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[ Öko+BioBeteiligungen AG & Co. BAyern 1 kG ... - Samuel Begasse

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Die sich beteiligenden Treugeber müssen ferner § 15a Abs.<br />

3 EStG beachten, sofern Entnahmen deren Einlage mindern<br />

und sich dadurch ein negatives Kapitalkonto ergibt. Ein Wiederaufleben<br />

der Haftung im Sinne des § 15a EStG und damit<br />

der erweiterte Verlustausgleich des § 15a EStG tritt nicht<br />

ein, da die Treugeber nur mittelbar über den Treuhandvertrag<br />

dieses Risiko des Wiederauflebens der Haftung gemäß<br />

§ 172 HGB tragen, nicht jedoch unmittelbar aufgrund dieser<br />

gesetzlichen Vorschrift. Die Einzelheiten hierzu sollte sich ein<br />

Treugeber von seinem persönlichen Steuerberater erläutern<br />

lassen. Für den Fall, dass Kommanditisten/Treugeber ihre<br />

Einlage durch ein Darlehen ganz oder teilweise refinanzieren<br />

sollten, kommt die Verlustbegrenzung des § 15a EStG für<br />

die Refinanzierungskosten nicht zum Zuge. Diese Sonderbetriebsausgaben<br />

sind sowohl nach der Rechtsprechung als<br />

auch der Finanzverwaltung grundsätzlich in voller Höhe zu<br />

berücksichtigen, es sei denn, sie stehen mit Einkünften aus<br />

dem Halbeinkünfteverfahren in Zusammenhang.<br />

Durch Gesetz vom 22.12.2005 wurde § 15b EStG eingefügt,<br />

der die Abzugsmöglichkeit von steuerlichen Verlusten bei<br />

Steuerstundungsmodellen regelt. Danach dürfen Verluste im<br />

Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen weder mit<br />

Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen<br />

Einkunftsarten ausgeglichen werden, sie dürfen auch<br />

nicht nach § 10d EStG abgezogen werden. Da es sich vorliegend<br />

um kein Steuerstundungsmodell im Sinne von § 15b<br />

Abs. 2 EStG handelt, ist nach Ansicht des Prospektherausgebers<br />

diese Vorschrift nicht einschlägig.<br />

Einkommensteuer<br />

Berücksichtigung der steuerlichen Ergebnissen der<br />

Gesellschaft<br />

Nach Durchführung des einheitlich und gesonderten Gewinnfeststellungsverfahrens<br />

durch das örtlich zuständige<br />

Betriebsfinanzamt werden die Wohnsitzfinanzämter über die<br />

jeweiligen Anteile der Kommanditisten/Treugeber am steuerlichen<br />

Ergebnis der Gesellschaft durch das Betriebsfinanzamt<br />

informiert. Das Wohnsitzfinanzamt ist an diese Feststellungen<br />

gebunden.<br />

Die Bindungswirkung des Wohnsitzfinanzamts erstreckt sich<br />

auch auf eventuelle Sonderbetriebseinnahmen und/oder<br />

-ausgaben der einzelnen Kommanditisten/Treugeber. Diese<br />

sind ebenfalls Gegenstand der Feststellungen des Betriebsfinanzamts<br />

und können daher nicht unmittelbar bei dem Wohnsitzfinanzamt<br />

des Gesellschafters geltend gemacht werden.<br />

Laufende Gewinnbesteuerung<br />

Einzelunternehmen, aber auch Personengesellschaften, d. h.<br />

auch Mitunternehmer, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen<br />

und gewerbesteuerpflichtig sind, werden auf Grund<br />

der Vorschrift des § 35 EStG durch eine Ermäßigung der<br />

Einkommensteuer um die Gewerbesteuer entlastet. Die Gewerbesteuer<br />

ist vorab als Betriebsausgabe auf der Ebene der<br />

Gesellschaft abzugsfähig. Weiterhin kann die auf die gewerblichen<br />

Einkünfte eines Unternehmers entfallende anteilige<br />

Einkommensteuer durch die pauschalierte Anrechnung<br />

der Gewerbesteuer gemindert werden.<br />

Voraussetzung für das sogenannte Gewerbesteueranrechnungsverfahren<br />

ist jedoch grundsätzlich, dass die Gesellschaft<br />

tatsächlich einen Gewerbesteuermessbetrag ansetzt,<br />

d. h. dass die Gesellschaft also gewerbesteuerpflichtige Einkünfte<br />

überhaupt erzielt. Darüber hinaus müssen auf Seiten<br />

des Kommanditisten/Treugebers weitere Voraussetzungen<br />

für die Gewerbesteueranrechnung erfüllt sein.<br />

Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass der<br />

Eintritt negativer steuerlicher Ergebnisse aus der Beteiligung<br />

zu einer Minderung einer möglichen Gewerbesteueranrechnung<br />

aufgrund anderer gewerblicher Einkünfte führen kann.<br />

Hinsichtlich der Auswirkungen einer Beteiligung an der Gesellschaft<br />

sollte sich der Anleger auch in dieser Frage von<br />

seinem Steuerberater beraten lassen.<br />

Steuerliche Behandlung von Auszahlungen<br />

an den Anleger<br />

(Entnahmen/Ausschüttungen)<br />

Soweit der Anleger Entnahmen erhält, handelt es sich<br />

hierbei um Liquiditätsüberschüsse, die gegebenenfalls<br />

zu Minderungen der Einlagen führen, die jedoch grundsätzlich<br />

keiner Steuerpflicht unterliegen. Steuerpflichtig<br />

sind ausschließlich die im Rahmen der einheitlichen und<br />

gesonderten Gewinnfeststellung der Gesellschaft für die<br />

Kommanditisten/Treugeber festgesetzten steuerlichen<br />

Ergebnisse, die jedoch in den Auszahlungen (Entnahmen/<br />

Ausschüttungen) enthalten sein können.<br />

Besteuerung des Veräußerungsgewinns<br />

Soweit ein Kommanditist/Treugeber seinen Gesellschaftsanteil<br />

veräußert oder die Gesellschaft liquidiert, handelt es sich bei<br />

den dann aufgedeckten stillen Reserven gemäß § 16 Abs. 1 Nr.<br />

2 bzw. § 16 Abs. 3 EStG um einen Veräußerungsgewinn, der als<br />

außerordentliche Einkünfte i.S.d. § 34 EStG erfasst wird.

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