[ Öko+BioBeteiligungen AG & Co. BAyern 1 kG ... - Samuel Begasse
[ Öko+BioBeteiligungen AG & Co. BAyern 1 kG ... - Samuel Begasse
[ Öko+BioBeteiligungen AG & Co. BAyern 1 kG ... - Samuel Begasse
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
95<br />
5. Beim Ausscheiden des Treuhandkommanditisten kann<br />
ein neuer Treuhandkommanditist aufgenommen werden,<br />
der unter Ausschluss der Auseinandersetzung im Wege der<br />
Sonderrechtsnachfolge in alle Rechte und Pflichten des<br />
ausscheidenden Treuhandkommanditisten eintritt. Hierzu<br />
ist eine außerordentliche Gesellschafterversammlung<br />
einzuberufen, es sei denn, die ordentliche Gesellschafterversammlung<br />
findet innerhalb von einer Woche nach dem<br />
Ausscheiden des Treuhandkommanditisten statt. Wird ein<br />
neuer Treuhandkommanditist bestellt, haben alle Treugeber<br />
ihr bisheriges Treuhandverhältnis gemäß der Beschlussfassung<br />
mit diesem fortzusetzen.<br />
§ 26 Auseinandersetzungsguthaben<br />
1. Scheidet ein Gesellschafter oder Treugeber aus der Gesellschaft<br />
aus, hat er Anspruch auf ein Auseinandersetzungsguthaben<br />
nach Maßgabe folgender Bestimmungen:<br />
2. Das Auseinandersetzungsguthaben errechnet sich zum<br />
Stichtag des Ausscheidens aus der Summe der Salden der<br />
Konten des ausscheidenden Gesellschafters oder Treugebers<br />
(Kapitalkonto I und II, Verlustvortragskonto) zuzüglich des<br />
Anteils des Gesellschafters oder Treugebers an den Rücklagen<br />
(einschließlich einer eventuellen Kapitalrücklage) und<br />
eines Anteils an der Differenz zwischen dem Buchwert und<br />
dem Verkehrswert des Anlagevermögens der Gesellschaft,<br />
die dem Verhältnis entsprechen, in dem die für den ausscheidenden<br />
Gesellschafter oder Treugeber zum Zeitpunkt<br />
des Wirksamwerdens seines Ausscheidens zu ermittelnde<br />
Gesellschaftseinlage im Verhältnis zur Summe der Einlagen<br />
aller Gesellschafter und Treugeber zum gleichen Stichtag<br />
steht. Soweit Verkehrswerte für Vermögensgegenstände<br />
des Anlagevermögens zum Stichtag des Ausscheidens nicht<br />
feststellbar sind, werden sie auf Wunsch und Kosten des<br />
ausscheidenden Gesellschafters oder Treugebers durch von<br />
der Komplementärin in Auftrag zu gebende Schätzgutachten<br />
eines in Deutschland öffentlich bestellten und vereidigten<br />
Sachverständigen ermittelt.<br />
3. Ein ideeller Geschäftswert (Firmenwert) bleibt in jedem<br />
Fall außer Ansatz.<br />
4. Im Falle einer durch einen Gesellschafter oder Treugeber<br />
zu vertretenden außerordentlichen Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses<br />
bleibt bei dem gemäß Ziffer 2 zu berechnenden<br />
Auseinandersetzungsguthaben eine eventuelle<br />
Kapitalrücklage der Gesellschaft unberücksichtigt. Vom<br />
Auseinandersetzungsguthaben, das dem Gesellschafter/<br />
Treugeber in diesen Fällen zusteht, wird von der Gesellschaft<br />
eine Abgangsentschädigung in Höhe von 10 Prozent (Bemessungsgrundlage<br />
ist die Nominaleinlage des Ausscheidenden)<br />
zugunsten der Gesellschaft in Abzug gebracht. Das<br />
vom Gesellschafter/Treugeber bezahlte Agio bleibt bei der<br />
Ermittlung des Auseinandersetzungsguthabens ebenfalls<br />
außer Betracht.<br />
5. Das Auseinandersetzungsguthaben wird sechs Monate<br />
nach Ende des Geschäftsjahres, in dem der Gesellschafter<br />
oder Treugeber ausscheidet, fällig und ist bis zu diesem Zeitpunkt<br />
unverzinslich.<br />
6. Ausscheidende Gesellschafter oder Treugeber können keine<br />
Sicherstellung ihres Auseinandersetzungsguthabens verlangen.<br />
Sie haben keinen Anspruch auf Freistellung von Gesellschaftsverbindlichkeiten<br />
oder auf Sicherheitsleistungen<br />
wegen künftiger Inanspruchnahme durch Gesellschaftsgläubiger.<br />
§ 27 Auflösung der Gesellschaft<br />
1. Im Fall einer Auflösung ist die Gesellschaft durch die Komplementärin<br />
in Abstimmung mit dem Treuhandkommanditisten<br />
abzuwickeln und das Gesellschaftsvermögen zu verwerten.<br />
Die Komplementärin und der Treuhandkommanditist<br />
erhalten für diesen Fall für ihre Tätigkeit bei der Abwicklung<br />
und Liquidation eine Vergütung. Die Vergütung beträgt im<br />
Falle der Komplementärin 1 Prozent und im Falle der Treuhandkommanditistin<br />
0,25 Prozent des Liquidations- bzw.<br />
des Veräußerungswertes, soweit eine oder alle technischen<br />
Anlagen veräußert werden, jeweils zuzüglich gesetzlicher<br />
Umsatzsteuer. Die Veräußerung des Geschäftsbetriebs oder<br />
von Teilen des Geschäftsbetriebs gilt als Auflösungstatbestand<br />
im Sinne dieser Bestimmung. Die Vergütungen fallen<br />
auch bei Teilveräußerung in gleicher Höhe an. Die Regelung<br />
in § 20 Abs. 2 Satz 5 bleibt unberührt.<br />
2. Der Erlös aus der Verwertung des Gesellschaftsvermögens<br />
wird dazu verwendet, zunächst die Verbindlichkeiten der<br />
Gesellschaft gegenüber Drittgläubigern und danach solche<br />
gegenüber Gesellschaftern oder Treugebern (Verrechnungskonten)<br />
auszugleichen.<br />
Mit dem verbleibenden Verwertungserlös werden zunächst<br />
die Kapitalkonten II ausbezahlt. Reicht hierzu der Verwertungserlös<br />
nicht aus, erfolgt die Auszahlung im Verhält-