[ Öko+BioBeteiligungen AG & Co. BAyern 1 kG ... - Samuel Begasse
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Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen sowie die<br />
dazu erforderlichen Handlungen vorzunehmen. Im Verhältnis<br />
der Gesellschafter untereinander wird die Erhöhung des<br />
Kommanditkapitalanteils mit Abgabe und Entgegennahme<br />
der vorbezeichneten Erklärung wirksam, sofern der Treuhandkommanditist<br />
nichts anderes bestimmt. Die Erklärung<br />
kann auch unter aufschiebenden oder auflösenden Bedingungen<br />
abgegeben werden.<br />
3. Die Einzahlungsverpflichtung des Treuhandkommanditisten<br />
besteht mit Rücksicht auf seine treuhänderische Gesellschafterstellung<br />
nur in der Höhe, in welcher die Treugeber<br />
die im Innenverhältnis zum Treuhandkommanditisten übernommenen<br />
Verpflichtungen zur Leistung erfüllt haben.<br />
4. Die Summe der Festkapitalanteile der Gesellschafter und<br />
Treugeber ergibt nominal das Gesellschaftskapital. Die dabei<br />
einzutragende Haftsumme eines Treugebers beträgt<br />
1 Prozent seines jeweils eingezahlten Festkapitalanteils. Die<br />
Anmeldung zur Eintragung der Haftsumme bzw. Erhöhung<br />
erfolgt jeweils am Anfang eines Quartals durch den Treuhandkommanditisten.<br />
Die Bemessungsgrundlage errechnet<br />
sich aus der Summe des aus dem Vorjahr eingezahlten Festkapitalanteils<br />
des einzelnen Treugebers.<br />
5. Auf die Gesellschafter findet § 112 HGB keine Anwendung.<br />
Auch für die Treugeber gilt kein Wettbewerbsverbot.<br />
Insoweit bedarf eine Änderung des Gesellschaftsvertrages<br />
eines einstimmigen Gesellschafterbeschlusses. Der Treuhandkommanditist<br />
ist ausschließlich auf Rechnung und<br />
Gefahr der Treugeber tätig. Er hat insbesondere einen Anspruch<br />
auf Ersatz seiner Auslagen gegen die Treugeber sowie<br />
einen Anspruch darauf, durch die Treugeber von den Verbindlichkeiten,<br />
die er auf deren Rechnung eingegangen ist,<br />
befreit zu werden.<br />
6. Der Treuhandkommanditist übt gegenüber der Gesellschaft<br />
seine Rechte auf den Beitritt, die Rechte aus § 4<br />
Ziffer 2 und das Recht zum treuhänderischen Halten der<br />
Kommanditbeteiligung für die Treugeber aus. Alle übrigen<br />
Rechte aus der Kommanditbeteiligung werden, soweit gesetzlich<br />
zulässig, von den Treugebern selbst ausgeübt, soweit<br />
diese Rechte anteilig auf sie entfallen.<br />
Soweit erforderlich, erteilt der Treuhandkommanditist den<br />
Treugebern insoweit Ermächtigung bzw. Vollmacht unter<br />
Befreiung von Beschränkungen des § 181 BGB.<br />
§ 5 Gesellschafterkonten<br />
1. Für jeden Gesellschafter oder Treugeber werden zwei Kapitalkonten<br />
geführt, deren Salden unverzinslich sind. Auf<br />
dem Kapitalkonto I wird der übernommene feste Kapitalanteil<br />
des Gesellschafters oder Treugebers gebucht. Das Kapitalkonto<br />
I weist den jeweils aktuellen Stand des tatsächlich<br />
eingezahlten Festkapitalanteils des einzelnen Gesellschafters<br />
oder Treugebers ohne Agio aus.<br />
2. Auf dem Kapitalkonto II werden Gewinne, Entnahmen<br />
und Einlagen, mit Ausnahme solcher in die Kapitalrücklage<br />
der Gesellschaft, gebucht.<br />
3. Verlustanteile werden auf einem separaten Verlustkonto<br />
gebucht. Gewinnanteile sind bis zu seinem Ausgleich dem<br />
Verlustkonto gutzuschreiben.<br />
4. Für den Leistungsverkehr und die sonstigen Ansprüche<br />
zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern, den<br />
Treugebern oder der Komplementärin werden gesonderte<br />
Verrechnungskonten geführt. Diese Konten haben im Verhältnis<br />
der Gesellschaft zu den Gesellschaftern Forderungsund<br />
Verbindlichkeitscharakter.<br />
5. Die vorstehenden Kapital- und Verrechnungskonten sind<br />
unverzinslich und können nur einheitlich zusammen mit der<br />
Gesellschafterstellung übertragen werden. Die Übertragung<br />
einzelner Rechte und Pflichten aus diesen Konten ist ausgeschlossen.<br />
§ 6 Erbringung der Einlage<br />
1. Die Gesellschafter sind zur Barleistung ihrer Zahlung auf<br />
das Konto der Gesellschaft verpflichtet. Die Treugeber leisten<br />
ihre Kapitaleinlage durch Einzahlung entsprechend den<br />
Bedingungen des Zeichnungsscheins auf das dort genannte<br />
Gesellschaftskonto, über das die Gesellschaft in der Platzierungsphase<br />
nur zusammen mit dem Mittelverwendungskontrolleur<br />
verfügen darf. Die Platzierungsphase wird im<br />
Sinne dieses Vertrages als der Zeitraum verstanden, in dem<br />
die Gesellschaft weitere Gesellschafter/Treugeber zum Beitritt<br />
in die Gesellschaft, auch über den Treuhandkommanditisten,<br />
anwirbt und die Komplementärin die Gesellschaft<br />
für den Beitritt weiterer Gesellschafter und/oder Treugeber<br />
noch nicht geschlossen hat.<br />
Aus den auf dem Gesellschaftskonto von Treugebern einbezahlten<br />
Beträgen erfüllt der Treuhandkommanditist die im