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[ Öko+BioBeteiligungen AG & Co. BAyern 1 kG ... - Samuel Begasse

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80<br />

großer Wahrscheinlichkeit mit einem Totalgewinn gerechnet<br />

werden kann. Eine bestimmte prozentuale Größe des Totalgewinns<br />

im Verhältnis zum eingesetzten Kapital fordert die<br />

Rechtsprechung nicht. Die Aussagen über die erforderliche<br />

Totalgewinngröße reichen in der Rechtsprechung von „wirtschaftlich<br />

ins Gewicht fallend“ bis „bescheidene Rendite“.<br />

Vorliegend ist die Gesellschaft auf Totalgewinn ausgerichtet.<br />

In die Berechnung des erstrebten erforderlichen Totalgewinns<br />

wird der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn einbezogen.<br />

Die Liebhabereiproblematik wird allerdings nicht nur<br />

auf Gesellschafts-, sondern auch auf Gesellschafterebene<br />

festgestellt. Kommanditisten/Treugeber, die ihre Beteiligung<br />

ganz oder teilweise durch einen Kredit finanzieren oder bei<br />

denen weitere Sonderbetriebsausgaben im Zusammenhang<br />

mit ihrer Beteiligung anfallen, müssen deshalb individuell,<br />

d. h. auf Gesellschafterebene, prüfen, ob die Gewinnerzielungsabsicht<br />

gegeben ist.<br />

Eine Fremdfinanzierung der Beteiligung an der Gesellschaft<br />

ist nach der Konzeption der Gesellschaft nicht vorgesehen,<br />

hiervon wird auch abgeraten. Deshalb bleibt dieser Aspekt<br />

im Folgenden bei der steuerlichen Darstellung unbeachtet.<br />

Die Funktionsträgergebühren, die im Investitionsplan der<br />

Fondsgesellschaft ausgewiesen sind, hat die Gesellschaft<br />

neben den originären Anschaffungskosten der Wirtschaftsgüter<br />

gemäß ihrer steuerlichen Planrechnung in voller Höhe<br />

als Anschaffungsnebenkosten behandelt. Dies entspricht<br />

dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF)<br />

vom 20.10.2003 (BStBl. 2003, Seite 546 ff.) – dem sogenannten<br />

5. Bauherrenerlass –, dem die Gesellschaft aus Vorsichtsgründen<br />

und für Zwecke der Planungssicherheit folgt.<br />

Mit dem 5. Bauherrenerlass hat das BMF weiterhin zu der<br />

Frage Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen<br />

Kosten einer Fondsgesellschaft in der Investitionsphase zu<br />

aktivieren sind oder sofort abzugsfähige Betriebsausgaben<br />

darstellen. Dabei hat das BMF ferner geregelt, dass der<br />

5. Bauherrenerlass grundsätzlich für alle Fondsgesellschaften<br />

gilt, d. h. auch für die vorliegende gewerblich<br />

tätige Fondsgesellschaft.<br />

Die Funktionsträgergebühren wirken sich damit zeitanteilig<br />

versetzt über die Abschreibung der erworbenen Wirtschaftsgüter<br />

aus, soweit diese einer steuerlichen Abschreibung<br />

unterworfen sind. Die Gesellschaft behält sich jedoch<br />

vor, sämtliche Funktionsträgergebühren – abweichend von<br />

dem 5. Bauherrenerlass – soweit wie möglich im Rahmen<br />

der Steuererklärungen steuerlich als sofort abzugsfähige<br />

Betriebsausgaben zu behandeln. Dies folgt nach Ansicht des<br />

Prospektherausgebers daraus, dass der 5. Bauherrenerlass<br />

die Rechtsprechung des Bundesfinanzhof (BFH) nicht zutreffend<br />

wiedergibt. Die BFH-Rechtsprechung hat bislang<br />

die im 5. Bauherrenerlass niedergelegten Grundsätze nicht<br />

auf originär gewerbliche Fondsgesellschaften angewendet.<br />

So hat der BFH mit Urteil vom 28.06.2001 auch ausdrücklich<br />

an seiner Rechtsprechung (Urteil des BFH vom 23.10.1986,<br />

BStBl. II 1988, Seite 128 ff.) festgehalten, wonach Provisionen,<br />

die eine originär gewerbliche Kommanditgesellschaft<br />

zur Vermittlungb des Beitritts von Kommanditisten leistet,<br />

sofort abzugsfähige Betriebsausgaben sind.<br />

Beteiligung am Ergebnis und Vermögen<br />

Grundsätzlich sind die Gesellschafter/Treugeber nach den<br />

gesellschaftsvertraglichen Regelungen (vgl. dort § 20) an<br />

Gewinn und Vermögen der Gesellschaft im Verhältnis der<br />

von ihnen bezahlten Gesellschaftseinlage, wie sie sich aus<br />

den Kapitalkonten ergibt, beteiligt. Maßgebend ist dabei der<br />

Stand zum 31. Dezember eines Geschäftsjahres (vgl. § 20<br />

Abs. 1). Im Beitrittsjahr nimmt der Gesellschafter/Treugeber<br />

an der Gewinnverteilung ab dem Zeitpunkt der Zahlung seiner<br />

Einlage zeitanteilig entsprechend der Zinsstaffelmethode<br />

teil. Die Verlustzuweisung erfolgt maximal bis zur Höhe<br />

der einbezahlten Einlage.<br />

Die Komplementärin, die <strong>Öko+BioBeteiligungen</strong> <strong>AG</strong>, ist<br />

am Gewinn dergestalt beteiligt, dass nach Erreichen einer<br />

Hurdle-Rate in Höhe von 8 Prozent jährlich für die Anleger<br />

der überschießende Gewinn hälftig zwischen den Anlegern<br />

und der Komplementärin geteilt wird.<br />

§ 15a EStG<br />

Die Höhe der zuzurechnenden steuerlich negativen Anlaufergebnisse<br />

wird durch § 15a EStG beschränkt. Ausgleichsfähig,<br />

d. h. mit anderen positiven Einkünften zu verrechnen, sind<br />

steuerlich negative Ergebnisse nur, soweit sie die eingezahlte<br />

Einlage bzw. eine gegebenenfalls darüber hinausgehende im<br />

Handelsregister eingetragene Haftsumme des Kommanditisten<br />

nicht überschreiten. Für Treugeber ist ausschließlich die<br />

Höhe der eingezahlten Einlage nach Abzug eventueller Entnahmen<br />

bis zum Ende des jeweiligen Feststellungszeitraums<br />

maßgeblich. Nicht ausgleichsfähige steuerlich negative Ergebnisse<br />

werden als sogenannte „verrechenbare Verluste“<br />

vorgetragen und können nur mit späteren steuerlichen Gewinnen<br />

des Kommanditisten/Treugebers verrechnet werden.

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