Verkehrsstrafrecht Ordnungswidrigkeiten
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Beschlussentscheidung. Dann kommt es an die Einhaltung der Zwei-<br />
Wochen-Frist nicht an. Voraussetzung ist aber, dass dieser<br />
Widerspruch im Verwaltungsverfahren auch zu den Akten gelangt ist.<br />
Dies ist ebenfalls in der Rechtsbeschwerdeschrift vorzutragen.<br />
Widerspruch gegen Beschlussverfahren<br />
Thüringer OLG, Beschluss vom 18.05.2005, 1 Ss 105/05 = VRS 109,<br />
123 = StraFo 2005, 343<br />
Der Betroffene hatte gegen den Bußgeldbescheid Beschwerde<br />
eingelegt und begründet. Ein weiterer Schriftsatz an die<br />
Polizeiinspektion setzte sich auch mit Verfahren auseinander. Auf die<br />
Frage des Gerichtes, ob einer Entscheidung im Beschlussverfahren<br />
widersprochen werde, führte zu keiner Reaktion des Betroffenen. Das<br />
Amtsgericht entschied im Beschlussverfahren. Die Rechtsbeschwerde<br />
war erfolgreich.<br />
Nach § 72 Abs. 1 OWiG kann das Gericht durch Beschluss<br />
entscheiden, wenn der Betroffene und die Staatsanwaltschaft diesem<br />
Verfahren nicht widersprechen. Vorliegend hat der Betroffene schon im<br />
Verfahren vor der Verwaltungsbehörde zum Ausdruck gebracht, dass<br />
er mit einer Entscheidung im Beschlussverfahren nicht einverstanden<br />
ist. Er hat bereits mit seinem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid in<br />
Verbindung mit dem im Einspruchsschreiben gegebenen Hinweis auf<br />
die bereits zuvor abgegebenen Stellungnahme dem später<br />
durchgeführtem Beschlussverfahren widersprochen. Dies geschah<br />
zwar nicht ausdrücklich, aber durch schlüssiges Verhalten. Ein<br />
Widerspruch gegen das Beschussverfahren ist nämlich in jeder<br />
Äußerung des Betroffenen zu erblicken aus der hervorgeht, dass er mit<br />
einer richterlichen Entscheidung allein auf Grund des Akteninhaltes<br />
nicht einverstanden ist, sondern eine Klärung des Tathergangs<br />
wünscht.<br />
Ein bereits vor dem Hinweis nach § 72 OWiG ausdrücklich oder<br />
schlüssig erklärter Widerspruch gegen ein Beschlussverfahren wird<br />
nicht dadurch gegenstandslos, dass der Betroffene auf dem späteren<br />
Hinweis schweigt.<br />
8. Anwesenheitspflicht<br />
8.1. Die Pflicht des Betroffenen in der Hauptverhandlung<br />
persönlich zu erscheinen<br />
OLG Hamm, Beschluss vom 05.10.2004, 4 Ss Owi 524/04 = NZV<br />
2005, 386<br />
1. Auf die Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung kann<br />
nicht verzichtet werden, wenn er die Fahrereigenschaft beschreitet und<br />
eine Identifizierung anhand eines Fotos möglich erscheint.<br />
Aktuelles Verkehrsrecht<br />
Wolfgang Ferner<br />
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