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[ Öko+BioBeteiligungen AG & Co. BAyern 1 kG ... - Samuel Begasse

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106<br />

Technology Partnership Agreement<br />

Technology Partnership Agreement C 6L27<br />

zwischen<br />

Herrn Dr. Christian Koch<br />

und der Firma<br />

Alphakat GmbH, Schulstraße 8, Buttenheim, D-96155 Deutschland,<br />

vertreten durch Herrn Dr. Christian Koch<br />

(nachfolgend Partei 1)<br />

und der Firma<br />

KDV-Technologie <strong>AG</strong>, Zollikerstraße 4, CH-8032 Zürich,<br />

vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Eduard M. Barcikowski, Präsident des Verwaltungsrates<br />

und Herrn Ralph Bullinger, Vizepräsident des Verwaltungsrates,<br />

(nachfolgend Partei 2)<br />

Präambel<br />

Partei 1 verfügt über die erforderlichen Rechte/Patente, das Know-how und die Ressourcen zur Herstellung von Anlagen der<br />

katalytischen Depolymerisation. Grundlage dieser Vereinbarung ist folgende Urkunde:<br />

Urkunde über die Erteilung des Patents Nr. 10 2005 056 735<br />

Patent-Nummer: 10 2005 056 735<br />

Bezeichnung: Hochleistungskammermischer für katalytische Ölsuspensionen als Reaktor für die Depolymerisation und Polymerisation<br />

von kohlewasserstoffhaltigen Reststoffen zu Mitteldestillat im Kreislauf<br />

Patentinhaber: Koch, Christian, Dr., 96155 Buttenheim, DE<br />

Erfinder: Koch, Christian, Dr., 96155 Buttenheim, DE<br />

Tag der Anmeldung: 29.11.2005<br />

Partei 2 (KDV-Technologie <strong>AG</strong>) ist de facto die Initiatorin von KDV-Projekten, welche mittels eines geschlossenen Fonds finanziert<br />

werden sollen, u. a. auch des Projektes „Bayern 1“ am voraussichtlichen Projektstandort in Tirschenreuth der Öko Bayern. Sie<br />

tritt daher federführend bei der Entwicklung/Konzeption und Realisierung von Finanzierungen von KDV-Projekten in Deutschland<br />

bzw. in ausgewählten europäischen und asiatischen Ländern auf.<br />

Die Parteien schließen das nachstehende „Technology Partnership Agreement“, welches als Rahmenvertrag die Partnerschaft<br />

zwischen den Parteien festlegt und in seinem wesentlichen Inhalt in geeigneter Weise von beiden Parteien öffentlich gemacht<br />

werden darf (z. B. im Internetauftritt etc.).<br />

1. Nutzungsrechte<br />

Der Partei 1 räumt hiermit Partei 2 im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen das auf KDV-Projekte, welche durch Partei<br />

2 initiiert – d. h. in konkreter Weise, aber ohne Beschränkung der Art und Weise des Vorgehens bei der Initiierung – werden,<br />

beschränkte Nutzungsrecht an den vorstehend umschriebenen patentrechtlich geschützten Erfindungen ein. Partei 2 ist im<br />

Rahmen dieses Technology Partnership Agreements berechtigt, die Nutzungsrechte an ihre Untergesellschaften bzw. an die von<br />

Partei 2 initiierten KDV-Projekte weiterzugeben.

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