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[ Öko+BioBeteiligungen AG & Co. BAyern 1 kG ... - Samuel Begasse

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8. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und durch den Verkäufer unverschuldeter Umstände,<br />

z. B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen<br />

Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten etc. – auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten –, verlängert sich,<br />

wenn der Verkäufer an der rechtzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtungen behindert ist, die Leistungsfrist um die Dauer der<br />

Behinderung sowie einer angemessenen Anlaufzeit. Im Fall höherer Gewalt – sei es in der Sphäre der Verkäuferin oder der ihrer<br />

Subunternehmer – verlängert sich die Leistungsfrist um die Dauer der Behinderung sowie einer angemessenen Anlaufzeit.<br />

9. Wird durch unverschuldete Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, so ist der Verkäufer von seiner Leistungsverpflichtung<br />

frei. Bei einer Leistungsverzögerung von mehr als 6 Monaten ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.<br />

Daraus kann der Käufer keine Schadenersatzansprüche ableiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Verkäufer nur<br />

berufen, wenn er den Käufer sofort nach deren Bekanntwerden, spätestens jedoch binnen 7 Tagen benachrichtigt.<br />

10. Zahlungsverzug gegenüber dem vereinbarten Zahlungsplan führen zu entsprechenden Lieferverzögerungen, welche im Einzelfall<br />

ermittelt werden müssen. Der Verkäufer übernimmt keine Verantwortung für Lieferverzögerungen, welche sich aus einem<br />

eventuellen Zahlungsverzug ergeben könnten.<br />

11. Bei eigenem Verzugsverschulden des Verkäufers und von diesem zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung ist der Verkäufer zu<br />

Schadenersatz wegen Nichterfüllung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit verpflichtet. Die Haftung des Verkäufers ist hierbei<br />

auf die Rückzahlung der durch den Käufer bereits gezahlten Beträge zuzüglich einer banküblichen Verzinsung begrenzt.<br />

12. Schadenersatzansprüche sind bei grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen, sofern der Schaden auf der Verletzung einer unwesentlichen<br />

Vertragspflicht durch einen der Erfüllungsgehilfen des Verkäufers beruht.<br />

13. Der Verkäufer ist zu Teilleistungen in zumutbarem Umfang berechtigt.<br />

14. Bis die Anlage am Bestimmungsort des Käufers aufgestellt ist und nach erneutem Probebetrieb protokollarisch übernommen<br />

wurde (§ 9 Nr. 2), trägt ausschließlich der Verkäufer die Verantwortung.<br />

§ 10 Leistungsdaten, Technische Verfügbarkeit<br />

Die Anlage wird in den ersten beiden Jahren von dem Verkäufer gewartet und betreut. Im Rahmen dieser Untersuchungsarbeiten<br />

stellt sich eine etwas geringere jährliche Produktion ein als in dem dritten Jahr. Der Verkäufer geht von einer jährlichen<br />

technischen Verfügbarkeit der KDV von 8000 Stunden aus, wobei im ersten Jahr ein Sicherheitsabschlag von 25 Prozent und im<br />

zweiten Jahr von 15 Prozent in Ansatz gebracht wird. Diese Abschläge ermöglichen es dem Hersteller, neue technische Entwicklungen<br />

in die KDV zu übertragen.<br />

§ 11 Reklamation/Gewährleistung<br />

1. Die Anlage wird unmittelbar nach Fertigstellung dem Käufer am Standort des Verkäufers vorgestellt. Gegenstand dieser<br />

Vorstellung ist ein 24-Stunden-Probebetrieb sowie ein Nachweis der Verwendbarkeit des Produktes. Das Ergebnis des Probebetriebes<br />

wird durch beiderseitige Unterschrift entsprechend dokumentiert.<br />

2. Soweit die KDV in dem Lieferumfang wie in diesem Kaufvertrag vereinbart vorgestellt wurde und auch der Probelauf störungsfrei<br />

verlief, wird diese im Anschluss durch den Verkäufer demontiert und in Bauteilen an den Standort des Käufers geliefert.<br />

3. Die KDV wird hier endgültig durch den Verkäufer aufgebaut und erneut einem Probebetrieb unterzogen. Das Ergebnis des<br />

Probebetriebes wird durch beiderseitige Unterschrift entsprechend dokumentiert.

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