[ Öko+BioBeteiligungen AG & Co. BAyern 1 kG ... - Samuel Begasse
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Rahmen von Kapitalerhöhungen im eigenen Namen, aber<br />
für Rechnung der Treugeber eingegangenen Einlageverpflichtungen.<br />
2. Leistet ein Gesellschafter oder Treugeber seine Einzahlungen<br />
nicht fristgerecht, ist die Gesellschaft bzw. der Treuhandkommanditist<br />
berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von jährlich 5 Prozent<br />
über dem Basiszinssatz zu verlangen. Die Zinspflicht tritt<br />
ein, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Die Geltendmachung<br />
weiteren Schadenersatzes bleibt unberührt. Dem säumigen Gesellschafter<br />
oder Treugeber bleibt es vorbehalten, keinen oder<br />
einen geringeren Verzugsschaden nachzuweisen. Der geltend<br />
gemachte Verzugsschadenersatz steht der Gesellschaft zu.<br />
3. Wird die fällige Einzahlung der Einlage eines Treugebers/<br />
Gesellschafters trotz Mahnung und Nachfristsetzung samt<br />
Ausschlussandrohung nicht oder nicht in voller Höhe erbracht,<br />
ist der Treuhandkommanditist berechtigt, von dem<br />
Treuhandvertrag mit dem säumigen Treugeber zurückzutreten.<br />
Von einer im Hinblick auf die Beteiligung des säumigen<br />
Treugebers bereits übernommenen Einlageverpflichtung des<br />
Treuhandkommanditisten gegenüber der Gesellschaft kann<br />
dieser dann ebenfalls zurücktreten.<br />
4. Der säumige Treugeber trägt die im Zusammenhang mit<br />
dem Rücktritt vom Treuhandvertrag entstandenen Kosten.<br />
Insoweit ist der Treuhandkommanditist zur Aufrechnung<br />
mit etwaigen Rückzahlungsansprüchen berechtigt. Dem<br />
säumigen Treugeber bleibt es vorbehalten, einen geringeren<br />
Verzugsschaden nachzuweisen.<br />
§ 7 Ausschluss der Nachschusspflicht<br />
Über die Verpflichtung zur Leistung des mit dem Treuhandkommanditisten<br />
im Treuhandvertrag vereinbarten Kapitalanteils<br />
hinaus übernehmen die Treugeber keine weiteren<br />
Zahlungs- und Nachschussverpflichtungen oder Haftungen.<br />
Die gesetzlichen Regelungen über die Haftung der Kommanditisten<br />
gegenüber Gesellschaftsgläubigern nach §§ 171 ff.<br />
HGB bleiben von dem vertraglichen Ausschluss unberührt.<br />
§ 8 Geschäftsführung und Vertretung<br />
1.1 Geschäftsführung:<br />
Zur Geschäftsführung der Gesellschaft ist ausschließlich die<br />
Komplementärin berechtigt und befugt.<br />
Die Komplementärin ist von den Beschränkungen des § 181<br />
BGB befreit.<br />
1.2 Vertretung<br />
Die Komplementärin vertritt die Gesellschaft im Außenverhältnis<br />
allein. Dies umfasst insbesondere alle Maßnahmen<br />
im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung<br />
der Rechtsgeschäfte der geplanten Anlageinvestition.<br />
Es steht ihr jedoch frei, zum Abschluss von einzelnen<br />
Rechtsgeschäften Vollmacht zu erteilen.<br />
Sie ist berechtigt, einzelne Aufgaben der Geschäftsführung<br />
und Verwaltungstätigkeiten der Gesellschaft, insbesondere<br />
die Verwaltung und Bearbeitung des Gesellschafterbestandes<br />
oder Buchhaltungs- und Bilanzarbeiten, auf sachkundige<br />
Dritte zu übertragen, deren Vergütungen von der Gesellschaft<br />
zu tragen sind.<br />
Die Komplementärin ist zur Aufnahme von Darlehen zur<br />
Durchführung der geplanten Investitionen berechtigt, soweit<br />
diese Darlehen lediglich der Zwischenfinanzierung dienen<br />
und sukzessive durch eingehende Gesellschaftereinlagen<br />
zurückgeführt werden.<br />
2. Die Komplementärin führt die Geschäfte mit der Sorgfalt<br />
eines ordentlichen Kaufmanns. Die Geschäftsführungsbefugnis<br />
erstreckt sich auf die Vornahme aller Rechtsgeschäfte,<br />
die zum üblichen Betrieb der Gesellschaft gehören.<br />
3. Im Innenverhältnis bedarf die Komplementärin zu folgenden<br />
Rechtsgeschäften der Zustimmung der Gesellschafterversammlung:<br />
a) Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen, die über die<br />
Maßnahmen des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs hinausgehen<br />
oder für die Gesellschaft von besonderer Bedeutung<br />
sind, insbesondere die Belastung des Anlagevermögens, die<br />
Aufnahme oder Vergabe von langfristigen Darlehen und die<br />
Eingehung von Beteiligungen.<br />
b) Bestellung von Prokuristen und Erteilung von Generalvollmachten,<br />
soweit der vorliegende Gesellschaftsvertrag<br />
dies nicht ausdrücklich bestimmt.<br />
4. Die Geschäftsführungsbefugnis kann durch die Gesellschafterversammlung<br />
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes<br />
mit einer Mehrheit von 75 Prozent der abgegebenen Stimmen<br />
entzogen werden. Sie erlischt bei Ausscheiden eines<br />
Geschäftsführers aus der Gesellschaft.