Verkehrsstrafrecht Ordnungswidrigkeiten
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Maßgeblich ist § 182 Abs. 1 S. 1 ZPO. Danach dient die Beurkundung<br />
nur noch dem Nachweis der Zustellung – sie ist kein notwendiger<br />
und konstitutiver Bestandteil der Zustellung mehr. Ein Verstoß gegen<br />
die Bestimmungen des § 182 ZPO dürfte daher die Wirksamkeit der<br />
Zustellung nicht mehr berühren. Nach dem neuen Vordruck bedarf es<br />
aber im Falle der Ersatzzustellung nicht mehr einer konkreten<br />
Kennzeichnung der im Einzelfall benutzten Vorrichtung, die zur<br />
Hinterlegung genutzt wurde (Briefkasten oder Einwurfschlitz.<br />
7. Beschränkung des Einspruchs<br />
Thüringer OLG, Beschluss vom 04.03.2005, 1 Ss 27/05 = VRS 109, 50<br />
Die Beschränkung des Rechtsmittels auf das Fahrverbot ist in der<br />
Regel unwirksam. Eine Beschränkung auf den<br />
Rechtsfolgenausspruch kann jedoch dann wirksam sein, wenn trotz<br />
Fehlens von Angaben zur Schuldform im Bußgeldbescheid die<br />
Regelbuße nach der Bußgeldkatalogverordnung angeordnet wurde.<br />
Hieraus kann der Tatrichter auf eine fahrlässige Begehungsweise und<br />
gewöhnliche Tatumstände schließen.<br />
Urteil - Beschränkung des Rechtsmittels<br />
OLG Naumburg, Beschluss vom 08.03.2005, 1 Ss (B) 39/05<br />
Die Beschränkung des Einspruchs hat die Folge, dass der Tatrichter –<br />
ist der Bußgeldbescheid von fahrlässigem Handeln ausgegangen –<br />
nicht wegen vorsätzlicher Handlung verurteilen kann.<br />
Einstellung und notwendige Auslagen<br />
AG Bielefeld, Beschluss vom 25.01.2005, 8 OWi 220/05 = NZV 2006,<br />
168<br />
Ist die Verjährung in einer Bußgeldsache (nach Erlass des<br />
Bußgeldbescheides) auf Grund eines Umstandes eingetreten, der<br />
außerhalb der Sphäre des Betroffenen liegt, so ist es bei Einstellung<br />
des Verfahrens nicht gerechtfertigt, die notwendigen Auslagen nicht<br />
der Staatskasse aufzuerlegen.<br />
Entscheidung im Beschlusswege<br />
Thüringer OLG, Beschluss vom 20.01.2006, 1 Ss 296/05 = VRS 111,<br />
143<br />
Macht ein Betroffener geltend, die Voraussetzungen einer<br />
Beschlussentscheidung gem. § 72 Abs. 1 Satz 2 OWiG haben nicht<br />
vorgelegen, so muss er dies mit der Verfahrensrüge geltend machen.<br />
Dabei muss sich der Vortrag darauf erstrecken, dass der angefochtene<br />
Beschluss trotz rechtzeitig erklärtem Widerspruch ergangen ist. Die<br />
Rechtzeitigkeit muss durch Darlegung des erheblichen<br />
Verfahrensablaufes belegt werden. Auch ein bereits im<br />
Einspruchschreiben erklärte Widerspruch sperrt eine<br />
Aktuelles Verkehrsrecht<br />
Wolfgang Ferner<br />
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