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[ Öko+BioBeteiligungen AG & Co. BAyern 1 kG ... - Samuel Begasse

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5. Beim Ausscheiden des Treuhandkommanditisten kann<br />

ein neuer Treuhandkommanditist aufgenommen werden,<br />

der unter Ausschluss der Auseinandersetzung im Wege der<br />

Sonderrechtsnachfolge in alle Rechte und Pflichten des<br />

ausscheidenden Treuhandkommanditisten eintritt. Hierzu<br />

ist eine außerordentliche Gesellschafterversammlung<br />

einzuberufen, es sei denn, die ordentliche Gesellschafterversammlung<br />

findet innerhalb von einer Woche nach dem<br />

Ausscheiden des Treuhandkommanditisten statt. Wird ein<br />

neuer Treuhandkommanditist bestellt, haben alle Treugeber<br />

ihr bisheriges Treuhandverhältnis gemäß der Beschlussfassung<br />

mit diesem fortzusetzen.<br />

§ 26 Auseinandersetzungsguthaben<br />

1. Scheidet ein Gesellschafter oder Treugeber aus der Gesellschaft<br />

aus, hat er Anspruch auf ein Auseinandersetzungsguthaben<br />

nach Maßgabe folgender Bestimmungen:<br />

2. Das Auseinandersetzungsguthaben errechnet sich zum<br />

Stichtag des Ausscheidens aus der Summe der Salden der<br />

Konten des ausscheidenden Gesellschafters oder Treugebers<br />

(Kapitalkonto I und II, Verlustvortragskonto) zuzüglich des<br />

Anteils des Gesellschafters oder Treugebers an den Rücklagen<br />

(einschließlich einer eventuellen Kapitalrücklage) und<br />

eines Anteils an der Differenz zwischen dem Buchwert und<br />

dem Verkehrswert des Anlagevermögens der Gesellschaft,<br />

die dem Verhältnis entsprechen, in dem die für den ausscheidenden<br />

Gesellschafter oder Treugeber zum Zeitpunkt<br />

des Wirksamwerdens seines Ausscheidens zu ermittelnde<br />

Gesellschaftseinlage im Verhältnis zur Summe der Einlagen<br />

aller Gesellschafter und Treugeber zum gleichen Stichtag<br />

steht. Soweit Verkehrswerte für Vermögensgegenstände<br />

des Anlagevermögens zum Stichtag des Ausscheidens nicht<br />

feststellbar sind, werden sie auf Wunsch und Kosten des<br />

ausscheidenden Gesellschafters oder Treugebers durch von<br />

der Komplementärin in Auftrag zu gebende Schätzgutachten<br />

eines in Deutschland öffentlich bestellten und vereidigten<br />

Sachverständigen ermittelt.<br />

3. Ein ideeller Geschäftswert (Firmenwert) bleibt in jedem<br />

Fall außer Ansatz.<br />

4. Im Falle einer durch einen Gesellschafter oder Treugeber<br />

zu vertretenden außerordentlichen Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses<br />

bleibt bei dem gemäß Ziffer 2 zu berechnenden<br />

Auseinandersetzungsguthaben eine eventuelle<br />

Kapitalrücklage der Gesellschaft unberücksichtigt. Vom<br />

Auseinandersetzungsguthaben, das dem Gesellschafter/<br />

Treugeber in diesen Fällen zusteht, wird von der Gesellschaft<br />

eine Abgangsentschädigung in Höhe von 10 Prozent (Bemessungsgrundlage<br />

ist die Nominaleinlage des Ausscheidenden)<br />

zugunsten der Gesellschaft in Abzug gebracht. Das<br />

vom Gesellschafter/Treugeber bezahlte Agio bleibt bei der<br />

Ermittlung des Auseinandersetzungsguthabens ebenfalls<br />

außer Betracht.<br />

5. Das Auseinandersetzungsguthaben wird sechs Monate<br />

nach Ende des Geschäftsjahres, in dem der Gesellschafter<br />

oder Treugeber ausscheidet, fällig und ist bis zu diesem Zeitpunkt<br />

unverzinslich.<br />

6. Ausscheidende Gesellschafter oder Treugeber können keine<br />

Sicherstellung ihres Auseinandersetzungsguthabens verlangen.<br />

Sie haben keinen Anspruch auf Freistellung von Gesellschaftsverbindlichkeiten<br />

oder auf Sicherheitsleistungen<br />

wegen künftiger Inanspruchnahme durch Gesellschaftsgläubiger.<br />

§ 27 Auflösung der Gesellschaft<br />

1. Im Fall einer Auflösung ist die Gesellschaft durch die Komplementärin<br />

in Abstimmung mit dem Treuhandkommanditisten<br />

abzuwickeln und das Gesellschaftsvermögen zu verwerten.<br />

Die Komplementärin und der Treuhandkommanditist<br />

erhalten für diesen Fall für ihre Tätigkeit bei der Abwicklung<br />

und Liquidation eine Vergütung. Die Vergütung beträgt im<br />

Falle der Komplementärin 1 Prozent und im Falle der Treuhandkommanditistin<br />

0,25 Prozent des Liquidations- bzw.<br />

des Veräußerungswertes, soweit eine oder alle technischen<br />

Anlagen veräußert werden, jeweils zuzüglich gesetzlicher<br />

Umsatzsteuer. Die Veräußerung des Geschäftsbetriebs oder<br />

von Teilen des Geschäftsbetriebs gilt als Auflösungstatbestand<br />

im Sinne dieser Bestimmung. Die Vergütungen fallen<br />

auch bei Teilveräußerung in gleicher Höhe an. Die Regelung<br />

in § 20 Abs. 2 Satz 5 bleibt unberührt.<br />

2. Der Erlös aus der Verwertung des Gesellschaftsvermögens<br />

wird dazu verwendet, zunächst die Verbindlichkeiten der<br />

Gesellschaft gegenüber Drittgläubigern und danach solche<br />

gegenüber Gesellschaftern oder Treugebern (Verrechnungskonten)<br />

auszugleichen.<br />

Mit dem verbleibenden Verwertungserlös werden zunächst<br />

die Kapitalkonten II ausbezahlt. Reicht hierzu der Verwertungserlös<br />

nicht aus, erfolgt die Auszahlung im Verhält-

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