[ Öko+BioBeteiligungen AG & Co. BAyern 1 kG ... - Samuel Begasse
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§ 17 Zuständigkeit der<br />
Gesellschafterversammlung<br />
1. Die Gesellschafter und Treugeber beschließen in ihren Versammlungen<br />
oder auf dem Weg des schriftlichen Umlaufverfahrens<br />
insbesondere über folgende Angelegenheiten:<br />
a) Änderungen dieses Gesellschaftsvertrages<br />
b) Aufnahme eines neuen, persönlich haftenden Gesellschafters<br />
und/oder eines neuen Treuhandkommanditisten<br />
c) Beschlussfassung über den Jahresabschluss<br />
d) Entlastung der Geschäftsführung<br />
e) Auflösung der Gesellschaft<br />
f) die in § 8 Ziffer 3 genannten Rechtsgeschäfte<br />
2. Bei der Beschlussfassung über Änderungen dieses Gesellschaftsvertrages<br />
oder die Auflösung der Gesellschaft ist<br />
eine Mehrheit von wenigstens 75 Prozent der abgegebenen<br />
Stimmen erforderlich.<br />
§ 18 Geschäftsjahr - Jahresabschluss<br />
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.<br />
2. In den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres hat die<br />
Komplementärin für das vorangegangene Geschäftsjahr unter<br />
Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung<br />
und Bilanzierung sowie der gesetzlichen Vorschriften<br />
den Jahresabschluss der Gesellschaft aufzustellen.<br />
3. Der Jahresabschluss ist allen Gesellschaftern und Treugebern<br />
innerhalb eines Monats nach Aufstellung auf Anforderung zuzuleiten.<br />
§ 19 Vergütung der Komplementärin, des<br />
Treuhandkommanditisten und des<br />
Mittelverwendungskontrolleurs – sonstige<br />
Gesellschaftskosten<br />
1. Die Komplementärin hat Anspruch auf Ersatz aller ihr<br />
durch die Geschäftsführung erwachsenden Ausgaben.<br />
1.1 Für die Übernahme des Haftungsrisikos sowie die Geschäftsführung<br />
in der Platzierungsphase (d. h. bis zur<br />
Schließung der Gesellschaft) erhält die Komplementärin<br />
bei Vollplatzierung der Beteiligungsgesellschaft mit einem<br />
Gesellschaftskapital in Höhe von 25.000.000 Euro eine Vergütung<br />
in Höhe von 460.000 Euro fällig zum 31. Dezember<br />
des Kalenderjahres, in dem die Fondsgesellschaft die Einwerbung<br />
von weiterem Gesellschaftskapital beendet.<br />
Für die Fondsleitung (Aufsichtsrat) sowie die Geschäftsführung<br />
in der Platzierungsphase (d. h. bis zur Schließung der<br />
Gesellschaft) erhält die Komplementärin bei Vollplatzierung<br />
der Beteiligungsgesellschaft mit einem Gesellschaftskapital<br />
in Höhe von 25.000.000 Euro eine Vergütung in Höhe von<br />
430.000 Euro fällig zum 31. Dezember des Kalenderjahres,<br />
in dem die Fondsgesellschaft die Einwerbung von weiterem<br />
Gesellschaftskapital beendet.<br />
Abschlagszahlungen auf das Honorar sind in Höhe des jeweils<br />
eingeworbenen und eingezahlten Gesellschaftskapitals<br />
zulässig, wobei sowohl Honorar als auch Abschlagszahlungen<br />
nur bei ausreichender Liquidität der Gesellschaft<br />
erfolgen. Das Honorar vermindert bzw. erhöht sich in dem<br />
Maße, in dem sich das einzuwerbende Gesellschaftskapital<br />
in Höhe von 25.000.000 Euro verändert.<br />
1.2 Die Komplementärin erhält weiterhin in der Nachplatzierungsphase<br />
für die Übernahme der Geschäftsführung<br />
(ab Schließung der Gesellschaft) ein Honorar in Höhe von<br />
60.000 Euro jährlich, bei unterjährigem Beginn zeitanteilig.<br />
Für die Übernahme der Haftung erhält die Komplementärin<br />
in der Nachplatzierungsphase ein jährliches Honorar in<br />
Höhe von 60.000 Euro p. a.. Der Anspruch darauf entsteht<br />
in kalendermonatlichen Teilbeträgen, die jeweils zum Ende<br />
eines Kalendermonats fällig sind.<br />
Abschlagszahlungen auf das Honorar sind in Höhe des jeweils<br />
eingeworbenen und eingezahlten Gesellschaftskapitals zulässig,<br />
wobei sowohl Honorar- als auch Abschlagszahlungen nur<br />
bei ausreichender Liquidität der Gesellschaft erfolgen.<br />
1.3 Für die Übernahme des Marketings der Fondsgesellschaft<br />
erhält die Komplementärin eine Gebühr in Höhe von 350.000<br />
Euro bei Vollplatzierung der Beteiligungsgesellschaft mit<br />
einem Gesellschaftskapital in Höhe von 25.000.000 Euro.<br />
Das Honorar vermindert bzw. erhöht sich in dem Maße, in<br />
dem sich das einzuwerbende Gesellschaftskapital in Höhe<br />
von 25.000.000 Euro verändert.<br />
Abschlagszahlungen auf das Honorar sind in Höhe des jeweils<br />
eingeworbenen und eingezahlten Gesellschaftskapitals<br />
zulässig, wobei sowohl Honorar- als auch Abschlagszahlungen<br />
nur bei ausreichender Liquidität der Gesellschaft<br />
erfolgen. Die vorgenannten Honorare verstehen sich inklusive<br />
gesetzlicher Umsatzsteuer.