[ Öko+BioBeteiligungen AG & Co. BAyern 1 kG ... - Samuel Begasse
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5. Der Registertreuhänder ist nicht verpflichtet, die Bonität<br />
der Vertragsparteien, die Angemessenheit von Kosten,<br />
Honoraren usw. zu überprüfen; vielmehr wird er die bereits<br />
durch den Treugeber selbstständig gefällte Investitionsentscheidung<br />
des Treugebers/Direktkommanditisten durchführen<br />
und abwickeln.<br />
3. Zurechnung der Beteiligung an den Treugeber<br />
– Ausschliessliche Dispositionsbefugnis<br />
des Treugebers – Sicherung des Treugebers<br />
1. Der Registertreuhänder hält weisungsgemäß seine Gesellschaftsbeteiligung<br />
für die Treugeber im Außenverhältnis<br />
als einheitlichen Gesellschaftsanteil. Der Registertreuhänder<br />
nimmt die Rechte des Treugebers und des Direktkommanditisten<br />
entsprechend dessen Weisungen wahr. Erteilt der<br />
Treugeber dem Registertreuhänder keine Weisungen, hat<br />
sich der Registertreuhänder – z. B. in der Gesellschafterversammlung<br />
– in Höhe dieses Stimmanteils der Stimme zu<br />
enthalten.<br />
2. Im Innenverhältnis handelt der Registertreuhänder ausschließlich<br />
im Auftrag, für Rechnung und auf Weisung des<br />
Treugebers. Der Treugeber hat die Widerspruchsrechte nach<br />
§ 164 HGB und die Kontrollrechte nach § 166 HGB. Der Treugeber<br />
hat somit die ausschließliche Dispositionsbefugnis.<br />
Der Treugeber ist wirtschaftlich Kommanditist der Gesellschaft<br />
und wird gemäß Gesellschaftsvertrag einem Gesellschafter<br />
gleichgestellt.<br />
3. Hiermit tritt der Registertreuhänder die Ansprüche aus der<br />
treuhänderisch gehaltenen Gesellschafterbeteiligung auf<br />
den festzustellenden Gewinn, die zu beschließenden Ausschüttungen<br />
sowie auf dasjenige, was ihm im Falle seines<br />
Ausscheidens aus der Gesellschaft zusteht, an den Treugeber<br />
in dem Verhältnis ab, wie diese Ansprüche dem Treugeber<br />
nach Maßgabe dieses Gesellschafts- und Registertreuhandvertrages<br />
zustehen.<br />
Der Treugeber nimmt die Abtretung an. Der Treugeber ermächtigt<br />
den Registertreuhänder, die an den Treugeber abgetretenen<br />
Ansprüche aus der Gesellschafterbeteiligung im<br />
eigenen Namen einzuziehen.<br />
der Registertreuhänder hiermit den treuhänderisch gehaltenen<br />
Gesellschaftsanteil an den Treugeber in Höhe des von<br />
diesem gezeichneten Fondsanteils ab. Der Treugeber nimmt<br />
die Abtretung an.<br />
Gleiches gilt für den Fall, dass Maßnahmen der Einzelzwangsvollstreckung<br />
von Gläubigern des Registertreuhänders<br />
in den treuhänderisch gehaltenen Gesellschaftsanteil<br />
ausgebracht werden.<br />
4. Einzahlung des gezeichneten Betrages<br />
1. Der Treugeber und der Direktkommanditist haben den gezeichneten<br />
Betrag gemäß den Bedingungen der Beitrittserklärung<br />
(Zeichnungsschein) auf das dort angegebene Konto<br />
einzuzahlen.<br />
2. Erbringt ein Treugeber/Direktkommanditist seine Einzahlungen<br />
nicht oder nur teilweise fristgerecht, ist der Registertreuhänder<br />
berechtigt, von diesem Vertrag bzw. der Beitrittserklärung<br />
zurückzutreten.<br />
5. Freistellung des Registertreuhänders<br />
– Verpflichtungen des Treugebers<br />
1. Der Registertreuhänder wird hiermit vom Treugeber von<br />
allen Verbindlichkeiten freigestellt, die im Zusammenhang<br />
mit dem Erwerb und der Verwaltung der treuhänderisch<br />
übernommenen Gesellschafterbeteiligung stehen bzw. entstehen.<br />
Insbesondere erfolgt die Freistellung des Registertreuhänders<br />
von allen Risiken, die aufgrund seiner Beteiligung<br />
an der Gesellschaft entstehen.<br />
2. Werden an den Registertreuhänder in seiner Eigenschaft<br />
als Registertreuhandkommanditist Ausschüttungen vorgenommen,<br />
während der Kapitalanteil des Registertreuhänders<br />
durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage<br />
herabgemindert war oder durch Ausschüttung herabgemindert<br />
wird (§ 172 Abs. 4 HGB), lebt die Freistellungsverpflichtung<br />
des Treugebers bis zu der Höhe wieder auf, bis zu der<br />
die anteilige Haftung des Registertreuhandkommanditisten<br />
durch die an den Treugeber vorgenommenen Ausschüttungen<br />
wieder auflebt.<br />
4. Im Falle der Antragstellung bzw. Eröffnung des Insolvenzverfahrens<br />
über das Vermögen des Registertreuhänders bzw.<br />
der Ablehnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse tritt