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[ Öko+BioBeteiligungen AG & Co. BAyern 1 kG ... - Samuel Begasse

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5. Der Registertreuhänder ist nicht verpflichtet, die Bonität<br />

der Vertragsparteien, die Angemessenheit von Kosten,<br />

Honoraren usw. zu überprüfen; vielmehr wird er die bereits<br />

durch den Treugeber selbstständig gefällte Investitionsentscheidung<br />

des Treugebers/Direktkommanditisten durchführen<br />

und abwickeln.<br />

3. Zurechnung der Beteiligung an den Treugeber<br />

– Ausschliessliche Dispositionsbefugnis<br />

des Treugebers – Sicherung des Treugebers<br />

1. Der Registertreuhänder hält weisungsgemäß seine Gesellschaftsbeteiligung<br />

für die Treugeber im Außenverhältnis<br />

als einheitlichen Gesellschaftsanteil. Der Registertreuhänder<br />

nimmt die Rechte des Treugebers und des Direktkommanditisten<br />

entsprechend dessen Weisungen wahr. Erteilt der<br />

Treugeber dem Registertreuhänder keine Weisungen, hat<br />

sich der Registertreuhänder – z. B. in der Gesellschafterversammlung<br />

– in Höhe dieses Stimmanteils der Stimme zu<br />

enthalten.<br />

2. Im Innenverhältnis handelt der Registertreuhänder ausschließlich<br />

im Auftrag, für Rechnung und auf Weisung des<br />

Treugebers. Der Treugeber hat die Widerspruchsrechte nach<br />

§ 164 HGB und die Kontrollrechte nach § 166 HGB. Der Treugeber<br />

hat somit die ausschließliche Dispositionsbefugnis.<br />

Der Treugeber ist wirtschaftlich Kommanditist der Gesellschaft<br />

und wird gemäß Gesellschaftsvertrag einem Gesellschafter<br />

gleichgestellt.<br />

3. Hiermit tritt der Registertreuhänder die Ansprüche aus der<br />

treuhänderisch gehaltenen Gesellschafterbeteiligung auf<br />

den festzustellenden Gewinn, die zu beschließenden Ausschüttungen<br />

sowie auf dasjenige, was ihm im Falle seines<br />

Ausscheidens aus der Gesellschaft zusteht, an den Treugeber<br />

in dem Verhältnis ab, wie diese Ansprüche dem Treugeber<br />

nach Maßgabe dieses Gesellschafts- und Registertreuhandvertrages<br />

zustehen.<br />

Der Treugeber nimmt die Abtretung an. Der Treugeber ermächtigt<br />

den Registertreuhänder, die an den Treugeber abgetretenen<br />

Ansprüche aus der Gesellschafterbeteiligung im<br />

eigenen Namen einzuziehen.<br />

der Registertreuhänder hiermit den treuhänderisch gehaltenen<br />

Gesellschaftsanteil an den Treugeber in Höhe des von<br />

diesem gezeichneten Fondsanteils ab. Der Treugeber nimmt<br />

die Abtretung an.<br />

Gleiches gilt für den Fall, dass Maßnahmen der Einzelzwangsvollstreckung<br />

von Gläubigern des Registertreuhänders<br />

in den treuhänderisch gehaltenen Gesellschaftsanteil<br />

ausgebracht werden.<br />

4. Einzahlung des gezeichneten Betrages<br />

1. Der Treugeber und der Direktkommanditist haben den gezeichneten<br />

Betrag gemäß den Bedingungen der Beitrittserklärung<br />

(Zeichnungsschein) auf das dort angegebene Konto<br />

einzuzahlen.<br />

2. Erbringt ein Treugeber/Direktkommanditist seine Einzahlungen<br />

nicht oder nur teilweise fristgerecht, ist der Registertreuhänder<br />

berechtigt, von diesem Vertrag bzw. der Beitrittserklärung<br />

zurückzutreten.<br />

5. Freistellung des Registertreuhänders<br />

– Verpflichtungen des Treugebers<br />

1. Der Registertreuhänder wird hiermit vom Treugeber von<br />

allen Verbindlichkeiten freigestellt, die im Zusammenhang<br />

mit dem Erwerb und der Verwaltung der treuhänderisch<br />

übernommenen Gesellschafterbeteiligung stehen bzw. entstehen.<br />

Insbesondere erfolgt die Freistellung des Registertreuhänders<br />

von allen Risiken, die aufgrund seiner Beteiligung<br />

an der Gesellschaft entstehen.<br />

2. Werden an den Registertreuhänder in seiner Eigenschaft<br />

als Registertreuhandkommanditist Ausschüttungen vorgenommen,<br />

während der Kapitalanteil des Registertreuhänders<br />

durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage<br />

herabgemindert war oder durch Ausschüttung herabgemindert<br />

wird (§ 172 Abs. 4 HGB), lebt die Freistellungsverpflichtung<br />

des Treugebers bis zu der Höhe wieder auf, bis zu der<br />

die anteilige Haftung des Registertreuhandkommanditisten<br />

durch die an den Treugeber vorgenommenen Ausschüttungen<br />

wieder auflebt.<br />

4. Im Falle der Antragstellung bzw. Eröffnung des Insolvenzverfahrens<br />

über das Vermögen des Registertreuhänders bzw.<br />

der Ablehnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse tritt

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