Verkehrsstrafrecht Ordnungswidrigkeiten
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möglicherweise den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid<br />
zurückgenommen hätte oder auf den Rechtsfolgenausspruch<br />
beschränkt. Die Anordnung der Maßregel beruht daher auf dem<br />
Verfahrensverstoß.<br />
5. Zustellung, § 51 OWiG, Vollmacht des Verteidigers<br />
5.1.<br />
Die Vollmacht eines Verteidigers ist nicht beschränkbar, siehe auch §§<br />
147, 148 StPO.<br />
AG Mayen, Urteil vom 10.03.2005, 2040 Js 10563/04 3. OWi = VA<br />
2005, 161<br />
Gemäß § 51 Abs. 3 OWiG gilt der gewählte Verteidiger, dessen<br />
Vollmacht sich bei den Akten befindet, als ermächtigt, Zustellungen in<br />
Empfang zu nehmen. Bei der zur Akte gereichten Vollmacht muss es<br />
sich jedoch um eine Verteidigervollmacht handeln. Eine solche liegt<br />
nicht vor, wenn die Vollmacht weder zur Entgegennahme von<br />
Zustellungen noch zur Vertretung in <strong>Ordnungswidrigkeiten</strong>verfahren<br />
ermächtigt.<br />
Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 23.01.2005, 2 Ss (Owi) 58<br />
B/05 = Zfs 2005, 517)<br />
Gem. § 51 OWiG gilt der gewählte Verteidiger, dessen Vollmacht sich<br />
bei den Akten befindet, als ermächtigt, Zustellungen in Empfang zu<br />
nehmen. Diese Regelung begründet eine gesetzliche<br />
Zustellungsvollmacht, die vom Willen des Betroffenen unabhängig ist<br />
und nicht von vornherein durch eine Verteidigervollmacht<br />
eingeschränkt oder vollständig entzogen werden kann. Dies gilt<br />
jedenfalls für den Wahlverteidiger.<br />
OLG Dresden, Beschluss vom 10.05.2005, Ss (OWi) 309/05 = VRS<br />
108, 439 = DAR 2005, 572<br />
Aktuelles Verkehrsrecht<br />
Wolfgang Ferner<br />
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