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[ Öko+BioBeteiligungen AG & Co. BAyern 1 kG ... - Samuel Begasse

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7. Gewährleistung und Vorgehen bei Verletzung der Lizenzrechte durch Dritte<br />

Partei 1 haftet für die technische Ausführbarkeit der Erfindung. Sie haftet zudem für die Brauchbarkeit der Erfindung im Rahmen<br />

der Kaufverträge für KDV-Anlagen.<br />

Partei 1 erklärt, dass ihr keine Rechte Dritter bekannt sind, die dem Nutzungsrecht der Partei 2 gemäß diesem Vertrag entgegenstehen.<br />

Falls Partei 2 von Dritten wegen Verletzung von irgendwelchen gewerblichen Schutzrechten in Anspruch genommen wird, verpflichtet<br />

sich Partei 1, der Partei 2 alle erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verteidigung gegen solche Ansprüche<br />

zu liefern und bei Bedarf den Rechtsstreit gegenüber dem Angreifer zu unterstützen.<br />

8. Dauer des Vertrages<br />

Der vorliegende Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft und wird für die Dauer von zehn Jahren fest abgeschlossen.<br />

Nach Ablauf der festen Vertragsperiode wird der Vertrag auf unbestimmte Zeit verlängert, es sei denn, er werde von einer Partei<br />

unter Beachtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf das Ende der festen Vertragsperiode gekündigt.<br />

Wird der Vertrag nach Ablauf der festen Vertragsperiode auf unbestimmte Zeit verlängert, kann er von jeder Partei unter Beachtung<br />

einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.<br />

Die Kündigung aus wichtigen Gründen bleibt vorbehalten.<br />

Alle Rechte der Partei 2 an der Nutzung der vorstehend aufgeführten Patente sowie dem übertragenen Know-how enden bei<br />

der Beendigung des Vertrages.<br />

Partei 2 verpflichtet sich, innerhalb einer Woche nach Vertragsende sämtliche relevanten Unterlagen betreffend der vorstehend<br />

aufgeführten Patente ohne Anfertigung irgendwelcher Kopien unaufgefordert an Partei 1 zu retournieren.

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