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Verkehrsstrafrecht Ordnungswidrigkeiten

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möglicherweise den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid<br />

zurückgenommen hätte oder auf den Rechtsfolgenausspruch<br />

beschränkt. Die Anordnung der Maßregel beruht daher auf dem<br />

Verfahrensverstoß.<br />

5. Zustellung, § 51 OWiG, Vollmacht des Verteidigers<br />

5.1.<br />

Die Vollmacht eines Verteidigers ist nicht beschränkbar, siehe auch §§<br />

147, 148 StPO.<br />

AG Mayen, Urteil vom 10.03.2005, 2040 Js 10563/04 3. OWi = VA<br />

2005, 161<br />

Gemäß § 51 Abs. 3 OWiG gilt der gewählte Verteidiger, dessen<br />

Vollmacht sich bei den Akten befindet, als ermächtigt, Zustellungen in<br />

Empfang zu nehmen. Bei der zur Akte gereichten Vollmacht muss es<br />

sich jedoch um eine Verteidigervollmacht handeln. Eine solche liegt<br />

nicht vor, wenn die Vollmacht weder zur Entgegennahme von<br />

Zustellungen noch zur Vertretung in <strong>Ordnungswidrigkeiten</strong>verfahren<br />

ermächtigt.<br />

Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 23.01.2005, 2 Ss (Owi) 58<br />

B/05 = Zfs 2005, 517)<br />

Gem. § 51 OWiG gilt der gewählte Verteidiger, dessen Vollmacht sich<br />

bei den Akten befindet, als ermächtigt, Zustellungen in Empfang zu<br />

nehmen. Diese Regelung begründet eine gesetzliche<br />

Zustellungsvollmacht, die vom Willen des Betroffenen unabhängig ist<br />

und nicht von vornherein durch eine Verteidigervollmacht<br />

eingeschränkt oder vollständig entzogen werden kann. Dies gilt<br />

jedenfalls für den Wahlverteidiger.<br />

OLG Dresden, Beschluss vom 10.05.2005, Ss (OWi) 309/05 = VRS<br />

108, 439 = DAR 2005, 572<br />

Aktuelles Verkehrsrecht<br />

Wolfgang Ferner<br />

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