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[ Öko+BioBeteiligungen AG & Co. BAyern 1 kG ... - Samuel Begasse

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2. Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn<br />

sämtliche Gesellschafter und Treugeber ordnungsgemäß<br />

geladen, die Komplementärin oder ein Geschäftsführer<br />

anwesend sowie mindestens 10 Prozent der Stimmen der<br />

Gesellschafter und Treugeber anwesend oder vertreten sind.<br />

Ist dementsprechend die Gesellschafterversammlung nicht<br />

beschlussfähig, ist sie erneut innerhalb von zwei Wochen<br />

mit einer Einberufungsfrist von einer Woche mit derselben<br />

Tagesordnung einzuberufen. Diese neuerlich einberufene<br />

Gesellschafterversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig;<br />

hierauf ist in der Einberufung zu dieser Gesellschafterversammlung<br />

hinzuweisen. Ein eventueller Einberufungsfehler<br />

gilt als geheilt, wenn der betreffende Gesellschafter in der<br />

jeweiligen Gesellschafterversammlung anwesend oder ordnungsgemäß<br />

vertreten ist.<br />

3. Gesellschafterbeschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit<br />

der abgegebenen Stimmen, soweit nicht in diesem<br />

Vertrag oder durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist.<br />

Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.<br />

Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Soweit<br />

nach diesem Gesellschaftsvertrag eine qualifizierte Mehrheit<br />

erforderlich ist, bedeutet dies, dass mindestens 75 Prozent<br />

der abgegebenen Stimmen dem jeweiligen Beschlussantrag<br />

zu dessen Annahme zustimmen müssen.<br />

4. Die Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses kann<br />

nur innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat nach<br />

Kenntniserlangung geltend gemacht werden. Dies hat durch<br />

Klageerhebung gegenüber der Gesellschaft zu geschehen.<br />

Nach Ablauf der Frist gilt ein eventueller Mangel als geheilt.<br />

§ 14 Ausübung des Stimmrechts<br />

1. Jeder Gesellschafter und jeder Treugeber ist zur Ausübung<br />

des Stimmrechts berechtigt. Zu diesem Zweck erteilt der<br />

Treuhandkommanditist dem Treugeber eine entsprechende<br />

Vollmacht. Auf je volle 500 Euro der eingezahlten Beteiligungssumme<br />

entfällt eine Stimme. Auf einen Treugeber<br />

entfallen dabei so viele Stimmen, wie sich aus der von ihm<br />

gemäß Treuhandvertrag geleisteten Einlage rechnerisch ergeben.<br />

Das Stimmrecht eines Gesellschafters und Treugebers<br />

darf nur einheitlich ausgeübt werden.<br />

2. Ein Bevollmächtigter, der mehrere Gesellschafter oder<br />

Treugeber vertritt, kann, entsprechend der ihm erteilten<br />

Weisungen, voneinander abweichende Stimmen abgeben.<br />

Jedoch kann das Stimmrecht für jeden einzelnen Gesellschafter<br />

und Treugeber nur einheitlich ausgeübt werden.<br />

3. Der Treuhandkommanditist ist berechtigt, das ihm zustehende<br />

Stimmrecht entsprechend der ihm durch die Treugeber<br />

erteilten Weisungen mit voneinander abweichenden<br />

Stimmen auszuüben.<br />

4. Für die Stimmrechtsausübung gelten im Übrigen die Bestimmungen<br />

des Treuhandvertrages der Treugeber mit dem<br />

Treuhandkommanditisten.<br />

§ 15 Schriftliche Abstimmungen<br />

1. Anstelle von Gesellschafterversammlungen können durch<br />

die Geschäftsführung schriftliche Abstimmungen (Umlaufverfahren)<br />

veranlasst werden.<br />

2. Der Abstimmungsgegenstand ist sämtlichen Gesellschaftern<br />

und Treugebern mit einer begründeten Stellungnahme<br />

des Geschäftsführers oder Komplementärs bekannt zu<br />

geben. Die Stimmabgabe der Gesellschafter und Treugeber<br />

muss innerhalb von 21 Tagen nach Absendung der Abstimmungsaufforderung<br />

bei der Gesellschaft eingehen. Wird die<br />

Stimme eines Gesellschafters im vorstehenden Sinne nicht<br />

fristgemäß abgegeben, so gilt sie als nicht abgegebene<br />

Stimme. Im Übrigen gilt § 14 dieses Vertrages für die Ausübung<br />

des Stimmrechts entsprechend.<br />

3. Gesellschafterbeschlüsse bei schriftlicher Beschlussfassung<br />

können nur innerhalb eines Monats seit Zugang des<br />

Ergebnisses der Beschlussfassung durch Klage gegen die Gesellschaft<br />

angefochten werden. Nach Ablauf der Frist gilt ein<br />

etwaiger Mangel des Gesellschafterbeschlusses als geheilt.<br />

§ 16 Protokoll der Gesellschafterbeschlüsse<br />

1. Über die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung ist ein<br />

Protokoll anzufertigen, das von dem Leiter der Gesellschafterversammlung<br />

zu unterzeichnen und den Gesellschaftern<br />

unverzüglich zu übersenden ist.<br />

2. Bei schriftlicher Beschlussfassung unterrichtet die Geschäftsführung<br />

die Gesellschafter und Treugeber unverzüglich<br />

schriftlich über das Ergebnis der Abstimmung.

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