Verkehrsstrafrecht Ordnungswidrigkeiten
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anzusehen.<br />
Ingebrauchnahme<br />
OLG Hamm, Beschluss vom 21.06.2005, 3 Ss 181/05<br />
Der Angeklagte besuchte Bekannte bzw. Nachbarn. Dort nahm er den<br />
Autoschlüssel mit. Die Angeklagte plante das Fahrzeug später zu<br />
entwenden. Etwa drei Wochen später öffnete sie mit dem Schlüssel<br />
den Wagen und fuhr fort. Es blieb unklar, ob sie das Fahrzeug nur zu<br />
einer Spritztour mit dem Verlobten benutzen wollte. Die Verurteilung<br />
wegen Diebstahls wurde aufgehoben. Das Landgericht hat keine<br />
hinreichenden Feststellungen zur Zueignungsabsicht getroffen. Diese<br />
liege im Unterschied zur unbefugten Ingebrauchnahme nur dann vor,<br />
wenn der Betroffene über das Fahrzeug wie ein Eigentümer unter<br />
dauerndem Ausschluss des Berechtigten verfügen will.<br />
4. § 240 StGB, Nötigung<br />
Nötigung ist kein Regelfall gem. § 69 StGB aber ein Fahrverbot gem. §<br />
44 StGB liegt nahe. Nötigung ist das Aufzwingen eines Verhaltens,<br />
dass von dem Geschädigten nicht gewollt wird. Es kann zu einem<br />
Verhalten, Dulden oder Unterlassen führen und muss mit der Drohung<br />
mit einem empfindlichen Übel von einigem Gewicht verbunden sein.<br />
Erforderlich ist eine unmittelbare Zwangswirkung 1 . Es kann darin<br />
liegen, dass jemand die linke Spur benutzt und so eine Überholen<br />
verhindert wird 2 oder durch gefährdendes Auffahren. 3 Auch<br />
Ausbremsen ist Nötigung, 4 das leichte Antippen der Bremse jedoch<br />
nicht. 5<br />
Das Verhalten des Täters muss darüber hinaus verwerflich sein, eine<br />
sozial unerträgliche Handlungsweise soll mit diesem Begriff erfasst<br />
werden.<br />
Nötigung wurde angenommen:<br />
� Blockieren der Überholspur,<br />
� Rammen eines Fahrzeuges,<br />
1 BGHSt 41, 482<br />
2 OLG Düsseldorf, DAR 2000, 367<br />
3 OLG Karlsruhe, VRS 19, 262<br />
4 BayObLG DAR 2002, 79<br />
5 OLG Köln, NZV 1997, 318<br />
Aktuelles Verkehrsrecht<br />
Wolfgang Ferner<br />
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