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[ Öko+BioBeteiligungen AG & Co. BAyern 1 kG ... - Samuel Begasse

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Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen sowie die<br />

dazu erforderlichen Handlungen vorzunehmen. Im Verhältnis<br />

der Gesellschafter untereinander wird die Erhöhung des<br />

Kommanditkapitalanteils mit Abgabe und Entgegennahme<br />

der vorbezeichneten Erklärung wirksam, sofern der Treuhandkommanditist<br />

nichts anderes bestimmt. Die Erklärung<br />

kann auch unter aufschiebenden oder auflösenden Bedingungen<br />

abgegeben werden.<br />

3. Die Einzahlungsverpflichtung des Treuhandkommanditisten<br />

besteht mit Rücksicht auf seine treuhänderische Gesellschafterstellung<br />

nur in der Höhe, in welcher die Treugeber<br />

die im Innenverhältnis zum Treuhandkommanditisten übernommenen<br />

Verpflichtungen zur Leistung erfüllt haben.<br />

4. Die Summe der Festkapitalanteile der Gesellschafter und<br />

Treugeber ergibt nominal das Gesellschaftskapital. Die dabei<br />

einzutragende Haftsumme eines Treugebers beträgt<br />

1 Prozent seines jeweils eingezahlten Festkapitalanteils. Die<br />

Anmeldung zur Eintragung der Haftsumme bzw. Erhöhung<br />

erfolgt jeweils am Anfang eines Quartals durch den Treuhandkommanditisten.<br />

Die Bemessungsgrundlage errechnet<br />

sich aus der Summe des aus dem Vorjahr eingezahlten Festkapitalanteils<br />

des einzelnen Treugebers.<br />

5. Auf die Gesellschafter findet § 112 HGB keine Anwendung.<br />

Auch für die Treugeber gilt kein Wettbewerbsverbot.<br />

Insoweit bedarf eine Änderung des Gesellschaftsvertrages<br />

eines einstimmigen Gesellschafterbeschlusses. Der Treuhandkommanditist<br />

ist ausschließlich auf Rechnung und<br />

Gefahr der Treugeber tätig. Er hat insbesondere einen Anspruch<br />

auf Ersatz seiner Auslagen gegen die Treugeber sowie<br />

einen Anspruch darauf, durch die Treugeber von den Verbindlichkeiten,<br />

die er auf deren Rechnung eingegangen ist,<br />

befreit zu werden.<br />

6. Der Treuhandkommanditist übt gegenüber der Gesellschaft<br />

seine Rechte auf den Beitritt, die Rechte aus § 4<br />

Ziffer 2 und das Recht zum treuhänderischen Halten der<br />

Kommanditbeteiligung für die Treugeber aus. Alle übrigen<br />

Rechte aus der Kommanditbeteiligung werden, soweit gesetzlich<br />

zulässig, von den Treugebern selbst ausgeübt, soweit<br />

diese Rechte anteilig auf sie entfallen.<br />

Soweit erforderlich, erteilt der Treuhandkommanditist den<br />

Treugebern insoweit Ermächtigung bzw. Vollmacht unter<br />

Befreiung von Beschränkungen des § 181 BGB.<br />

§ 5 Gesellschafterkonten<br />

1. Für jeden Gesellschafter oder Treugeber werden zwei Kapitalkonten<br />

geführt, deren Salden unverzinslich sind. Auf<br />

dem Kapitalkonto I wird der übernommene feste Kapitalanteil<br />

des Gesellschafters oder Treugebers gebucht. Das Kapitalkonto<br />

I weist den jeweils aktuellen Stand des tatsächlich<br />

eingezahlten Festkapitalanteils des einzelnen Gesellschafters<br />

oder Treugebers ohne Agio aus.<br />

2. Auf dem Kapitalkonto II werden Gewinne, Entnahmen<br />

und Einlagen, mit Ausnahme solcher in die Kapitalrücklage<br />

der Gesellschaft, gebucht.<br />

3. Verlustanteile werden auf einem separaten Verlustkonto<br />

gebucht. Gewinnanteile sind bis zu seinem Ausgleich dem<br />

Verlustkonto gutzuschreiben.<br />

4. Für den Leistungsverkehr und die sonstigen Ansprüche<br />

zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern, den<br />

Treugebern oder der Komplementärin werden gesonderte<br />

Verrechnungskonten geführt. Diese Konten haben im Verhältnis<br />

der Gesellschaft zu den Gesellschaftern Forderungsund<br />

Verbindlichkeitscharakter.<br />

5. Die vorstehenden Kapital- und Verrechnungskonten sind<br />

unverzinslich und können nur einheitlich zusammen mit der<br />

Gesellschafterstellung übertragen werden. Die Übertragung<br />

einzelner Rechte und Pflichten aus diesen Konten ist ausgeschlossen.<br />

§ 6 Erbringung der Einlage<br />

1. Die Gesellschafter sind zur Barleistung ihrer Zahlung auf<br />

das Konto der Gesellschaft verpflichtet. Die Treugeber leisten<br />

ihre Kapitaleinlage durch Einzahlung entsprechend den<br />

Bedingungen des Zeichnungsscheins auf das dort genannte<br />

Gesellschaftskonto, über das die Gesellschaft in der Platzierungsphase<br />

nur zusammen mit dem Mittelverwendungskontrolleur<br />

verfügen darf. Die Platzierungsphase wird im<br />

Sinne dieses Vertrages als der Zeitraum verstanden, in dem<br />

die Gesellschaft weitere Gesellschafter/Treugeber zum Beitritt<br />

in die Gesellschaft, auch über den Treuhandkommanditisten,<br />

anwirbt und die Komplementärin die Gesellschaft<br />

für den Beitritt weiterer Gesellschafter und/oder Treugeber<br />

noch nicht geschlossen hat.<br />

Aus den auf dem Gesellschaftskonto von Treugebern einbezahlten<br />

Beträgen erfüllt der Treuhandkommanditist die im

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