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Verkehrsstrafrecht Ordnungswidrigkeiten

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9.6. Neue Beweismittel<br />

Saarländisches OLG, Beschluss vom 30.05.2005, Ss (Z) 222/04<br />

(10/05) = VRS 109, 05<br />

1. Das Recht auf Gehör vor Gericht (103 Abs. 1 GG) ist verletzt, wenn<br />

dem Betroffenen keine Möglichkeit gegeben wird, sich zu allen<br />

entscheidungserheblichen und ihm nachteiligen Tatsachen und<br />

Beweisergebnissen zu äußern.<br />

2. Dieser Anspruch ist verletzt, wenn im Bußgeldverfahren vor dem<br />

AG, bei erlaubter Abwesenheit, neue Beweismittel eingeführt werden<br />

sollen. Dies sind etwa Zeugen oder Sachverständige, deren Ladung<br />

dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird oder Urkunden, von denen der<br />

Betroffene und sein Verteidiger keine Kenntnis hatten und auf die sich<br />

die Verteidigung daher nicht einrichten konnte.<br />

Bei einer Geldbuße von 75,00 € gilt der grundsätzlich der<br />

Zulassungsgrund des § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG: Die Rechtsbeschwerde<br />

wird wegen einer Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren nur<br />

zur Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung zugelassen.<br />

Nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG ist die Rechtsbeschwerde aber zulässig,<br />

wenn die Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt wird.<br />

Verwerfung und Verjährung<br />

OLG Köln, Beschluss vom 26.03.2004, Ss 125/04 Z = DAR 2005, 229<br />

Eine Versagung des rechtlichen Gehörs, liegt vor, wenn durch ein<br />

Verwerfungsurteil der Einspruch ohne Rechtsgrundlage verworfen<br />

wird. Für die Verwerfung des Einspruchs, weil der Verteidiger in der<br />

Hauptverhandlung nicht erschienen ist, gibt es keine Rechtsgrundlage.<br />

Die Ordnungswidrigkeit ist allerdings auch noch nicht verjährt. Zwar ist<br />

in dem Bußgeldbescheid das falsche Datum als Tatzeit angegeben,<br />

dies berührt die Wirksamkeit des Bußgeldbescheides und damit die<br />

Unterbrechung der Verjährung nicht. Ist in einem Bußgeldbescheid der<br />

Tattag fehlerhaft angegeben, so ist er gleichwohl wirksam, wenn der<br />

Betroffene aus dessen übrigen Inhalt zweifelsfrei erkennen kann,<br />

welche Tat geahndet werden soll. Entscheidend ist, ob aus der Sicht<br />

des Betroffenen der Irrtum bezüglich der Tatzeit erkennbar ist und eine<br />

Verwechslungsgefahr nicht besteht.<br />

Aktuelles Verkehrsrecht<br />

Wolfgang Ferner<br />

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