 verpflichtet sich, während der Laufdauer des vorliegenden Vertrages in eigenem Namen und auf eigene Rechnung alle<br />
erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Verletzungen der vorstehend aufgeführten Patente zu verhindern bzw. Angriffe auf<br />
dieses durch Dritte in enger Abstimmung mit Dr. Koch zu unterbinden.<br />
4. Lizenzgebühr<br />
Partei 2 verpflichtet sich, die vertraglich vereinbarten Lizenzen, welche von der Besitzer- bzw. Betreiber-Gesellschaft zu bezahlen<br />
sind, ungekürzt und direkt an Partei 1 weiterzuleiten.<br />
Partei 1 rechnet die Lizenzgebühren für jedes KDV-Projekt gesondert ab.<br />
Partei 1 ist berechtigt, jederzeit die Bücher des Lizenznehmers zur Kontrolle der Abrechnung uneingeschränkt einzusehen bzw.<br />
durch einen anerkannten Buchprüfer auf seine Kosten prüfen zu lassen.<br />
Sollten die vorstehend erwähnten Patente rechtsgültig für nichtig erklärt werden, können bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen<br />
Nichtigerklärung bezahlte Lizenzgebühren nicht zurückgefordert werden.<br />
5. Nichtangriffspflicht<br />
Partei 2 verpflichtet sich, das lizenzierte Patent während der Laufdauer des vorliegenden Vertrages weder selbst anzugreifen<br />
noch Angriffe Dritter direkt oder indirekt zu unterstützen.<br />
6. Geheimhaltungsverpflichtung und Konkurrenzverbot<br />
Partei 2 verpflichtet sich, sämtliches erfindungsbezogene Know-how während der Laufdauer des vorliegenden Vertrages wie<br />
nach dessen Beendigung streng geheim zu halten.<br />
Partei 2 verpflichtet sich, während der Laufdauer des vorliegenden Vertrages sowie für eine Periode von 5 Jahren nach Beendigung<br />
desselben sich nicht durch erfindungsgleiche oder ähnliche Produkte zu konkurrenzieren.