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[ Öko+BioBeteiligungen AG & Co. BAyern 1 kG ... - Samuel Begasse

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lich festgelegt und korrespondieren nicht notwendigerweise<br />

mit dem tatsächlichen Herstellungszustand. Sie sind in ihrer<br />

Fälligkeit dann grundsätzlich hiervon auch unabhängig.<br />

Risiken aus Interessenkonflikten<br />

Die persönlich haftende Gesellschafterin der Fondsgesellschaft<br />

könnte gleiche oder ähnliche Fondsgesellschaften<br />

initiieren oder sich hieran beteiligen. Es besteht daher das<br />

Risiko, dass die Komplementärin dadurch eine Wettbewerbssituation<br />

zur vorliegenden Fondsgesellschaft schafft.<br />

Kapitalmässige und personelle<br />

Verflechtungen zwischen den beteiligten<br />

Gesellschaften und Personen<br />

Wegen der (teilweise bestehenden) Personenidentität<br />

der jeweiligen Funktionsträger gibt es im Hinblick auf die<br />

<strong>Öko+BioBeteiligungen</strong> <strong>AG</strong> & <strong>Co</strong>. Bayern 1 KG diverse angabepflichtige<br />

Verflechtungstatbestände rechtlicher, wirtschaftlicher<br />

und/oder personeller Art. Verflechtungen<br />

zwischen der <strong>Öko+BioBeteiligungen</strong> <strong>AG</strong> & <strong>Co</strong>. Bayern 1<br />

KG sowie von Unternehmen, die gegebenenfalls mit der<br />

<strong>Öko+BioBeteiligungen</strong> <strong>AG</strong> & <strong>Co</strong>. Bayern 1 KG bedeutsame<br />

Verträge abgeschlossen haben oder anderweitig mit ihr<br />

nicht unwesentlich verbunden sind, beinhalten auch immer<br />

die Möglichkeit eines Interessenkonfliktes zwischen den<br />

betroffenen Unternehmen. Es ist daher grundsätzlich nicht<br />

auszuschließen, dass die Beteiligten bei der Abwägung der<br />

unterschiedlichen, gegebenenfalls gegenläufigen Interessen<br />

nicht zu den Entscheidungen gelangen, die sie treffen würden,<br />

wenn kein Verflechtungstatbestand gegeben wäre. Im<br />

gleichen Maße könnten hierdurch auch die Erträge der Gesellschaft<br />

und damit auch die Anleger betroffen sein. So ist<br />

auch ein Interessenkonflikt dergestalt denkbar, dass z. B. der<br />

Patentinhaber, Dr. Christian Koch, bzw. die KDV Technologie<br />

<strong>AG</strong> weitere gleiche Produktionsanlagen zur Herstellung von<br />

Dieselkraftstoff bzw. Dieselöl errichten und betreiben, die<br />

dann in Wettbewerb zu der vorliegenden von der Beteiligungsgesellschaft<br />

betriebenen Anlage treten können.<br />

Angabepflichtige Verflechtungstatbestände in rechtlicher,<br />

wirtschaftlicher und/oder personeller Hinsicht bestehen<br />

bei der <strong>Öko+BioBeteiligungen</strong> <strong>AG</strong> & <strong>Co</strong>. Bayern 1 KG dahingehend,<br />

dass der Geschäftsführer der Komplementärin,<br />

Herr Dr. Otto Eisenbrand, auch Gründungskommanditist der<br />

<strong>Öko+BioBeteiligungen</strong> <strong>AG</strong> & <strong>Co</strong>. Bayern 1 KG ist. Hinsichtlich<br />

der personellen und kapitalmäßigen Verflechtungen<br />

verweisen wir auch auf die Darstellung auf den Seiten 52<br />

ff. in diesem Prospekt („Die Partner des Beteiligungskonzeptes“).<br />

Sachmängel<br />

Es besteht grundsätzlich das Risiko, dass die Fondsgesellschaft<br />

bei Mängeln der KDV-Anlagen diese nicht mehr<br />

durchsetzen kann, etwa im Falle der Insolvenz des Anlagenbauers.<br />

Denkbar ist auch, dass es unterschiedliche Rechtsansichten<br />

über das Vorliegen von Gewährleistungsansprüchen gibt<br />

und dass, um diese Ansprüche durchsetzen zu können, hierüber<br />

erst ein Rechtsstreit oder ein selbstständiges Beweisverfahren<br />

durchgeführt werden muss.<br />

Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist ist des Weiteren denkbar,<br />

dass die Fondsgesellschaft dann bestehende Mängel an<br />

den Anlagen selbst und auf eigene Kosten beseitigen muss.<br />

Sachmängel und die fehlende Möglichkeit, diese Gewährleistungsansprüche<br />

gegenüber den Verantwortlichen durchzusetzen,<br />

könnten dazu führen, dass die Prognoserechnung<br />

der Fondsgesellschaft nicht einschlägig ist.<br />

Patentrisiken<br />

Der Herstellungsprozess zur Gewinnung von Dieselkraftstoff<br />

auf dem Wege der katalytischen Depolymerisation beruht<br />

maßgeblich auf einem Patent von Dr. Christian Koch, das<br />

für Deutschland erteilt wurde. Soweit dieses Patent angefochten<br />

würde bzw. aus sonstigen Gründen wegfällt und<br />

damit der Beteiligungsgesellschaft zur Nutzung nicht mehr<br />

zur Verfügung stehen würde, könnte dies dazu führen, dass<br />

die Herstellung von Dieselkraftstoff nicht mehr stattfinden<br />

kann. Das Geschäftskonzept der Beteiligungsgesellschaft<br />

wäre dann gescheitert mit der Folge, dass die Anleger dadurch<br />

Vermögensverluste erleiden könnten.<br />

Genehmigungsrisiken<br />

Die geplante Produktionsanlage zur Herstellung von Dieselkraftstoff<br />

bedarf öffentlich-rechtlicher Genehmigungen, die

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