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[ Öko+BioBeteiligungen AG & Co. BAyern 1 kG ... - Samuel Begasse

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fende Ergebnis der Gesellschaft im Verhältnis der auf dem<br />

Kapitalkonto I verbuchten Kapitaleinlagen der übrigen Gesellschafter<br />

zueinander unter diesen verteilt. Die mittelbar<br />

über die Treuhänderin beteiligten Gesellschafter nehmen<br />

entsprechend über die Treuhänderin an dieser Verteilung<br />

teil. Die Hurdleberechnung beginnt mit dem Zeitpunkt der<br />

Schließung der Gesellschaft.<br />

Ein darüber hinaus erzieltes Ergebnis wird zu 50 Prozent der<br />

Komplementärin und zu 50 Prozent den anderen Gesellschaftern<br />

zugerechnet. Der auf die anderen Gesellschafter<br />

entfallende Anteil wird im Verhältnis ihrer auf dem Kapitalkonto<br />

I verbuchten Kapitaleinlagen zueinander verteilt.<br />

Diese Regelung gilt auch für den Fall der Liquidation der<br />

Gesellschaft, z. B. nach Verkauf der Produktionsanlagen zur<br />

Dieselkraftstoffgewinnung.<br />

Für Zwecke der Ermittlung des Zeitpunkts der Vollrückzahlung<br />

sind Ausschüttungen von dem Gesamtbetrag aus ursprünglicher<br />

Pflichteinlage und aufgelaufener rechnerischer<br />

Grundverzinsung abzuziehen.<br />

3. Die Gesellschafterversammlung kann zu Lasten des Jahresüberschusses<br />

im Rahmen der Beschlussfassung über<br />

den Jahresabschluss eine angemessene Rücklagenbildung<br />

zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Liquiditätslage<br />

der Gesellschaft beschließen. Dementsprechend kann auch<br />

die Auflösung von in früheren Geschäftsjahren gebildeten<br />

Rücklagen beschlossen werden.<br />

4. Verlustanteile werden den Gesellschaftern oder Treugebern<br />

auch dann zugerechnet, wenn sie die Höhe der Kommanditeinlage<br />

übersteigen. Eine Nachschusspflicht besteht jedoch<br />

nicht. Die Geschäftsführung hat die Gesellschafter und Treugeber<br />

jedoch unverzüglich darauf hinzuweisen, dass Verluste<br />

drohen, die die Kommanditeinlagen übersteigen, sobald dies<br />

im Laufe eines Geschäftsjahres offenbar wird. In diesem Fall<br />

sind den Gesellschaftern Kapitalzuschüsse zu ermöglichen.<br />

§ 21 Verfügung über die Beteiligung<br />

1. Jeder Gesellschafter und Treugeber kann jederzeit seinen<br />

Anteil abtreten oder in sonstiger Weise darüber verfügen,<br />

sofern der Rechtsnachfolger vollumfänglich in die Rechte<br />

und Pflichten des Gesellschafters oder Treugebers aus diesem<br />

Vertrag bzw. dem Treuhandvertrag eintritt. Die Verfügung<br />

über den Anteil ist der Gesellschaft anzuzeigen, Teilabtretungen<br />

sind nicht möglich.<br />

2. Jede Übertragung eines Anteils eines Treugebers bedarf<br />

der Zustimmung des Treuhandkommanditisten. Die Zustimmung<br />

darf nur aus wichtigem Grund versagt werden.<br />

3. Bei Übertragung oder bei jedem sonstigen Übergang der<br />

Gesellschafter- oder Treugeberstellung auf einen Dritten<br />

– gleichgültig, ob im Rahmen von Gesamtrechts- oder Sonderrechtsnachfolge<br />

– werden alle Konten unverändert und<br />

einheitlich fortgeführt. Die Übertragung oder der Übergang<br />

einzelner Rechte und/oder Pflichten hinsichtlich nur einzelner<br />

Konten ist nicht möglich.<br />

§ 22 Tod eines Gesellschafters<br />

1. Stirbt ein Gesellschafter oder Treugeber, geht die Beteiligung<br />

auf dessen Erben oder auf den eingesetzten Vermächtnisnehmer<br />

über. Die Gesellschaft wird mit diesem<br />

fortgesetzt. Die Erben müssen sich durch Vorlage eines Erbscheines<br />

legitimieren, Vermächtnisnehmer durch Vorlage einer<br />

beglaubigten Abschrift der letztwilligen Verfügung nebst<br />

Eröffnungsbeschluss. In begründeten Ausnahmefällen kann<br />

der Nachweis auch durch Vorlage eines notariell beurkundeten<br />

Testaments oder Erbvertrages und des Eröffnungsprotokolls<br />

des zuständigen Nachlassgerichts erfolgen.<br />

2. Mehrere Erben oder Vermächtnisnehmer bestellen zur<br />

Ausübung ihrer gesellschafterlichen Rechte einen gemeinsamen,<br />

schriftlich bevollmächtigten Vertreter, der zur Entgegennahme<br />

von Entnahmen zu ermächtigen ist. Solange ein<br />

gemeinsamer Vertreter nicht bestellt oder die Legitimation<br />

des oder der Erben nicht erfolgt ist, ruhen die Stimmrechte<br />

aus der Gesellschaftsbeteiligung.<br />

§ 23 Dauer der Gesellschaft - Kündigung<br />

1. Die Gesellschaft besteht auf bestimmte Zeit und endet<br />

zum 31.12.2011, wenn nicht die Gesellschafterversammlung<br />

mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen die Fortsetzung<br />

der Gesellschaft beschließt. Über die Fortsetzung<br />

der Gesellschaft ist bis zum 30.09.2011 eine Gesellschafterversammlung<br />

abzuhalten, bei der all jene Gesellschafter/Treugeber<br />

von der Stimmangabe ausgeschlossen sind,<br />

die zu diesem Zeitpunkt bereits ihre Beteiligung gekündigt<br />

haben. Der Gesellschafter/Treugeber kann seine Beteiligung<br />

erstmals ordentlich mit einer Frist von einem Jahr zum<br />

31.12.2011 kündigen.

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