[ Öko+BioBeteiligungen AG & Co. BAyern 1 kG ... - Samuel Begasse
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8. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und durch den Verkäufer unverschuldeter Umstände,<br />
z. B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen<br />
Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten etc. – auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten –, verlängert sich,<br />
wenn der Verkäufer an der rechtzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtungen behindert ist, die Leistungsfrist um die Dauer der<br />
Behinderung sowie einer angemessenen Anlaufzeit. Im Fall höherer Gewalt – sei es in der Sphäre der Verkäuferin oder der ihrer<br />
Subunternehmer – verlängert sich die Leistungsfrist um die Dauer der Behinderung sowie einer angemessenen Anlaufzeit.<br />
9. Wird durch unverschuldete Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, so ist der Verkäufer von seiner Leistungsverpflichtung<br />
frei. Bei einer Leistungsverzögerung von mehr als 6 Monaten ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.<br />
Daraus kann der Käufer keine Schadenersatzansprüche ableiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Verkäufer nur<br />
berufen, wenn er den Käufer sofort nach deren Bekanntwerden, spätestens jedoch binnen 7 Tagen benachrichtigt.<br />
10. Zahlungsverzug gegenüber dem vereinbarten Zahlungsplan führen zu entsprechenden Lieferverzögerungen, welche im Einzelfall<br />
ermittelt werden müssen. Der Verkäufer übernimmt keine Verantwortung für Lieferverzögerungen, welche sich aus einem<br />
eventuellen Zahlungsverzug ergeben könnten.<br />
11. Bei eigenem Verzugsverschulden des Verkäufers und von diesem zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung ist der Verkäufer zu<br />
Schadenersatz wegen Nichterfüllung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit verpflichtet. Die Haftung des Verkäufers ist hierbei<br />
auf die Rückzahlung der durch den Käufer bereits gezahlten Beträge zuzüglich einer banküblichen Verzinsung begrenzt.<br />
12. Schadenersatzansprüche sind bei grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen, sofern der Schaden auf der Verletzung einer unwesentlichen<br />
Vertragspflicht durch einen der Erfüllungsgehilfen des Verkäufers beruht.<br />
13. Der Verkäufer ist zu Teilleistungen in zumutbarem Umfang berechtigt.<br />
14. Bis die Anlage am Bestimmungsort des Käufers aufgestellt ist und nach erneutem Probebetrieb protokollarisch übernommen<br />
wurde (§ 9 Nr. 2), trägt ausschließlich der Verkäufer die Verantwortung.<br />
§ 10 Leistungsdaten, Technische Verfügbarkeit<br />
Die Anlage wird in den ersten beiden Jahren von dem Verkäufer gewartet und betreut. Im Rahmen dieser Untersuchungsarbeiten<br />
stellt sich eine etwas geringere jährliche Produktion ein als in dem dritten Jahr. Der Verkäufer geht von einer jährlichen<br />
technischen Verfügbarkeit der KDV von 8000 Stunden aus, wobei im ersten Jahr ein Sicherheitsabschlag von 25 Prozent und im<br />
zweiten Jahr von 15 Prozent in Ansatz gebracht wird. Diese Abschläge ermöglichen es dem Hersteller, neue technische Entwicklungen<br />
in die KDV zu übertragen.<br />
§ 11 Reklamation/Gewährleistung<br />
1. Die Anlage wird unmittelbar nach Fertigstellung dem Käufer am Standort des Verkäufers vorgestellt. Gegenstand dieser<br />
Vorstellung ist ein 24-Stunden-Probebetrieb sowie ein Nachweis der Verwendbarkeit des Produktes. Das Ergebnis des Probebetriebes<br />
wird durch beiderseitige Unterschrift entsprechend dokumentiert.<br />
2. Soweit die KDV in dem Lieferumfang wie in diesem Kaufvertrag vereinbart vorgestellt wurde und auch der Probelauf störungsfrei<br />
verlief, wird diese im Anschluss durch den Verkäufer demontiert und in Bauteilen an den Standort des Käufers geliefert.<br />
3. Die KDV wird hier endgültig durch den Verkäufer aufgebaut und erneut einem Probebetrieb unterzogen. Das Ergebnis des<br />
Probebetriebes wird durch beiderseitige Unterschrift entsprechend dokumentiert.