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Verkehrsstrafrecht Ordnungswidrigkeiten

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Maßgeblich ist § 182 Abs. 1 S. 1 ZPO. Danach dient die Beurkundung<br />

nur noch dem Nachweis der Zustellung – sie ist kein notwendiger<br />

und konstitutiver Bestandteil der Zustellung mehr. Ein Verstoß gegen<br />

die Bestimmungen des § 182 ZPO dürfte daher die Wirksamkeit der<br />

Zustellung nicht mehr berühren. Nach dem neuen Vordruck bedarf es<br />

aber im Falle der Ersatzzustellung nicht mehr einer konkreten<br />

Kennzeichnung der im Einzelfall benutzten Vorrichtung, die zur<br />

Hinterlegung genutzt wurde (Briefkasten oder Einwurfschlitz.<br />

7. Beschränkung des Einspruchs<br />

Thüringer OLG, Beschluss vom 04.03.2005, 1 Ss 27/05 = VRS 109, 50<br />

Die Beschränkung des Rechtsmittels auf das Fahrverbot ist in der<br />

Regel unwirksam. Eine Beschränkung auf den<br />

Rechtsfolgenausspruch kann jedoch dann wirksam sein, wenn trotz<br />

Fehlens von Angaben zur Schuldform im Bußgeldbescheid die<br />

Regelbuße nach der Bußgeldkatalogverordnung angeordnet wurde.<br />

Hieraus kann der Tatrichter auf eine fahrlässige Begehungsweise und<br />

gewöhnliche Tatumstände schließen.<br />

Urteil - Beschränkung des Rechtsmittels<br />

OLG Naumburg, Beschluss vom 08.03.2005, 1 Ss (B) 39/05<br />

Die Beschränkung des Einspruchs hat die Folge, dass der Tatrichter –<br />

ist der Bußgeldbescheid von fahrlässigem Handeln ausgegangen –<br />

nicht wegen vorsätzlicher Handlung verurteilen kann.<br />

Einstellung und notwendige Auslagen<br />

AG Bielefeld, Beschluss vom 25.01.2005, 8 OWi 220/05 = NZV 2006,<br />

168<br />

Ist die Verjährung in einer Bußgeldsache (nach Erlass des<br />

Bußgeldbescheides) auf Grund eines Umstandes eingetreten, der<br />

außerhalb der Sphäre des Betroffenen liegt, so ist es bei Einstellung<br />

des Verfahrens nicht gerechtfertigt, die notwendigen Auslagen nicht<br />

der Staatskasse aufzuerlegen.<br />

Entscheidung im Beschlusswege<br />

Thüringer OLG, Beschluss vom 20.01.2006, 1 Ss 296/05 = VRS 111,<br />

143<br />

Macht ein Betroffener geltend, die Voraussetzungen einer<br />

Beschlussentscheidung gem. § 72 Abs. 1 Satz 2 OWiG haben nicht<br />

vorgelegen, so muss er dies mit der Verfahrensrüge geltend machen.<br />

Dabei muss sich der Vortrag darauf erstrecken, dass der angefochtene<br />

Beschluss trotz rechtzeitig erklärtem Widerspruch ergangen ist. Die<br />

Rechtzeitigkeit muss durch Darlegung des erheblichen<br />

Verfahrensablaufes belegt werden. Auch ein bereits im<br />

Einspruchschreiben erklärte Widerspruch sperrt eine<br />

Aktuelles Verkehrsrecht<br />

Wolfgang Ferner<br />

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