Verkehrsstrafrecht Ordnungswidrigkeiten
Verkehrsstrafrecht Ordnungswidrigkeiten
Verkehrsstrafrecht Ordnungswidrigkeiten
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Ein Antrag auf Entbindung vom persönlichen Erscheinen in der<br />
Hauptverhandlung kann auch noch zu Beginn der Hauptverhandlung<br />
gestellt werden, solange nicht zur Sache verhandelt ist.<br />
Entbindung von der Pflicht zu Erscheinen<br />
Thüringer OLG, Beschluss vom 06.06.2005, 1 Ss 95/04 = zfs 2006,<br />
348<br />
Das Entbinden von der Pflicht zu Erscheinen setzt einen<br />
entsprechenden Antrag voraus. Ist der Betroffene nicht entbunden und<br />
nicht anwesend, ist die Durchführung einer Hauptverhandlung mit<br />
Beweisaufnahme unzulässig. Das Amtsgericht muss dann entweder<br />
vertagen oder den Einspruch verwerfen.<br />
Entbindung<br />
KG, Beschluss vom 17.03.2006, 3 Ws (B) 136/06 = VRS 111, 146 =<br />
NZV 2007, 253<br />
Das Gericht kann einen Antrag auf Entbindung von der Pflicht zum<br />
persönlichen Erscheinen zunächst ohne Begründung ablehnen. Aber<br />
spätestens im Urteil muss das Gericht darstellen, warum es dem<br />
Antrag des Betroffenen nicht stattgegeben hat.<br />
Vortrag beim Entbindungsantrag<br />
OLG Rostock, Beschluss vom 18.05.2006, 2 Ss (Owi) 314/05 = VRR<br />
2006, 397<br />
Zum ordnungsgemäßen Vortrag gehört, dass der Verteidiger erklärt,<br />
dass er eine Vertretungsvollmacht hatte.<br />
Entbindungsantrag<br />
OLG Bamberg, Beschluss vom 10.08.2006, 3 Ss Owi 1064/06 = zfs<br />
2006, 708<br />
Einem Entbindungsantrag ist stattzugeben, wenn die Voraussetzungen<br />
des § 73 OWiG vorliegen. Das Gericht hat bei seiner Entscheidung<br />
kein Ermessen. Entbindet der Richter gleichwohl nicht, liegt eine<br />
Verletzung des Anspruchs des Betroffenen auf Gewährung rechtlichen<br />
Gehörs vor.<br />
Das persönliche Erscheinen war auch nicht erforderlich, weil im<br />
Gegenwart des Betroffenen zuverlässigere Angaben des Zeugen zu<br />
erwarten waren. Es ist bereits nicht ersichtlich, weshalb von einem in<br />
der Hauptverhandlung anwesenden, jedoch schweigenden Betroffenen<br />
überhaupt Auswirkungen auf das Aussageverhalten eines zur<br />
wahrheitsgemäßen Aussage verpflichteten Tatzeugen zu erwarten<br />
wären; unklar bleibt auch, warum von Zeugen in dieser Situation grade<br />
zuverlässigere Angaben zu erwarten wären und nicht im Gegenteil von<br />
einem dem Betroffenen tendenziellen entlastenden Aussageverhalten<br />
auszugehen wäre.<br />
Aktuelles Verkehrsrecht<br />
Wolfgang Ferner<br />
Seite 88 von 121