Verkehrsstrafrecht Ordnungswidrigkeiten
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9.6. Neue Beweismittel<br />
Saarländisches OLG, Beschluss vom 30.05.2005, Ss (Z) 222/04<br />
(10/05) = VRS 109, 05<br />
1. Das Recht auf Gehör vor Gericht (103 Abs. 1 GG) ist verletzt, wenn<br />
dem Betroffenen keine Möglichkeit gegeben wird, sich zu allen<br />
entscheidungserheblichen und ihm nachteiligen Tatsachen und<br />
Beweisergebnissen zu äußern.<br />
2. Dieser Anspruch ist verletzt, wenn im Bußgeldverfahren vor dem<br />
AG, bei erlaubter Abwesenheit, neue Beweismittel eingeführt werden<br />
sollen. Dies sind etwa Zeugen oder Sachverständige, deren Ladung<br />
dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird oder Urkunden, von denen der<br />
Betroffene und sein Verteidiger keine Kenntnis hatten und auf die sich<br />
die Verteidigung daher nicht einrichten konnte.<br />
Bei einer Geldbuße von 75,00 € gilt der grundsätzlich der<br />
Zulassungsgrund des § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG: Die Rechtsbeschwerde<br />
wird wegen einer Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren nur<br />
zur Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung zugelassen.<br />
Nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG ist die Rechtsbeschwerde aber zulässig,<br />
wenn die Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt wird.<br />
Verwerfung und Verjährung<br />
OLG Köln, Beschluss vom 26.03.2004, Ss 125/04 Z = DAR 2005, 229<br />
Eine Versagung des rechtlichen Gehörs, liegt vor, wenn durch ein<br />
Verwerfungsurteil der Einspruch ohne Rechtsgrundlage verworfen<br />
wird. Für die Verwerfung des Einspruchs, weil der Verteidiger in der<br />
Hauptverhandlung nicht erschienen ist, gibt es keine Rechtsgrundlage.<br />
Die Ordnungswidrigkeit ist allerdings auch noch nicht verjährt. Zwar ist<br />
in dem Bußgeldbescheid das falsche Datum als Tatzeit angegeben,<br />
dies berührt die Wirksamkeit des Bußgeldbescheides und damit die<br />
Unterbrechung der Verjährung nicht. Ist in einem Bußgeldbescheid der<br />
Tattag fehlerhaft angegeben, so ist er gleichwohl wirksam, wenn der<br />
Betroffene aus dessen übrigen Inhalt zweifelsfrei erkennen kann,<br />
welche Tat geahndet werden soll. Entscheidend ist, ob aus der Sicht<br />
des Betroffenen der Irrtum bezüglich der Tatzeit erkennbar ist und eine<br />
Verwechslungsgefahr nicht besteht.<br />
Aktuelles Verkehrsrecht<br />
Wolfgang Ferner<br />
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