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[ Öko+BioBeteiligungen AG & Co. BAyern 1 kG ... - Samuel Begasse

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2. Von Ziffer 1 unbenommen bleibt das Recht zur außerordentlichen<br />

Kündigung aus wichtigem Grund. Diese Kündigungen<br />

werden für die Gesellschaft gegenüber den betroffenen<br />

Gesellschaftern bzw. Treugebern durch einen<br />

Geschäftsführer erklärt. Im Falle außerordentlicher Kündigung<br />

scheidet der Gesellschafter bzw. Treugeber mit Ablauf<br />

des Tages aus der Gesellschaft aus, zu dem die außerordentliche<br />

Kündigung wirksam wird.<br />

3. Kündigt die Komplementärin, ist der geschäftsführende<br />

Kommanditist unter Befreiung von den Beschränkungen des<br />

§ 181 BGB berechtigt und verpflichtet, für die unverzügliche<br />

Aufnahme eines neuen, persönlich haftenden Gesellschafters<br />

zu sorgen. Sofern ihm Entlastung erteilt worden ist,<br />

kann der ausgeschiedene, persönlich haftende Gesellschafter<br />

verlangen, von der Forthaftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten<br />

befreit zu werden.<br />

Die Kündigung der Komplementärin wird erst wirksam, wenn<br />

ein neuer, persönlich haftender Gesellschafter bestellt ist.<br />

4. Der Treuhandkommanditist ist jedoch in jedem Fall nur<br />

mit Einwilligung oder auf Weisung sämtlicher Treugeber zur<br />

Kündigung des Gesellschaftsvertrages berechtigt.<br />

5. Die Kündigungserklärung hat in allen Fällen schriftlich<br />

zu erfolgen. Kündigt ein Gesellschafter bzw. Treugeber, so<br />

hat er seine schriftliche Kündigungserklärung an einen Geschäftsführer<br />

zu richten. Maßgeblich für die Einhaltung der<br />

Kündigungsfrist ist der Eingang des Kündigungsschreibens<br />

bei dem Geschäftsführer bzw. bei dem Gesellschafter oder<br />

Treugeber. Die Kündigung des Treuhandvertrages führt dazu,<br />

dass der Treugeber unmittelbar beteiligter Gesellschafter<br />

wird. Er hat dann der Komplementärin eine unwiderrufliche<br />

Handelsregistervollmacht zu erteilen.<br />

6. Die Kündigung hat nicht die Auflösung der Gesellschaft,<br />

sondern nur das Ausscheiden des kündigenden Gesellschafters<br />

bzw. Treugebers zur Folge.<br />

§ 24 Ausschluss eines Gesellschafters<br />

oder Treugebers<br />

1. Die Gesellschaft kann durch den Geschäftsführer einen<br />

Gesellschafter bzw. Treugeber ausschließen, wenn in dessen<br />

Person ein wichtiger Grund eintritt, der die anderen Gesellschafter<br />

berechtigen würde, die Auflösung der Gesellschaft<br />

zu verlangen.<br />

Wichtige Gründe sind insbesondere, wenn<br />

a) über das Vermögen des Gesellschafters oder Treugebers<br />

ein gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren angenommen,<br />

Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt oder das Insolvenzverfahren<br />

eröffnet ist oder die Eröffnung mangels<br />

Masse abgelehnt worden ist;<br />

b) der Gesellschafter bzw. Treugeber seine Pflichten gemäß<br />

§§ 133, 175 HGB grob verletzt;<br />

c) der Gesellschafter bzw. Treugeber eine Klage auf Auflösung<br />

der Gesellschaft erhebt (wobei auch in diesem Falle die<br />

Gesellschaft zwischen den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt<br />

wird).<br />

2. Nach erfolgter Ausschließung eines Gesellschafters bzw.<br />

Treugebers scheidet dieser mit Ablauf des Tages aus der Gesellschaft<br />

aus, an dem die schriftliche Mitteilung an ihn über<br />

seinen Ausschluss zur Post aufgegeben wird.<br />

3. Durch seinen Ausschluss entstehende Kosten trägt der<br />

Gesellschafter bzw. Treugeber selbst.<br />

§ 25 Ausscheiden eines Gesellschafters<br />

oder Treugebers<br />

1. Ein Gesellschafter scheidet aus der Gesellschaft aus,<br />

wenn<br />

a) er das Gesellschaftsverhältnis wirksam gekündigt hat;<br />

b) ihm das Gesellschaftsverhältnis aus wichtigem Grund gekündigt<br />

worden ist;<br />

c) er aus der Gesellschaft ausgeschlossen worden ist.<br />

2. Durch das Ausscheiden eines Gesellschafters wird die Gesellschaft<br />

nicht aufgelöst, sondern unter den verbleibenden<br />

Gesellschaftern mit der bisherigen Firma fortgeführt.<br />

3. Diese Regelungen sind entsprechend auf die Treugeber<br />

anwendbar. Der Treuhandkommanditist ist bei Ausscheiden<br />

einzelner Treugeber berechtigt, seine Kommanditeinlage<br />

entsprechend herabzusetzen.<br />

4. Scheidet der Treuhandkommanditist unter Übertragung<br />

seines Kapitalanteils an die Treugeber aus der Gesellschaft<br />

aus, wird diese mit den Treugebern oder einem neuen Treuhandkommanditisten<br />

fortgesetzt. Für den Fall, dass von<br />

zwei verbliebenen Gesellschaftern einer ausscheidet, ist der<br />

verbleibende Gesellschafter oder Treugeber berechtigt, alle<br />

Aktiva und Passiva zu übernehmen.

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