[ Öko+BioBeteiligungen AG & Co. BAyern 1 kG ... - Samuel Begasse
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4. Dem Käufer ist es freigestellt, auf seine Kosten beide Probeläufe durch einen Sachverständigen überwachen zu lassen.<br />
5. Für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, leistet der Verkäufer Gewähr. Die Gewährleistung<br />
ist ausgeschlossen, wenn<br />
• erkennbare Mängel nicht binnen 14 Tagen ab Übernahme schriftlich angezeigt werden<br />
• versteckte Mängel nicht binnen 14 Tage nach Kenntnis, spätestens jedoch binnen zwei Jahren, schriftlich angezeigt werden<br />
• am mangelhaften Anlagenteil Reparaturversuche, Instandsetzungsarbeiten oder technische Änderungen durch unbefugtes<br />
Personal stattgefunden haben<br />
• die KDV und die dazugehörige Peripherie vom Käufer unsachgemäß bedient und eingesetzt wurde<br />
• vom Käufer Inputstoffe verwendet wurden, die vom Verkäufer nicht freigegeben wurden<br />
6. Die Freigabe des Verkäufers erstreckt sich ausschließlich auf die in diesem Vertrag vereinbarten Inputmaterialien. Die Verwendung<br />
anderer Stoffe ist grundsätzlich möglich, bedarf aber der vorherigen Abstimmung mit dem Verkäufer. Im Rahmen einer<br />
derartigen Abstimmung kann auch der Gewährleistungsanspruch auf derartige Inputstoffe ausgeweitet werden.<br />
7. Der Verkäufer gewährt Gewährleistung im Rahmen des Vorgenannten für die Dauer von zwei Jahren ab Datum der Übernahme<br />
am Standort des Kunden. Die Gewährleistungsverpflichtung beschränkt sich nach Wahl des Verkäufers auf Nachbesserung,<br />
Minderung (Herabsetzung der Vergütung), Ersatzlieferung oder Wandlung (Rückgängigmachung des Vertrages).<br />
8. Für Mängelbeseitigungen hat der Käufer dem Verkäufer erforderliche Gelegenheiten und Zeiträume zu gewähren. Die Mängelhaftung<br />
bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die infolge fehlerhafter oder nachlässiger<br />
Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes<br />
und solcher chemischen, elektromagnetischen oder elektrischen Einflüsse entstehen, die gemäß den technischen Anweisungen<br />
des Verkäufers nicht vorausgesetzt sind.<br />
§ 12 Service-Vertrag<br />
1. Der Hersteller bietet dem Käufer auch über die ersten beiden Jahre hinaus einen Servicevertrag, der die Wartung und den<br />
Austausch der Teile beinhaltet, die sicherheitshalber für das Erreichen der vollen Verfügbarkeit und der vollen Produktionshöhe<br />
ausgetauscht werden sollten. Diese Leistungen werden pauschal mit dem Service-Vertrag erbracht.<br />
2. Die Wartung wird zu angemessenen Stundensätzen für Fachpersonal erfolgen. Die genauen Bedingungen werden in einem<br />
gesonderten Vertrag definiert.<br />
3. Teile, die im Rahmen der Gewährleistung ausgetauscht werden, werden kostenlos ausgetauscht. Von der Gewährleistung<br />
ausgeschlossen sind Verschleißteile. Für Verschleißteile wird bei Übergabe der KDV eine Preisliste übergeben.<br />
§ 13 Haftung<br />
1. Nicht ausdrücklich in diesen Bedingungen zugestandene Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit,<br />
Verzug, positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss, unerlaubter Handlung und auf Ersatz von Mangelfolgeschäden<br />
– auch soweit vorstehende Ansprüche im Zusammenhang mit Gewährleistungsrechten des Käufers stehen<br />
– werden ausgeschlossen.<br />
2. Jegliche Haftung des Verkäufers für Schäden, die durch dessen Vertreter, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen vor oder bei<br />
Auftragsdurchführung verursacht werden, übernimmt der Verkäufer nur im Rahmen der von ihm abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung.