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[ Öko+BioBeteiligungen AG & Co. BAyern 1 kG ... - Samuel Begasse

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§ 8 Beschaffenheit des Inputmaterials, Trennung von Metallen<br />

1. Im Interesse der Verschleißminderung, besonders an Pumpen, Zerkleinerungs- und Fördermechanismen, sollte das Inputmaterial<br />

keine anorganischen Stoffe wie Sand, Metall, Glas, Keramikreste usw. enthalten.<br />

2. Inputmaterial soll generell in einer Korngröße von maximal 3 mm und mit einer maximalen Restfeuchte von 12 Prozent an<br />

die Eingabestation der KDV übergeben werden.<br />

3. Cadmium und andere Metalle werden kontrolliert mit anderen anorganischen Rückstandsstoffen ausgetragen. Diese lassen<br />

sich aus diesem Rückstand mit einer zusätzlichen Elektrolyseeinheit separat gewinnen, die nicht zum Lieferumfang gehört.<br />

4. Für die KDV wird garantiert, dass das Produkt „Dieseltreibstoff”, welches vollständig über die Dampfphase entsteht, frei ist von<br />

diesen Stoffen.<br />

§ 9 Liefertermine<br />

1. Der Verkäufer verpflichtet sich, unmittelbar nach Eingang der vereinbarten ersten Teilrate mit den Vorbereitungen zur Erstellung<br />

der Anlage und daran anschließend mit dem Bau der Anlage selbst zu beginnen und unter Vorbehalt behördlicher<br />

Genehmigungen einen verbindlichen Liefertermin zu nennen. Der Zahlungsplan bzw. die Zahlungen richten sich nach den Mittelzuflüssen<br />

und werden zwischen den Parteien einvernehmlich festgelegt.<br />

2. Bezüglich Baurecht, Immissionsschutzrecht, Brandschutz, Explosionsschutz, Arbeits- und Gesundheitsschutz stellt der Verkäufer<br />

dem Käufer die notwendigen Unterlagen zwecks Antragstellung bei betreffenden Behörden zur Verfügung. Diese Unterlagen<br />

entsprechen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.<br />

3. Zu den Vorbereitungen der Anlagenherstellung gehören seitens des Käufers insbesondere der Abgleich mit geltenden Rechtsnormen<br />

(Umweltschutz, Emissionsschutz, Abfallgesetz, Steuergesetz, Arbeitsschutz, Baurecht etc.) des für den Käufer maßgebenden<br />

Standortes. Da es sich bei der in § 1 genannten Anlage um eine neuartige Technik handelt, die sich erst in der<br />

Markteinführung befindet, können Einflüsse aus derartigen Rechtsnormen nicht ausgeschlossen werden. Insoweit bleiben hieraus<br />

resultierende Individualanpassungen und Änderungen zum Gegenstand dieses Vertrages vorbehalten. Die erforderlichen<br />

Rechtsnormierungen werden zwischen Käufer und Verkäufer insoweit abgeglichen, als diese relevant für den Anlagenbau bzw.<br />

die Konfiguration der Anlage sind.<br />

4. Die Schaffung der notwendigen Voraussetzungen für den eigentlichen Betrieb der Anlage am Standort des Käufers, einschließlich<br />

der hierfür erforderlichen Genehmigungen und Zulassungen, liegen in der Verantwortung des Käufers.<br />

5. Über Kooperationspartner des Verkäufers kann, nach entsprechender Entgeltvereinbarung, qualitative Unterstützung geleistet<br />

werden, diese Genehmigung zu erlangen. Im Sinne eines reibungslosen Ablaufes empfehlen wir, einen der von Alphakat benannten<br />

Dienstleister hinzuzuziehen, dem die Anlagentechnik vertraut ist.<br />

6. Die Lieferung der in § 1 beschriebenen Anlage erfolgt in Etappen in Verbindung mit den Zahlungen des Käufers. Dabei ist die<br />

Fertigstellung der Anlage spätestens 3 Monate nach Zahlung der letzten Rate des Kaufpreises vereinbart. Aufgrund des individuellen<br />

Charakters und der nicht zu beeinflussenden Faktoren, die sich aus dem Genehmigungsverfahren bzw. sonstigen rechtlichen<br />

Normen ergeben, ist dieser Liefertermin nur als annähernd zu betrachten. Seitens des Verkäufers wird jedoch eine schnellstmögliche<br />

Bearbeitung zugesichert.<br />

7. Über den aktuellen Sachstand des Anlagenbaus sowie die sich daraus ableitenden Prognosen für den Liefertermin wird der<br />

Käufer regelmäßig informiert.

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