29.11.2014 Aufrufe

[ Öko+BioBeteiligungen AG & Co. BAyern 1 kG ... - Samuel Begasse

[ Öko+BioBeteiligungen AG & Co. BAyern 1 kG ... - Samuel Begasse

[ Öko+BioBeteiligungen AG & Co. BAyern 1 kG ... - Samuel Begasse

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

91<br />

§ 17 Zuständigkeit der<br />

Gesellschafterversammlung<br />

1. Die Gesellschafter und Treugeber beschließen in ihren Versammlungen<br />

oder auf dem Weg des schriftlichen Umlaufverfahrens<br />

insbesondere über folgende Angelegenheiten:<br />

a) Änderungen dieses Gesellschaftsvertrages<br />

b) Aufnahme eines neuen, persönlich haftenden Gesellschafters<br />

und/oder eines neuen Treuhandkommanditisten<br />

c) Beschlussfassung über den Jahresabschluss<br />

d) Entlastung der Geschäftsführung<br />

e) Auflösung der Gesellschaft<br />

f) die in § 8 Ziffer 3 genannten Rechtsgeschäfte<br />

2. Bei der Beschlussfassung über Änderungen dieses Gesellschaftsvertrages<br />

oder die Auflösung der Gesellschaft ist<br />

eine Mehrheit von wenigstens 75 Prozent der abgegebenen<br />

Stimmen erforderlich.<br />

§ 18 Geschäftsjahr - Jahresabschluss<br />

1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.<br />

2. In den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres hat die<br />

Komplementärin für das vorangegangene Geschäftsjahr unter<br />

Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung<br />

und Bilanzierung sowie der gesetzlichen Vorschriften<br />

den Jahresabschluss der Gesellschaft aufzustellen.<br />

3. Der Jahresabschluss ist allen Gesellschaftern und Treugebern<br />

innerhalb eines Monats nach Aufstellung auf Anforderung zuzuleiten.<br />

§ 19 Vergütung der Komplementärin, des<br />

Treuhandkommanditisten und des<br />

Mittelverwendungskontrolleurs – sonstige<br />

Gesellschaftskosten<br />

1. Die Komplementärin hat Anspruch auf Ersatz aller ihr<br />

durch die Geschäftsführung erwachsenden Ausgaben.<br />

1.1 Für die Übernahme des Haftungsrisikos sowie die Geschäftsführung<br />

in der Platzierungsphase (d. h. bis zur<br />

Schließung der Gesellschaft) erhält die Komplementärin<br />

bei Vollplatzierung der Beteiligungsgesellschaft mit einem<br />

Gesellschaftskapital in Höhe von 25.000.000 Euro eine Vergütung<br />

in Höhe von 460.000 Euro fällig zum 31. Dezember<br />

des Kalenderjahres, in dem die Fondsgesellschaft die Einwerbung<br />

von weiterem Gesellschaftskapital beendet.<br />

Für die Fondsleitung (Aufsichtsrat) sowie die Geschäftsführung<br />

in der Platzierungsphase (d. h. bis zur Schließung der<br />

Gesellschaft) erhält die Komplementärin bei Vollplatzierung<br />

der Beteiligungsgesellschaft mit einem Gesellschaftskapital<br />

in Höhe von 25.000.000 Euro eine Vergütung in Höhe von<br />

430.000 Euro fällig zum 31. Dezember des Kalenderjahres,<br />

in dem die Fondsgesellschaft die Einwerbung von weiterem<br />

Gesellschaftskapital beendet.<br />

Abschlagszahlungen auf das Honorar sind in Höhe des jeweils<br />

eingeworbenen und eingezahlten Gesellschaftskapitals<br />

zulässig, wobei sowohl Honorar als auch Abschlagszahlungen<br />

nur bei ausreichender Liquidität der Gesellschaft<br />

erfolgen. Das Honorar vermindert bzw. erhöht sich in dem<br />

Maße, in dem sich das einzuwerbende Gesellschaftskapital<br />

in Höhe von 25.000.000 Euro verändert.<br />

1.2 Die Komplementärin erhält weiterhin in der Nachplatzierungsphase<br />

für die Übernahme der Geschäftsführung<br />

(ab Schließung der Gesellschaft) ein Honorar in Höhe von<br />

60.000 Euro jährlich, bei unterjährigem Beginn zeitanteilig.<br />

Für die Übernahme der Haftung erhält die Komplementärin<br />

in der Nachplatzierungsphase ein jährliches Honorar in<br />

Höhe von 60.000 Euro p. a.. Der Anspruch darauf entsteht<br />

in kalendermonatlichen Teilbeträgen, die jeweils zum Ende<br />

eines Kalendermonats fällig sind.<br />

Abschlagszahlungen auf das Honorar sind in Höhe des jeweils<br />

eingeworbenen und eingezahlten Gesellschaftskapitals zulässig,<br />

wobei sowohl Honorar- als auch Abschlagszahlungen nur<br />

bei ausreichender Liquidität der Gesellschaft erfolgen.<br />

1.3 Für die Übernahme des Marketings der Fondsgesellschaft<br />

erhält die Komplementärin eine Gebühr in Höhe von 350.000<br />

Euro bei Vollplatzierung der Beteiligungsgesellschaft mit<br />

einem Gesellschaftskapital in Höhe von 25.000.000 Euro.<br />

Das Honorar vermindert bzw. erhöht sich in dem Maße, in<br />

dem sich das einzuwerbende Gesellschaftskapital in Höhe<br />

von 25.000.000 Euro verändert.<br />

Abschlagszahlungen auf das Honorar sind in Höhe des jeweils<br />

eingeworbenen und eingezahlten Gesellschaftskapitals<br />

zulässig, wobei sowohl Honorar- als auch Abschlagszahlungen<br />

nur bei ausreichender Liquidität der Gesellschaft<br />

erfolgen. Die vorgenannten Honorare verstehen sich inklusive<br />

gesetzlicher Umsatzsteuer.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!