[ Öko+BioBeteiligungen AG & Co. BAyern 1 kG ... - Samuel Begasse
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2. Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn<br />
sämtliche Gesellschafter und Treugeber ordnungsgemäß<br />
geladen, die Komplementärin oder ein Geschäftsführer<br />
anwesend sowie mindestens 10 Prozent der Stimmen der<br />
Gesellschafter und Treugeber anwesend oder vertreten sind.<br />
Ist dementsprechend die Gesellschafterversammlung nicht<br />
beschlussfähig, ist sie erneut innerhalb von zwei Wochen<br />
mit einer Einberufungsfrist von einer Woche mit derselben<br />
Tagesordnung einzuberufen. Diese neuerlich einberufene<br />
Gesellschafterversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig;<br />
hierauf ist in der Einberufung zu dieser Gesellschafterversammlung<br />
hinzuweisen. Ein eventueller Einberufungsfehler<br />
gilt als geheilt, wenn der betreffende Gesellschafter in der<br />
jeweiligen Gesellschafterversammlung anwesend oder ordnungsgemäß<br />
vertreten ist.<br />
3. Gesellschafterbeschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit<br />
der abgegebenen Stimmen, soweit nicht in diesem<br />
Vertrag oder durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist.<br />
Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.<br />
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Soweit<br />
nach diesem Gesellschaftsvertrag eine qualifizierte Mehrheit<br />
erforderlich ist, bedeutet dies, dass mindestens 75 Prozent<br />
der abgegebenen Stimmen dem jeweiligen Beschlussantrag<br />
zu dessen Annahme zustimmen müssen.<br />
4. Die Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses kann<br />
nur innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat nach<br />
Kenntniserlangung geltend gemacht werden. Dies hat durch<br />
Klageerhebung gegenüber der Gesellschaft zu geschehen.<br />
Nach Ablauf der Frist gilt ein eventueller Mangel als geheilt.<br />
§ 14 Ausübung des Stimmrechts<br />
1. Jeder Gesellschafter und jeder Treugeber ist zur Ausübung<br />
des Stimmrechts berechtigt. Zu diesem Zweck erteilt der<br />
Treuhandkommanditist dem Treugeber eine entsprechende<br />
Vollmacht. Auf je volle 500 Euro der eingezahlten Beteiligungssumme<br />
entfällt eine Stimme. Auf einen Treugeber<br />
entfallen dabei so viele Stimmen, wie sich aus der von ihm<br />
gemäß Treuhandvertrag geleisteten Einlage rechnerisch ergeben.<br />
Das Stimmrecht eines Gesellschafters und Treugebers<br />
darf nur einheitlich ausgeübt werden.<br />
2. Ein Bevollmächtigter, der mehrere Gesellschafter oder<br />
Treugeber vertritt, kann, entsprechend der ihm erteilten<br />
Weisungen, voneinander abweichende Stimmen abgeben.<br />
Jedoch kann das Stimmrecht für jeden einzelnen Gesellschafter<br />
und Treugeber nur einheitlich ausgeübt werden.<br />
3. Der Treuhandkommanditist ist berechtigt, das ihm zustehende<br />
Stimmrecht entsprechend der ihm durch die Treugeber<br />
erteilten Weisungen mit voneinander abweichenden<br />
Stimmen auszuüben.<br />
4. Für die Stimmrechtsausübung gelten im Übrigen die Bestimmungen<br />
des Treuhandvertrages der Treugeber mit dem<br />
Treuhandkommanditisten.<br />
§ 15 Schriftliche Abstimmungen<br />
1. Anstelle von Gesellschafterversammlungen können durch<br />
die Geschäftsführung schriftliche Abstimmungen (Umlaufverfahren)<br />
veranlasst werden.<br />
2. Der Abstimmungsgegenstand ist sämtlichen Gesellschaftern<br />
und Treugebern mit einer begründeten Stellungnahme<br />
des Geschäftsführers oder Komplementärs bekannt zu<br />
geben. Die Stimmabgabe der Gesellschafter und Treugeber<br />
muss innerhalb von 21 Tagen nach Absendung der Abstimmungsaufforderung<br />
bei der Gesellschaft eingehen. Wird die<br />
Stimme eines Gesellschafters im vorstehenden Sinne nicht<br />
fristgemäß abgegeben, so gilt sie als nicht abgegebene<br />
Stimme. Im Übrigen gilt § 14 dieses Vertrages für die Ausübung<br />
des Stimmrechts entsprechend.<br />
3. Gesellschafterbeschlüsse bei schriftlicher Beschlussfassung<br />
können nur innerhalb eines Monats seit Zugang des<br />
Ergebnisses der Beschlussfassung durch Klage gegen die Gesellschaft<br />
angefochten werden. Nach Ablauf der Frist gilt ein<br />
etwaiger Mangel des Gesellschafterbeschlusses als geheilt.<br />
§ 16 Protokoll der Gesellschafterbeschlüsse<br />
1. Über die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung ist ein<br />
Protokoll anzufertigen, das von dem Leiter der Gesellschafterversammlung<br />
zu unterzeichnen und den Gesellschaftern<br />
unverzüglich zu übersenden ist.<br />
2. Bei schriftlicher Beschlussfassung unterrichtet die Geschäftsführung<br />
die Gesellschafter und Treugeber unverzüglich<br />
schriftlich über das Ergebnis der Abstimmung.