[ Öko+BioBeteiligungen AG & Co. BAyern 1 kG ... - Samuel Begasse
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§ 9 Kontrollrechte - Geschäftsbericht<br />
1. Die Gesellschafter und Treugeber haben über das Kontrollrecht<br />
des § 166 HGB hinaus das Recht, die Handelsbücher<br />
und Papiere der Gesellschaft durch einen Angehörigen<br />
der steuerberatenden oder wirtschaftsprüfenden Berufe<br />
bzw. einer entsprechenden Gesellschaft auf eigene Kosten<br />
einsehen zu lassen.<br />
2. Die Komplementärin hat den Gesellschaftern und Treugebern<br />
jährlich mindestens einmal bis zum 30. Juni eines<br />
Jahres über den Geschäftsverlauf und die wirtschaftliche<br />
Situation der Gesellschaft im abgelaufenen Jahr, zusammen<br />
mit einem Ausblick auf das laufende Jahr, zu berichten.<br />
§ 10 Haftung<br />
1. Die Gesellschafter und Treugeber haben untereinander,<br />
sowie im Verhältnis zu der Gesellschaft, nur Vorsatz und<br />
grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.<br />
2. Schadenersatzansprüche der Gesellschafter und Treugeber<br />
untereinander verjähren drei Jahre nach Bekanntwerden des<br />
haftungsbegründenden Sachverhaltes, soweit sie nicht kraft<br />
Gesetzes einer kürzeren Verjährung unterliegen. Derartige<br />
Ansprüche sind innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs<br />
Monaten nach Kenntniserlangung des Schadens gegenüber<br />
dem Verpflichteten schriftlich geltend zu machen.<br />
§ 11 Gesellschafterversammlung<br />
1. Die Gesellschafterversammlung wird jährlich bis spätestens<br />
1. November des jeweiligen Kalenderjahres, erstmals<br />
bis spätestens 01.11.2008 bzw. im Falle der Verlängerung der<br />
Platzierungsphase bis zum 01.11.2009, einberufen. § 15 Ziffer<br />
1 bleibt unberührt.<br />
2. Gesellschafterversammlungen finden am Sitz der Gesellschaft<br />
statt, soweit die Gesellschafter nicht durch Beschluss einen anderen<br />
Ort bestimmen oder im Umlaufverfahren abstimmen.<br />
3. Unter Beachtung einer Frist von zwei Wochen werden die<br />
Gesellschafterversammlungen schriftlich durch die Komplementärin<br />
oder den Geschäftsführer, soweit die Gesellschaft<br />
einen berufen hat, unter Bekanntgabe der Tagesordnung<br />
einberufen. Die Einladung erfolgt an die der Gesellschaft<br />
zuletzt bekannte Anschrift eines jeden Gesellschafters oder<br />
Treugebers und gilt mit Absendung durch die Gesellschaft<br />
als ordnungsgemäß erfolgt.<br />
Jeder Gesellschafter oder Treugeber ist verpflichtet, etwaige<br />
Adressänderungen der Gesellschaft unverzüglich mitzuteilen.<br />
Bei der Berechnung der zweiwöchigen Einberufungsfrist<br />
werden der Tag der Absendung des Einladungsschreibens<br />
und der Tag der Versammlung mitgezählt.<br />
4. Den Vorsitz in der Gesellschafterversammlung übernimmt<br />
ein Geschäftsführer. Dieser hat für die Anwesenheit eines<br />
geeigneten Protokollführers Sorge zu tragen.<br />
5. Jeder Gesellschafter oder Treugeber kann in der Gesellschafterversammlung<br />
durch einen Dritten vertreten werden,<br />
der zur Berufsverschwiegenheit verpflichtet ist, sofern dieser<br />
eine schriftliche Vollmacht vorlegt.<br />
§ 12 Ausserordentliche<br />
Gesellschafterversammlung<br />
1. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes sind die Komplementärin<br />
oder ein Geschäftsführer berechtigt, außerordentliche<br />
Gesellschafterversammlungen einzuberufen.<br />
Unabhängig hiervon finden außerordentliche Gesellschafterversammlungen<br />
auch statt, wenn Gesellschafter und/<br />
oder Treugeber, die zusammen mindestens 5 Prozent des<br />
Gesellschaftskapitals auf sich vereinigen, dies gegenüber<br />
der Komplementärin oder dem Geschäftsführer schriftlich<br />
beantragen.<br />
2. Die Einberufungsfrist für außerordentliche Gesellschafterversammlungen<br />
kann bei eilbedürftigen Fällen auf fünf<br />
Tage verkürzt werden. Im Übrigen gelten die für die Durchführung<br />
einer ordentlichen Gesellschafterversammlung getroffenen<br />
Regelungen.<br />
3. Sollte die Komplementärin oder der Geschäftsführer<br />
dem Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung<br />
nicht innerhalb von zehn Tagen<br />
nachgekommen sein, ist der Antragsteller berechtigt, die<br />
Versammlung unter Beachtung einer zehntägigen Einberufungsfrist<br />
selbst einzuberufen.<br />
§ 13 Gesellschafterbeschlüsse<br />
1. Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in Gesellschafterversammlungen<br />
gefasst, soweit nicht eine Abstimmung<br />
im schriftlichen Umlaufverfahren stattfindet.