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[ Öko+BioBeteiligungen AG & Co. BAyern 1 kG ... - Samuel Begasse

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Steuerliche Grundlagen<br />

79<br />

1. Vorbemerkungen<br />

Die Angaben im Prospekt sowie die nachfolgende Darstellung<br />

der steuerlichen Gegebenheiten erfolgen in Erfüllung<br />

der Aufklärungspflicht des Prospektherausgebers unter Berücksichtigung<br />

der Prospekthaftungsgrundsätze des BGH<br />

und der einschlägigen Prospektinhaltskataloge; sie enthalten<br />

„entscheidungserhebliche Umstände“ im Sinne des §<br />

264 a StGB und geben Hinweise auf die zum Zeitpunkt der<br />

Prospektherausgabe geltenden Gesetze, Verordnungen sowie<br />

die aktuelle Rechtsprechung.<br />

Der Anleger beteiligt sich entweder unmittelbar als Direktgesellschafter<br />

an der <strong>Öko+BioBeteiligungen</strong> <strong>AG</strong> & <strong>Co</strong>. Bayern<br />

1 KG oder mittelbar über die Treuhandkommanditistin.<br />

Die Darstellung der steuerlichen Gegebenheiten ist auf Gesellschafter<br />

ausgerichtet, die ihre Beteiligung im Privatvermögen<br />

halten.<br />

Die Fondsgesellschaft erzielt aus der Errichtung und dem<br />

Betrieb von Anlagen zur Herstellung von mineralischem<br />

Dieselkraftstoff Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Der einzelne<br />

Anleger ist im steuerlichen Sinne Mitunternehmer.<br />

Die nachfolgende Darstellung unterstellt, dass der einzelne<br />

Anleger<br />

• eine in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige, natürliche<br />

Person ist,<br />

• die gezeichnete Fondsbeteiligung im Privatvermögen<br />

hält.<br />

Die steuerliche Konzeption beruht hinsichtlich der deutschen<br />

Besteuerung auf der aktuellen Rechtslage unter Berücksichtigung<br />

der bei Herausgabe des Prospektes geltenden<br />

Steuergesetze.<br />

Änderungen der Gesetze, ihrer Interpretationen durch<br />

Rechtsprechung und Verwaltung sowie Änderungen der<br />

Verwaltungsauffassung können Auswirkungen auf die steuerlichen<br />

Ergebnisse entfalten (siehe hierzu auch den Prospektteil<br />

„Darstellung der wesentlichen Risiken“ Seite 12).<br />

Die steuerliche Darstellung steht unter dem Vorbehalt der<br />

Anerkennung durch die zuständigen Finanzbehörden, sodass<br />

weder die Gesellschaft noch der Prospektherausgeber<br />

oder die Hilfspersonen, derer er sich bedient hat, für die von<br />

der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern/Treugebern erstrebten,<br />

steuerlichen Ergebnisse haftet.<br />

Einkunftsart und Mitunternehmerschaft<br />

Die <strong>Öko+BioBeteiligungen</strong> <strong>AG</strong> & <strong>Co</strong>. Bayern 1 KG (Gesellschaft)<br />

erzielt wegen ihrer originär gewerblichen Tätigkeit<br />

Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz<br />

1 EStG. Eine Personengesellschaft gilt des Weiteren als gewerblich<br />

geprägte Gesellschaft, soweit ausschließlich eine<br />

oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter<br />

sind und die Geschäftsführung der Gesellschaft<br />

durch diese oder durch Personen, die nicht Gesellschafter<br />

sind, ausgeführt wird. Dies ist vorliegend ebenfalls der Fall.<br />

Persönlich haftender Gesellschafter der Gesellschaft ist die<br />

<strong>Öko+BioBeteiligungen</strong> <strong>AG</strong>, Stuttgart. Nach dem Gesellschaftsvertrag<br />

obliegt die alleinige Geschäftsführung dem<br />

persönlich haftenden Gesellschafter. Die gesellschaftsrechtliche<br />

Stellung der einzelnen Kommanditisten/Treugeber ist<br />

so ausgestaltet, dass sie den Anforderungen des geltenden<br />

Steuerrechts an eine Mitunternehmerschaft i. S. d. § 15 Abs.<br />

I S. 2 EStG entspricht. Insbesondere die Treugeber erhalten<br />

unter Berücksichtigung des Treuhandvertrages ausreichend<br />

Mitunternehmerrisiko und Mitunternehmerinitiative, das sie<br />

nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BFH-Urteil<br />

vom 21. 04.1988, BStBl II 1989, Seite 722 ff.) für die Anerkennung<br />

als Mitunternehmer benötigen. Steuerrechtlich sind<br />

die Treugeber und nicht der Treuhandkommanditist Mitunternehmer<br />

der Gesellschaft. Die Kommanditisten/Treugeber<br />

haben nach den gesellschaftsvertraglichen Regelungen umfassende<br />

Informations- und Kontrollrechte. Damit erzielen<br />

auch die sich beteiligenden Kommanditisten/Treugeber aus<br />

der Beteiligung an der Gesellschaft gewerbliche Einkünfte,<br />

weil sie in ausreichender Weise über Mitunternehmerinitiative<br />

und -risiko verfügen.<br />

Gewinnerzielungsabsicht<br />

Voraussetzung für die Zurechnung der steuerlichen Ergebnisse<br />

ist sowohl auf Ebene der Gesellschaft als auch auf<br />

Ebene der Kommanditisten/Treugeber das Vorliegen der<br />

„Gewinnerzielungsabsicht“.<br />

Danach ist für die Erzielung gewerblicher Einkünfte wie bei<br />

jeder anderen Einkunftsart grundlegende Voraussetzung<br />

dafür, dass die Gesellschaft auf Betriebsvermögensmehrung<br />

ausgerichtet ist, d. h. dass die Erzielung eines Totalgewinnes<br />

beabsichtigt ist. Der steuerliche Gegensatz hierzu ist die sogenannte<br />

„Liebhaberei“.<br />

Die Gewinnerzielungsabsicht liegt vor, wenn sich die Erzielung<br />

eines Totalgewinnes in einer solchen Weise konkretisiert<br />

hat, dass nach dem Urteil eines ordentlichen Kaufmanns mit

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