[ Öko+BioBeteiligungen AG & Co. BAyern 1 kG ... - Samuel Begasse
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fende Ergebnis der Gesellschaft im Verhältnis der auf dem<br />
Kapitalkonto I verbuchten Kapitaleinlagen der übrigen Gesellschafter<br />
zueinander unter diesen verteilt. Die mittelbar<br />
über die Treuhänderin beteiligten Gesellschafter nehmen<br />
entsprechend über die Treuhänderin an dieser Verteilung<br />
teil. Die Hurdleberechnung beginnt mit dem Zeitpunkt der<br />
Schließung der Gesellschaft.<br />
Ein darüber hinaus erzieltes Ergebnis wird zu 50 Prozent der<br />
Komplementärin und zu 50 Prozent den anderen Gesellschaftern<br />
zugerechnet. Der auf die anderen Gesellschafter<br />
entfallende Anteil wird im Verhältnis ihrer auf dem Kapitalkonto<br />
I verbuchten Kapitaleinlagen zueinander verteilt.<br />
Diese Regelung gilt auch für den Fall der Liquidation der<br />
Gesellschaft, z. B. nach Verkauf der Produktionsanlagen zur<br />
Dieselkraftstoffgewinnung.<br />
Für Zwecke der Ermittlung des Zeitpunkts der Vollrückzahlung<br />
sind Ausschüttungen von dem Gesamtbetrag aus ursprünglicher<br />
Pflichteinlage und aufgelaufener rechnerischer<br />
Grundverzinsung abzuziehen.<br />
3. Die Gesellschafterversammlung kann zu Lasten des Jahresüberschusses<br />
im Rahmen der Beschlussfassung über<br />
den Jahresabschluss eine angemessene Rücklagenbildung<br />
zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Liquiditätslage<br />
der Gesellschaft beschließen. Dementsprechend kann auch<br />
die Auflösung von in früheren Geschäftsjahren gebildeten<br />
Rücklagen beschlossen werden.<br />
4. Verlustanteile werden den Gesellschaftern oder Treugebern<br />
auch dann zugerechnet, wenn sie die Höhe der Kommanditeinlage<br />
übersteigen. Eine Nachschusspflicht besteht jedoch<br />
nicht. Die Geschäftsführung hat die Gesellschafter und Treugeber<br />
jedoch unverzüglich darauf hinzuweisen, dass Verluste<br />
drohen, die die Kommanditeinlagen übersteigen, sobald dies<br />
im Laufe eines Geschäftsjahres offenbar wird. In diesem Fall<br />
sind den Gesellschaftern Kapitalzuschüsse zu ermöglichen.<br />
§ 21 Verfügung über die Beteiligung<br />
1. Jeder Gesellschafter und Treugeber kann jederzeit seinen<br />
Anteil abtreten oder in sonstiger Weise darüber verfügen,<br />
sofern der Rechtsnachfolger vollumfänglich in die Rechte<br />
und Pflichten des Gesellschafters oder Treugebers aus diesem<br />
Vertrag bzw. dem Treuhandvertrag eintritt. Die Verfügung<br />
über den Anteil ist der Gesellschaft anzuzeigen, Teilabtretungen<br />
sind nicht möglich.<br />
2. Jede Übertragung eines Anteils eines Treugebers bedarf<br />
der Zustimmung des Treuhandkommanditisten. Die Zustimmung<br />
darf nur aus wichtigem Grund versagt werden.<br />
3. Bei Übertragung oder bei jedem sonstigen Übergang der<br />
Gesellschafter- oder Treugeberstellung auf einen Dritten<br />
– gleichgültig, ob im Rahmen von Gesamtrechts- oder Sonderrechtsnachfolge<br />
– werden alle Konten unverändert und<br />
einheitlich fortgeführt. Die Übertragung oder der Übergang<br />
einzelner Rechte und/oder Pflichten hinsichtlich nur einzelner<br />
Konten ist nicht möglich.<br />
§ 22 Tod eines Gesellschafters<br />
1. Stirbt ein Gesellschafter oder Treugeber, geht die Beteiligung<br />
auf dessen Erben oder auf den eingesetzten Vermächtnisnehmer<br />
über. Die Gesellschaft wird mit diesem<br />
fortgesetzt. Die Erben müssen sich durch Vorlage eines Erbscheines<br />
legitimieren, Vermächtnisnehmer durch Vorlage einer<br />
beglaubigten Abschrift der letztwilligen Verfügung nebst<br />
Eröffnungsbeschluss. In begründeten Ausnahmefällen kann<br />
der Nachweis auch durch Vorlage eines notariell beurkundeten<br />
Testaments oder Erbvertrages und des Eröffnungsprotokolls<br />
des zuständigen Nachlassgerichts erfolgen.<br />
2. Mehrere Erben oder Vermächtnisnehmer bestellen zur<br />
Ausübung ihrer gesellschafterlichen Rechte einen gemeinsamen,<br />
schriftlich bevollmächtigten Vertreter, der zur Entgegennahme<br />
von Entnahmen zu ermächtigen ist. Solange ein<br />
gemeinsamer Vertreter nicht bestellt oder die Legitimation<br />
des oder der Erben nicht erfolgt ist, ruhen die Stimmrechte<br />
aus der Gesellschaftsbeteiligung.<br />
§ 23 Dauer der Gesellschaft - Kündigung<br />
1. Die Gesellschaft besteht auf bestimmte Zeit und endet<br />
zum 31.12.2011, wenn nicht die Gesellschafterversammlung<br />
mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen die Fortsetzung<br />
der Gesellschaft beschließt. Über die Fortsetzung<br />
der Gesellschaft ist bis zum 30.09.2011 eine Gesellschafterversammlung<br />
abzuhalten, bei der all jene Gesellschafter/Treugeber<br />
von der Stimmangabe ausgeschlossen sind,<br />
die zu diesem Zeitpunkt bereits ihre Beteiligung gekündigt<br />
haben. Der Gesellschafter/Treugeber kann seine Beteiligung<br />
erstmals ordentlich mit einer Frist von einem Jahr zum<br />
31.12.2011 kündigen.