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Verkehrsstrafrecht Ordnungswidrigkeiten

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Beschlussentscheidung. Dann kommt es an die Einhaltung der Zwei-<br />

Wochen-Frist nicht an. Voraussetzung ist aber, dass dieser<br />

Widerspruch im Verwaltungsverfahren auch zu den Akten gelangt ist.<br />

Dies ist ebenfalls in der Rechtsbeschwerdeschrift vorzutragen.<br />

Widerspruch gegen Beschlussverfahren<br />

Thüringer OLG, Beschluss vom 18.05.2005, 1 Ss 105/05 = VRS 109,<br />

123 = StraFo 2005, 343<br />

Der Betroffene hatte gegen den Bußgeldbescheid Beschwerde<br />

eingelegt und begründet. Ein weiterer Schriftsatz an die<br />

Polizeiinspektion setzte sich auch mit Verfahren auseinander. Auf die<br />

Frage des Gerichtes, ob einer Entscheidung im Beschlussverfahren<br />

widersprochen werde, führte zu keiner Reaktion des Betroffenen. Das<br />

Amtsgericht entschied im Beschlussverfahren. Die Rechtsbeschwerde<br />

war erfolgreich.<br />

Nach § 72 Abs. 1 OWiG kann das Gericht durch Beschluss<br />

entscheiden, wenn der Betroffene und die Staatsanwaltschaft diesem<br />

Verfahren nicht widersprechen. Vorliegend hat der Betroffene schon im<br />

Verfahren vor der Verwaltungsbehörde zum Ausdruck gebracht, dass<br />

er mit einer Entscheidung im Beschlussverfahren nicht einverstanden<br />

ist. Er hat bereits mit seinem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid in<br />

Verbindung mit dem im Einspruchsschreiben gegebenen Hinweis auf<br />

die bereits zuvor abgegebenen Stellungnahme dem später<br />

durchgeführtem Beschlussverfahren widersprochen. Dies geschah<br />

zwar nicht ausdrücklich, aber durch schlüssiges Verhalten. Ein<br />

Widerspruch gegen das Beschussverfahren ist nämlich in jeder<br />

Äußerung des Betroffenen zu erblicken aus der hervorgeht, dass er mit<br />

einer richterlichen Entscheidung allein auf Grund des Akteninhaltes<br />

nicht einverstanden ist, sondern eine Klärung des Tathergangs<br />

wünscht.<br />

Ein bereits vor dem Hinweis nach § 72 OWiG ausdrücklich oder<br />

schlüssig erklärter Widerspruch gegen ein Beschlussverfahren wird<br />

nicht dadurch gegenstandslos, dass der Betroffene auf dem späteren<br />

Hinweis schweigt.<br />

8. Anwesenheitspflicht<br />

8.1. Die Pflicht des Betroffenen in der Hauptverhandlung<br />

persönlich zu erscheinen<br />

OLG Hamm, Beschluss vom 05.10.2004, 4 Ss Owi 524/04 = NZV<br />

2005, 386<br />

1. Auf die Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung kann<br />

nicht verzichtet werden, wenn er die Fahrereigenschaft beschreitet und<br />

eine Identifizierung anhand eines Fotos möglich erscheint.<br />

Aktuelles Verkehrsrecht<br />

Wolfgang Ferner<br />

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