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[ Öko+BioBeteiligungen AG & Co. BAyern 1 kG ... - Samuel Begasse

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§ 9 Kontrollrechte - Geschäftsbericht<br />

1. Die Gesellschafter und Treugeber haben über das Kontrollrecht<br />

des § 166 HGB hinaus das Recht, die Handelsbücher<br />

und Papiere der Gesellschaft durch einen Angehörigen<br />

der steuerberatenden oder wirtschaftsprüfenden Berufe<br />

bzw. einer entsprechenden Gesellschaft auf eigene Kosten<br />

einsehen zu lassen.<br />

2. Die Komplementärin hat den Gesellschaftern und Treugebern<br />

jährlich mindestens einmal bis zum 30. Juni eines<br />

Jahres über den Geschäftsverlauf und die wirtschaftliche<br />

Situation der Gesellschaft im abgelaufenen Jahr, zusammen<br />

mit einem Ausblick auf das laufende Jahr, zu berichten.<br />

§ 10 Haftung<br />

1. Die Gesellschafter und Treugeber haben untereinander,<br />

sowie im Verhältnis zu der Gesellschaft, nur Vorsatz und<br />

grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.<br />

2. Schadenersatzansprüche der Gesellschafter und Treugeber<br />

untereinander verjähren drei Jahre nach Bekanntwerden des<br />

haftungsbegründenden Sachverhaltes, soweit sie nicht kraft<br />

Gesetzes einer kürzeren Verjährung unterliegen. Derartige<br />

Ansprüche sind innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs<br />

Monaten nach Kenntniserlangung des Schadens gegenüber<br />

dem Verpflichteten schriftlich geltend zu machen.<br />

§ 11 Gesellschafterversammlung<br />

1. Die Gesellschafterversammlung wird jährlich bis spätestens<br />

1. November des jeweiligen Kalenderjahres, erstmals<br />

bis spätestens 01.11.2008 bzw. im Falle der Verlängerung der<br />

Platzierungsphase bis zum 01.11.2009, einberufen. § 15 Ziffer<br />

1 bleibt unberührt.<br />

2. Gesellschafterversammlungen finden am Sitz der Gesellschaft<br />

statt, soweit die Gesellschafter nicht durch Beschluss einen anderen<br />

Ort bestimmen oder im Umlaufverfahren abstimmen.<br />

3. Unter Beachtung einer Frist von zwei Wochen werden die<br />

Gesellschafterversammlungen schriftlich durch die Komplementärin<br />

oder den Geschäftsführer, soweit die Gesellschaft<br />

einen berufen hat, unter Bekanntgabe der Tagesordnung<br />

einberufen. Die Einladung erfolgt an die der Gesellschaft<br />

zuletzt bekannte Anschrift eines jeden Gesellschafters oder<br />

Treugebers und gilt mit Absendung durch die Gesellschaft<br />

als ordnungsgemäß erfolgt.<br />

Jeder Gesellschafter oder Treugeber ist verpflichtet, etwaige<br />

Adressänderungen der Gesellschaft unverzüglich mitzuteilen.<br />

Bei der Berechnung der zweiwöchigen Einberufungsfrist<br />

werden der Tag der Absendung des Einladungsschreibens<br />

und der Tag der Versammlung mitgezählt.<br />

4. Den Vorsitz in der Gesellschafterversammlung übernimmt<br />

ein Geschäftsführer. Dieser hat für die Anwesenheit eines<br />

geeigneten Protokollführers Sorge zu tragen.<br />

5. Jeder Gesellschafter oder Treugeber kann in der Gesellschafterversammlung<br />

durch einen Dritten vertreten werden,<br />

der zur Berufsverschwiegenheit verpflichtet ist, sofern dieser<br />

eine schriftliche Vollmacht vorlegt.<br />

§ 12 Ausserordentliche<br />

Gesellschafterversammlung<br />

1. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes sind die Komplementärin<br />

oder ein Geschäftsführer berechtigt, außerordentliche<br />

Gesellschafterversammlungen einzuberufen.<br />

Unabhängig hiervon finden außerordentliche Gesellschafterversammlungen<br />

auch statt, wenn Gesellschafter und/<br />

oder Treugeber, die zusammen mindestens 5 Prozent des<br />

Gesellschaftskapitals auf sich vereinigen, dies gegenüber<br />

der Komplementärin oder dem Geschäftsführer schriftlich<br />

beantragen.<br />

2. Die Einberufungsfrist für außerordentliche Gesellschafterversammlungen<br />

kann bei eilbedürftigen Fällen auf fünf<br />

Tage verkürzt werden. Im Übrigen gelten die für die Durchführung<br />

einer ordentlichen Gesellschafterversammlung getroffenen<br />

Regelungen.<br />

3. Sollte die Komplementärin oder der Geschäftsführer<br />

dem Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung<br />

nicht innerhalb von zehn Tagen<br />

nachgekommen sein, ist der Antragsteller berechtigt, die<br />

Versammlung unter Beachtung einer zehntägigen Einberufungsfrist<br />

selbst einzuberufen.<br />

§ 13 Gesellschafterbeschlüsse<br />

1. Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in Gesellschafterversammlungen<br />

gefasst, soweit nicht eine Abstimmung<br />

im schriftlichen Umlaufverfahren stattfindet.

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