[ Öko+BioBeteiligungen AG & Co. BAyern 1 kG ... - Samuel Begasse
[ Öko+BioBeteiligungen AG & Co. BAyern 1 kG ... - Samuel Begasse
[ Öko+BioBeteiligungen AG & Co. BAyern 1 kG ... - Samuel Begasse
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
80<br />
großer Wahrscheinlichkeit mit einem Totalgewinn gerechnet<br />
werden kann. Eine bestimmte prozentuale Größe des Totalgewinns<br />
im Verhältnis zum eingesetzten Kapital fordert die<br />
Rechtsprechung nicht. Die Aussagen über die erforderliche<br />
Totalgewinngröße reichen in der Rechtsprechung von „wirtschaftlich<br />
ins Gewicht fallend“ bis „bescheidene Rendite“.<br />
Vorliegend ist die Gesellschaft auf Totalgewinn ausgerichtet.<br />
In die Berechnung des erstrebten erforderlichen Totalgewinns<br />
wird der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn einbezogen.<br />
Die Liebhabereiproblematik wird allerdings nicht nur<br />
auf Gesellschafts-, sondern auch auf Gesellschafterebene<br />
festgestellt. Kommanditisten/Treugeber, die ihre Beteiligung<br />
ganz oder teilweise durch einen Kredit finanzieren oder bei<br />
denen weitere Sonderbetriebsausgaben im Zusammenhang<br />
mit ihrer Beteiligung anfallen, müssen deshalb individuell,<br />
d. h. auf Gesellschafterebene, prüfen, ob die Gewinnerzielungsabsicht<br />
gegeben ist.<br />
Eine Fremdfinanzierung der Beteiligung an der Gesellschaft<br />
ist nach der Konzeption der Gesellschaft nicht vorgesehen,<br />
hiervon wird auch abgeraten. Deshalb bleibt dieser Aspekt<br />
im Folgenden bei der steuerlichen Darstellung unbeachtet.<br />
Die Funktionsträgergebühren, die im Investitionsplan der<br />
Fondsgesellschaft ausgewiesen sind, hat die Gesellschaft<br />
neben den originären Anschaffungskosten der Wirtschaftsgüter<br />
gemäß ihrer steuerlichen Planrechnung in voller Höhe<br />
als Anschaffungsnebenkosten behandelt. Dies entspricht<br />
dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF)<br />
vom 20.10.2003 (BStBl. 2003, Seite 546 ff.) – dem sogenannten<br />
5. Bauherrenerlass –, dem die Gesellschaft aus Vorsichtsgründen<br />
und für Zwecke der Planungssicherheit folgt.<br />
Mit dem 5. Bauherrenerlass hat das BMF weiterhin zu der<br />
Frage Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen<br />
Kosten einer Fondsgesellschaft in der Investitionsphase zu<br />
aktivieren sind oder sofort abzugsfähige Betriebsausgaben<br />
darstellen. Dabei hat das BMF ferner geregelt, dass der<br />
5. Bauherrenerlass grundsätzlich für alle Fondsgesellschaften<br />
gilt, d. h. auch für die vorliegende gewerblich<br />
tätige Fondsgesellschaft.<br />
Die Funktionsträgergebühren wirken sich damit zeitanteilig<br />
versetzt über die Abschreibung der erworbenen Wirtschaftsgüter<br />
aus, soweit diese einer steuerlichen Abschreibung<br />
unterworfen sind. Die Gesellschaft behält sich jedoch<br />
vor, sämtliche Funktionsträgergebühren – abweichend von<br />
dem 5. Bauherrenerlass – soweit wie möglich im Rahmen<br />
der Steuererklärungen steuerlich als sofort abzugsfähige<br />
Betriebsausgaben zu behandeln. Dies folgt nach Ansicht des<br />
Prospektherausgebers daraus, dass der 5. Bauherrenerlass<br />
die Rechtsprechung des Bundesfinanzhof (BFH) nicht zutreffend<br />
wiedergibt. Die BFH-Rechtsprechung hat bislang<br />
die im 5. Bauherrenerlass niedergelegten Grundsätze nicht<br />
auf originär gewerbliche Fondsgesellschaften angewendet.<br />
So hat der BFH mit Urteil vom 28.06.2001 auch ausdrücklich<br />
an seiner Rechtsprechung (Urteil des BFH vom 23.10.1986,<br />
BStBl. II 1988, Seite 128 ff.) festgehalten, wonach Provisionen,<br />
die eine originär gewerbliche Kommanditgesellschaft<br />
zur Vermittlungb des Beitritts von Kommanditisten leistet,<br />
sofort abzugsfähige Betriebsausgaben sind.<br />
Beteiligung am Ergebnis und Vermögen<br />
Grundsätzlich sind die Gesellschafter/Treugeber nach den<br />
gesellschaftsvertraglichen Regelungen (vgl. dort § 20) an<br />
Gewinn und Vermögen der Gesellschaft im Verhältnis der<br />
von ihnen bezahlten Gesellschaftseinlage, wie sie sich aus<br />
den Kapitalkonten ergibt, beteiligt. Maßgebend ist dabei der<br />
Stand zum 31. Dezember eines Geschäftsjahres (vgl. § 20<br />
Abs. 1). Im Beitrittsjahr nimmt der Gesellschafter/Treugeber<br />
an der Gewinnverteilung ab dem Zeitpunkt der Zahlung seiner<br />
Einlage zeitanteilig entsprechend der Zinsstaffelmethode<br />
teil. Die Verlustzuweisung erfolgt maximal bis zur Höhe<br />
der einbezahlten Einlage.<br />
Die Komplementärin, die <strong>Öko+BioBeteiligungen</strong> <strong>AG</strong>, ist<br />
am Gewinn dergestalt beteiligt, dass nach Erreichen einer<br />
Hurdle-Rate in Höhe von 8 Prozent jährlich für die Anleger<br />
der überschießende Gewinn hälftig zwischen den Anlegern<br />
und der Komplementärin geteilt wird.<br />
§ 15a EStG<br />
Die Höhe der zuzurechnenden steuerlich negativen Anlaufergebnisse<br />
wird durch § 15a EStG beschränkt. Ausgleichsfähig,<br />
d. h. mit anderen positiven Einkünften zu verrechnen, sind<br />
steuerlich negative Ergebnisse nur, soweit sie die eingezahlte<br />
Einlage bzw. eine gegebenenfalls darüber hinausgehende im<br />
Handelsregister eingetragene Haftsumme des Kommanditisten<br />
nicht überschreiten. Für Treugeber ist ausschließlich die<br />
Höhe der eingezahlten Einlage nach Abzug eventueller Entnahmen<br />
bis zum Ende des jeweiligen Feststellungszeitraums<br />
maßgeblich. Nicht ausgleichsfähige steuerlich negative Ergebnisse<br />
werden als sogenannte „verrechenbare Verluste“<br />
vorgetragen und können nur mit späteren steuerlichen Gewinnen<br />
des Kommanditisten/Treugebers verrechnet werden.