[ Öko+BioBeteiligungen AG & Co. BAyern 1 kG ... - Samuel Begasse
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7. Gewährleistung und Vorgehen bei Verletzung der Lizenzrechte durch Dritte<br />
Partei 1 haftet für die technische Ausführbarkeit der Erfindung. Sie haftet zudem für die Brauchbarkeit der Erfindung im Rahmen<br />
der Kaufverträge für KDV-Anlagen.<br />
Partei 1 erklärt, dass ihr keine Rechte Dritter bekannt sind, die dem Nutzungsrecht der Partei 2 gemäß diesem Vertrag entgegenstehen.<br />
Falls Partei 2 von Dritten wegen Verletzung von irgendwelchen gewerblichen Schutzrechten in Anspruch genommen wird, verpflichtet<br />
sich Partei 1, der Partei 2 alle erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verteidigung gegen solche Ansprüche<br />
zu liefern und bei Bedarf den Rechtsstreit gegenüber dem Angreifer zu unterstützen.<br />
8. Dauer des Vertrages<br />
Der vorliegende Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft und wird für die Dauer von zehn Jahren fest abgeschlossen.<br />
Nach Ablauf der festen Vertragsperiode wird der Vertrag auf unbestimmte Zeit verlängert, es sei denn, er werde von einer Partei<br />
unter Beachtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf das Ende der festen Vertragsperiode gekündigt.<br />
Wird der Vertrag nach Ablauf der festen Vertragsperiode auf unbestimmte Zeit verlängert, kann er von jeder Partei unter Beachtung<br />
einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.<br />
Die Kündigung aus wichtigen Gründen bleibt vorbehalten.<br />
Alle Rechte der Partei 2 an der Nutzung der vorstehend aufgeführten Patente sowie dem übertragenen Know-how enden bei<br />
der Beendigung des Vertrages.<br />
Partei 2 verpflichtet sich, innerhalb einer Woche nach Vertragsende sämtliche relevanten Unterlagen betreffend der vorstehend<br />
aufgeführten Patente ohne Anfertigung irgendwelcher Kopien unaufgefordert an Partei 1 zu retournieren.