[ Öko+BioBeteiligungen AG & Co. BAyern 1 kG ... - Samuel Begasse
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Die sich beteiligenden Treugeber müssen ferner § 15a Abs.<br />
3 EStG beachten, sofern Entnahmen deren Einlage mindern<br />
und sich dadurch ein negatives Kapitalkonto ergibt. Ein Wiederaufleben<br />
der Haftung im Sinne des § 15a EStG und damit<br />
der erweiterte Verlustausgleich des § 15a EStG tritt nicht<br />
ein, da die Treugeber nur mittelbar über den Treuhandvertrag<br />
dieses Risiko des Wiederauflebens der Haftung gemäß<br />
§ 172 HGB tragen, nicht jedoch unmittelbar aufgrund dieser<br />
gesetzlichen Vorschrift. Die Einzelheiten hierzu sollte sich ein<br />
Treugeber von seinem persönlichen Steuerberater erläutern<br />
lassen. Für den Fall, dass Kommanditisten/Treugeber ihre<br />
Einlage durch ein Darlehen ganz oder teilweise refinanzieren<br />
sollten, kommt die Verlustbegrenzung des § 15a EStG für<br />
die Refinanzierungskosten nicht zum Zuge. Diese Sonderbetriebsausgaben<br />
sind sowohl nach der Rechtsprechung als<br />
auch der Finanzverwaltung grundsätzlich in voller Höhe zu<br />
berücksichtigen, es sei denn, sie stehen mit Einkünften aus<br />
dem Halbeinkünfteverfahren in Zusammenhang.<br />
Durch Gesetz vom 22.12.2005 wurde § 15b EStG eingefügt,<br />
der die Abzugsmöglichkeit von steuerlichen Verlusten bei<br />
Steuerstundungsmodellen regelt. Danach dürfen Verluste im<br />
Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen weder mit<br />
Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen<br />
Einkunftsarten ausgeglichen werden, sie dürfen auch<br />
nicht nach § 10d EStG abgezogen werden. Da es sich vorliegend<br />
um kein Steuerstundungsmodell im Sinne von § 15b<br />
Abs. 2 EStG handelt, ist nach Ansicht des Prospektherausgebers<br />
diese Vorschrift nicht einschlägig.<br />
Einkommensteuer<br />
Berücksichtigung der steuerlichen Ergebnissen der<br />
Gesellschaft<br />
Nach Durchführung des einheitlich und gesonderten Gewinnfeststellungsverfahrens<br />
durch das örtlich zuständige<br />
Betriebsfinanzamt werden die Wohnsitzfinanzämter über die<br />
jeweiligen Anteile der Kommanditisten/Treugeber am steuerlichen<br />
Ergebnis der Gesellschaft durch das Betriebsfinanzamt<br />
informiert. Das Wohnsitzfinanzamt ist an diese Feststellungen<br />
gebunden.<br />
Die Bindungswirkung des Wohnsitzfinanzamts erstreckt sich<br />
auch auf eventuelle Sonderbetriebseinnahmen und/oder<br />
-ausgaben der einzelnen Kommanditisten/Treugeber. Diese<br />
sind ebenfalls Gegenstand der Feststellungen des Betriebsfinanzamts<br />
und können daher nicht unmittelbar bei dem Wohnsitzfinanzamt<br />
des Gesellschafters geltend gemacht werden.<br />
Laufende Gewinnbesteuerung<br />
Einzelunternehmen, aber auch Personengesellschaften, d. h.<br />
auch Mitunternehmer, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen<br />
und gewerbesteuerpflichtig sind, werden auf Grund<br />
der Vorschrift des § 35 EStG durch eine Ermäßigung der<br />
Einkommensteuer um die Gewerbesteuer entlastet. Die Gewerbesteuer<br />
ist vorab als Betriebsausgabe auf der Ebene der<br />
Gesellschaft abzugsfähig. Weiterhin kann die auf die gewerblichen<br />
Einkünfte eines Unternehmers entfallende anteilige<br />
Einkommensteuer durch die pauschalierte Anrechnung<br />
der Gewerbesteuer gemindert werden.<br />
Voraussetzung für das sogenannte Gewerbesteueranrechnungsverfahren<br />
ist jedoch grundsätzlich, dass die Gesellschaft<br />
tatsächlich einen Gewerbesteuermessbetrag ansetzt,<br />
d. h. dass die Gesellschaft also gewerbesteuerpflichtige Einkünfte<br />
überhaupt erzielt. Darüber hinaus müssen auf Seiten<br />
des Kommanditisten/Treugebers weitere Voraussetzungen<br />
für die Gewerbesteueranrechnung erfüllt sein.<br />
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass der<br />
Eintritt negativer steuerlicher Ergebnisse aus der Beteiligung<br />
zu einer Minderung einer möglichen Gewerbesteueranrechnung<br />
aufgrund anderer gewerblicher Einkünfte führen kann.<br />
Hinsichtlich der Auswirkungen einer Beteiligung an der Gesellschaft<br />
sollte sich der Anleger auch in dieser Frage von<br />
seinem Steuerberater beraten lassen.<br />
Steuerliche Behandlung von Auszahlungen<br />
an den Anleger<br />
(Entnahmen/Ausschüttungen)<br />
Soweit der Anleger Entnahmen erhält, handelt es sich<br />
hierbei um Liquiditätsüberschüsse, die gegebenenfalls<br />
zu Minderungen der Einlagen führen, die jedoch grundsätzlich<br />
keiner Steuerpflicht unterliegen. Steuerpflichtig<br />
sind ausschließlich die im Rahmen der einheitlichen und<br />
gesonderten Gewinnfeststellung der Gesellschaft für die<br />
Kommanditisten/Treugeber festgesetzten steuerlichen<br />
Ergebnisse, die jedoch in den Auszahlungen (Entnahmen/<br />
Ausschüttungen) enthalten sein können.<br />
Besteuerung des Veräußerungsgewinns<br />
Soweit ein Kommanditist/Treugeber seinen Gesellschaftsanteil<br />
veräußert oder die Gesellschaft liquidiert, handelt es sich bei<br />
den dann aufgedeckten stillen Reserven gemäß § 16 Abs. 1 Nr.<br />
2 bzw. § 16 Abs. 3 EStG um einen Veräußerungsgewinn, der als<br />
außerordentliche Einkünfte i.S.d. § 34 EStG erfasst wird.