[ Öko+BioBeteiligungen AG & Co. BAyern 1 kG ... - Samuel Begasse
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Steuerliche Grundlagen<br />
79<br />
1. Vorbemerkungen<br />
Die Angaben im Prospekt sowie die nachfolgende Darstellung<br />
der steuerlichen Gegebenheiten erfolgen in Erfüllung<br />
der Aufklärungspflicht des Prospektherausgebers unter Berücksichtigung<br />
der Prospekthaftungsgrundsätze des BGH<br />
und der einschlägigen Prospektinhaltskataloge; sie enthalten<br />
„entscheidungserhebliche Umstände“ im Sinne des §<br />
264 a StGB und geben Hinweise auf die zum Zeitpunkt der<br />
Prospektherausgabe geltenden Gesetze, Verordnungen sowie<br />
die aktuelle Rechtsprechung.<br />
Der Anleger beteiligt sich entweder unmittelbar als Direktgesellschafter<br />
an der <strong>Öko+BioBeteiligungen</strong> <strong>AG</strong> & <strong>Co</strong>. Bayern<br />
1 KG oder mittelbar über die Treuhandkommanditistin.<br />
Die Darstellung der steuerlichen Gegebenheiten ist auf Gesellschafter<br />
ausgerichtet, die ihre Beteiligung im Privatvermögen<br />
halten.<br />
Die Fondsgesellschaft erzielt aus der Errichtung und dem<br />
Betrieb von Anlagen zur Herstellung von mineralischem<br />
Dieselkraftstoff Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Der einzelne<br />
Anleger ist im steuerlichen Sinne Mitunternehmer.<br />
Die nachfolgende Darstellung unterstellt, dass der einzelne<br />
Anleger<br />
• eine in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige, natürliche<br />
Person ist,<br />
• die gezeichnete Fondsbeteiligung im Privatvermögen<br />
hält.<br />
Die steuerliche Konzeption beruht hinsichtlich der deutschen<br />
Besteuerung auf der aktuellen Rechtslage unter Berücksichtigung<br />
der bei Herausgabe des Prospektes geltenden<br />
Steuergesetze.<br />
Änderungen der Gesetze, ihrer Interpretationen durch<br />
Rechtsprechung und Verwaltung sowie Änderungen der<br />
Verwaltungsauffassung können Auswirkungen auf die steuerlichen<br />
Ergebnisse entfalten (siehe hierzu auch den Prospektteil<br />
„Darstellung der wesentlichen Risiken“ Seite 12).<br />
Die steuerliche Darstellung steht unter dem Vorbehalt der<br />
Anerkennung durch die zuständigen Finanzbehörden, sodass<br />
weder die Gesellschaft noch der Prospektherausgeber<br />
oder die Hilfspersonen, derer er sich bedient hat, für die von<br />
der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern/Treugebern erstrebten,<br />
steuerlichen Ergebnisse haftet.<br />
Einkunftsart und Mitunternehmerschaft<br />
Die <strong>Öko+BioBeteiligungen</strong> <strong>AG</strong> & <strong>Co</strong>. Bayern 1 KG (Gesellschaft)<br />
erzielt wegen ihrer originär gewerblichen Tätigkeit<br />
Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz<br />
1 EStG. Eine Personengesellschaft gilt des Weiteren als gewerblich<br />
geprägte Gesellschaft, soweit ausschließlich eine<br />
oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter<br />
sind und die Geschäftsführung der Gesellschaft<br />
durch diese oder durch Personen, die nicht Gesellschafter<br />
sind, ausgeführt wird. Dies ist vorliegend ebenfalls der Fall.<br />
Persönlich haftender Gesellschafter der Gesellschaft ist die<br />
<strong>Öko+BioBeteiligungen</strong> <strong>AG</strong>, Stuttgart. Nach dem Gesellschaftsvertrag<br />
obliegt die alleinige Geschäftsführung dem<br />
persönlich haftenden Gesellschafter. Die gesellschaftsrechtliche<br />
Stellung der einzelnen Kommanditisten/Treugeber ist<br />
so ausgestaltet, dass sie den Anforderungen des geltenden<br />
Steuerrechts an eine Mitunternehmerschaft i. S. d. § 15 Abs.<br />
I S. 2 EStG entspricht. Insbesondere die Treugeber erhalten<br />
unter Berücksichtigung des Treuhandvertrages ausreichend<br />
Mitunternehmerrisiko und Mitunternehmerinitiative, das sie<br />
nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BFH-Urteil<br />
vom 21. 04.1988, BStBl II 1989, Seite 722 ff.) für die Anerkennung<br />
als Mitunternehmer benötigen. Steuerrechtlich sind<br />
die Treugeber und nicht der Treuhandkommanditist Mitunternehmer<br />
der Gesellschaft. Die Kommanditisten/Treugeber<br />
haben nach den gesellschaftsvertraglichen Regelungen umfassende<br />
Informations- und Kontrollrechte. Damit erzielen<br />
auch die sich beteiligenden Kommanditisten/Treugeber aus<br />
der Beteiligung an der Gesellschaft gewerbliche Einkünfte,<br />
weil sie in ausreichender Weise über Mitunternehmerinitiative<br />
und -risiko verfügen.<br />
Gewinnerzielungsabsicht<br />
Voraussetzung für die Zurechnung der steuerlichen Ergebnisse<br />
ist sowohl auf Ebene der Gesellschaft als auch auf<br />
Ebene der Kommanditisten/Treugeber das Vorliegen der<br />
„Gewinnerzielungsabsicht“.<br />
Danach ist für die Erzielung gewerblicher Einkünfte wie bei<br />
jeder anderen Einkunftsart grundlegende Voraussetzung<br />
dafür, dass die Gesellschaft auf Betriebsvermögensmehrung<br />
ausgerichtet ist, d. h. dass die Erzielung eines Totalgewinnes<br />
beabsichtigt ist. Der steuerliche Gegensatz hierzu ist die sogenannte<br />
„Liebhaberei“.<br />
Die Gewinnerzielungsabsicht liegt vor, wenn sich die Erzielung<br />
eines Totalgewinnes in einer solchen Weise konkretisiert<br />
hat, dass nach dem Urteil eines ordentlichen Kaufmanns mit