[ Öko+BioBeteiligungen AG & Co. BAyern 1 kG ... - Samuel Begasse
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lich festgelegt und korrespondieren nicht notwendigerweise<br />
mit dem tatsächlichen Herstellungszustand. Sie sind in ihrer<br />
Fälligkeit dann grundsätzlich hiervon auch unabhängig.<br />
Risiken aus Interessenkonflikten<br />
Die persönlich haftende Gesellschafterin der Fondsgesellschaft<br />
könnte gleiche oder ähnliche Fondsgesellschaften<br />
initiieren oder sich hieran beteiligen. Es besteht daher das<br />
Risiko, dass die Komplementärin dadurch eine Wettbewerbssituation<br />
zur vorliegenden Fondsgesellschaft schafft.<br />
Kapitalmässige und personelle<br />
Verflechtungen zwischen den beteiligten<br />
Gesellschaften und Personen<br />
Wegen der (teilweise bestehenden) Personenidentität<br />
der jeweiligen Funktionsträger gibt es im Hinblick auf die<br />
<strong>Öko+BioBeteiligungen</strong> <strong>AG</strong> & <strong>Co</strong>. Bayern 1 KG diverse angabepflichtige<br />
Verflechtungstatbestände rechtlicher, wirtschaftlicher<br />
und/oder personeller Art. Verflechtungen<br />
zwischen der <strong>Öko+BioBeteiligungen</strong> <strong>AG</strong> & <strong>Co</strong>. Bayern 1<br />
KG sowie von Unternehmen, die gegebenenfalls mit der<br />
<strong>Öko+BioBeteiligungen</strong> <strong>AG</strong> & <strong>Co</strong>. Bayern 1 KG bedeutsame<br />
Verträge abgeschlossen haben oder anderweitig mit ihr<br />
nicht unwesentlich verbunden sind, beinhalten auch immer<br />
die Möglichkeit eines Interessenkonfliktes zwischen den<br />
betroffenen Unternehmen. Es ist daher grundsätzlich nicht<br />
auszuschließen, dass die Beteiligten bei der Abwägung der<br />
unterschiedlichen, gegebenenfalls gegenläufigen Interessen<br />
nicht zu den Entscheidungen gelangen, die sie treffen würden,<br />
wenn kein Verflechtungstatbestand gegeben wäre. Im<br />
gleichen Maße könnten hierdurch auch die Erträge der Gesellschaft<br />
und damit auch die Anleger betroffen sein. So ist<br />
auch ein Interessenkonflikt dergestalt denkbar, dass z. B. der<br />
Patentinhaber, Dr. Christian Koch, bzw. die KDV Technologie<br />
<strong>AG</strong> weitere gleiche Produktionsanlagen zur Herstellung von<br />
Dieselkraftstoff bzw. Dieselöl errichten und betreiben, die<br />
dann in Wettbewerb zu der vorliegenden von der Beteiligungsgesellschaft<br />
betriebenen Anlage treten können.<br />
Angabepflichtige Verflechtungstatbestände in rechtlicher,<br />
wirtschaftlicher und/oder personeller Hinsicht bestehen<br />
bei der <strong>Öko+BioBeteiligungen</strong> <strong>AG</strong> & <strong>Co</strong>. Bayern 1 KG dahingehend,<br />
dass der Geschäftsführer der Komplementärin,<br />
Herr Dr. Otto Eisenbrand, auch Gründungskommanditist der<br />
<strong>Öko+BioBeteiligungen</strong> <strong>AG</strong> & <strong>Co</strong>. Bayern 1 KG ist. Hinsichtlich<br />
der personellen und kapitalmäßigen Verflechtungen<br />
verweisen wir auch auf die Darstellung auf den Seiten 52<br />
ff. in diesem Prospekt („Die Partner des Beteiligungskonzeptes“).<br />
Sachmängel<br />
Es besteht grundsätzlich das Risiko, dass die Fondsgesellschaft<br />
bei Mängeln der KDV-Anlagen diese nicht mehr<br />
durchsetzen kann, etwa im Falle der Insolvenz des Anlagenbauers.<br />
Denkbar ist auch, dass es unterschiedliche Rechtsansichten<br />
über das Vorliegen von Gewährleistungsansprüchen gibt<br />
und dass, um diese Ansprüche durchsetzen zu können, hierüber<br />
erst ein Rechtsstreit oder ein selbstständiges Beweisverfahren<br />
durchgeführt werden muss.<br />
Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist ist des Weiteren denkbar,<br />
dass die Fondsgesellschaft dann bestehende Mängel an<br />
den Anlagen selbst und auf eigene Kosten beseitigen muss.<br />
Sachmängel und die fehlende Möglichkeit, diese Gewährleistungsansprüche<br />
gegenüber den Verantwortlichen durchzusetzen,<br />
könnten dazu führen, dass die Prognoserechnung<br />
der Fondsgesellschaft nicht einschlägig ist.<br />
Patentrisiken<br />
Der Herstellungsprozess zur Gewinnung von Dieselkraftstoff<br />
auf dem Wege der katalytischen Depolymerisation beruht<br />
maßgeblich auf einem Patent von Dr. Christian Koch, das<br />
für Deutschland erteilt wurde. Soweit dieses Patent angefochten<br />
würde bzw. aus sonstigen Gründen wegfällt und<br />
damit der Beteiligungsgesellschaft zur Nutzung nicht mehr<br />
zur Verfügung stehen würde, könnte dies dazu führen, dass<br />
die Herstellung von Dieselkraftstoff nicht mehr stattfinden<br />
kann. Das Geschäftskonzept der Beteiligungsgesellschaft<br />
wäre dann gescheitert mit der Folge, dass die Anleger dadurch<br />
Vermögensverluste erleiden könnten.<br />
Genehmigungsrisiken<br />
Die geplante Produktionsanlage zur Herstellung von Dieselkraftstoff<br />
bedarf öffentlich-rechtlicher Genehmigungen, die