29.11.2014 Aufrufe

[ Öko+BioBeteiligungen AG & Co. BAyern 1 kG ... - Samuel Begasse

[ Öko+BioBeteiligungen AG & Co. BAyern 1 kG ... - Samuel Begasse

[ Öko+BioBeteiligungen AG & Co. BAyern 1 kG ... - Samuel Begasse

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

88<br />

Rahmen von Kapitalerhöhungen im eigenen Namen, aber<br />

für Rechnung der Treugeber eingegangenen Einlageverpflichtungen.<br />

2. Leistet ein Gesellschafter oder Treugeber seine Einzahlungen<br />

nicht fristgerecht, ist die Gesellschaft bzw. der Treuhandkommanditist<br />

berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von jährlich 5 Prozent<br />

über dem Basiszinssatz zu verlangen. Die Zinspflicht tritt<br />

ein, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Die Geltendmachung<br />

weiteren Schadenersatzes bleibt unberührt. Dem säumigen Gesellschafter<br />

oder Treugeber bleibt es vorbehalten, keinen oder<br />

einen geringeren Verzugsschaden nachzuweisen. Der geltend<br />

gemachte Verzugsschadenersatz steht der Gesellschaft zu.<br />

3. Wird die fällige Einzahlung der Einlage eines Treugebers/<br />

Gesellschafters trotz Mahnung und Nachfristsetzung samt<br />

Ausschlussandrohung nicht oder nicht in voller Höhe erbracht,<br />

ist der Treuhandkommanditist berechtigt, von dem<br />

Treuhandvertrag mit dem säumigen Treugeber zurückzutreten.<br />

Von einer im Hinblick auf die Beteiligung des säumigen<br />

Treugebers bereits übernommenen Einlageverpflichtung des<br />

Treuhandkommanditisten gegenüber der Gesellschaft kann<br />

dieser dann ebenfalls zurücktreten.<br />

4. Der säumige Treugeber trägt die im Zusammenhang mit<br />

dem Rücktritt vom Treuhandvertrag entstandenen Kosten.<br />

Insoweit ist der Treuhandkommanditist zur Aufrechnung<br />

mit etwaigen Rückzahlungsansprüchen berechtigt. Dem<br />

säumigen Treugeber bleibt es vorbehalten, einen geringeren<br />

Verzugsschaden nachzuweisen.<br />

§ 7 Ausschluss der Nachschusspflicht<br />

Über die Verpflichtung zur Leistung des mit dem Treuhandkommanditisten<br />

im Treuhandvertrag vereinbarten Kapitalanteils<br />

hinaus übernehmen die Treugeber keine weiteren<br />

Zahlungs- und Nachschussverpflichtungen oder Haftungen.<br />

Die gesetzlichen Regelungen über die Haftung der Kommanditisten<br />

gegenüber Gesellschaftsgläubigern nach §§ 171 ff.<br />

HGB bleiben von dem vertraglichen Ausschluss unberührt.<br />

§ 8 Geschäftsführung und Vertretung<br />

1.1 Geschäftsführung:<br />

Zur Geschäftsführung der Gesellschaft ist ausschließlich die<br />

Komplementärin berechtigt und befugt.<br />

Die Komplementärin ist von den Beschränkungen des § 181<br />

BGB befreit.<br />

1.2 Vertretung<br />

Die Komplementärin vertritt die Gesellschaft im Außenverhältnis<br />

allein. Dies umfasst insbesondere alle Maßnahmen<br />

im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung<br />

der Rechtsgeschäfte der geplanten Anlageinvestition.<br />

Es steht ihr jedoch frei, zum Abschluss von einzelnen<br />

Rechtsgeschäften Vollmacht zu erteilen.<br />

Sie ist berechtigt, einzelne Aufgaben der Geschäftsführung<br />

und Verwaltungstätigkeiten der Gesellschaft, insbesondere<br />

die Verwaltung und Bearbeitung des Gesellschafterbestandes<br />

oder Buchhaltungs- und Bilanzarbeiten, auf sachkundige<br />

Dritte zu übertragen, deren Vergütungen von der Gesellschaft<br />

zu tragen sind.<br />

Die Komplementärin ist zur Aufnahme von Darlehen zur<br />

Durchführung der geplanten Investitionen berechtigt, soweit<br />

diese Darlehen lediglich der Zwischenfinanzierung dienen<br />

und sukzessive durch eingehende Gesellschaftereinlagen<br />

zurückgeführt werden.<br />

2. Die Komplementärin führt die Geschäfte mit der Sorgfalt<br />

eines ordentlichen Kaufmanns. Die Geschäftsführungsbefugnis<br />

erstreckt sich auf die Vornahme aller Rechtsgeschäfte,<br />

die zum üblichen Betrieb der Gesellschaft gehören.<br />

3. Im Innenverhältnis bedarf die Komplementärin zu folgenden<br />

Rechtsgeschäften der Zustimmung der Gesellschafterversammlung:<br />

a) Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen, die über die<br />

Maßnahmen des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs hinausgehen<br />

oder für die Gesellschaft von besonderer Bedeutung<br />

sind, insbesondere die Belastung des Anlagevermögens, die<br />

Aufnahme oder Vergabe von langfristigen Darlehen und die<br />

Eingehung von Beteiligungen.<br />

b) Bestellung von Prokuristen und Erteilung von Generalvollmachten,<br />

soweit der vorliegende Gesellschaftsvertrag<br />

dies nicht ausdrücklich bestimmt.<br />

4. Die Geschäftsführungsbefugnis kann durch die Gesellschafterversammlung<br />

bei Vorliegen eines wichtigen Grundes<br />

mit einer Mehrheit von 75 Prozent der abgegebenen Stimmen<br />

entzogen werden. Sie erlischt bei Ausscheiden eines<br />

Geschäftsführers aus der Gesellschaft.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!