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Verkehrsstrafrecht Ordnungswidrigkeiten

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Ein Antrag auf Entbindung vom persönlichen Erscheinen in der<br />

Hauptverhandlung kann auch noch zu Beginn der Hauptverhandlung<br />

gestellt werden, solange nicht zur Sache verhandelt ist.<br />

Entbindung von der Pflicht zu Erscheinen<br />

Thüringer OLG, Beschluss vom 06.06.2005, 1 Ss 95/04 = zfs 2006,<br />

348<br />

Das Entbinden von der Pflicht zu Erscheinen setzt einen<br />

entsprechenden Antrag voraus. Ist der Betroffene nicht entbunden und<br />

nicht anwesend, ist die Durchführung einer Hauptverhandlung mit<br />

Beweisaufnahme unzulässig. Das Amtsgericht muss dann entweder<br />

vertagen oder den Einspruch verwerfen.<br />

Entbindung<br />

KG, Beschluss vom 17.03.2006, 3 Ws (B) 136/06 = VRS 111, 146 =<br />

NZV 2007, 253<br />

Das Gericht kann einen Antrag auf Entbindung von der Pflicht zum<br />

persönlichen Erscheinen zunächst ohne Begründung ablehnen. Aber<br />

spätestens im Urteil muss das Gericht darstellen, warum es dem<br />

Antrag des Betroffenen nicht stattgegeben hat.<br />

Vortrag beim Entbindungsantrag<br />

OLG Rostock, Beschluss vom 18.05.2006, 2 Ss (Owi) 314/05 = VRR<br />

2006, 397<br />

Zum ordnungsgemäßen Vortrag gehört, dass der Verteidiger erklärt,<br />

dass er eine Vertretungsvollmacht hatte.<br />

Entbindungsantrag<br />

OLG Bamberg, Beschluss vom 10.08.2006, 3 Ss Owi 1064/06 = zfs<br />

2006, 708<br />

Einem Entbindungsantrag ist stattzugeben, wenn die Voraussetzungen<br />

des § 73 OWiG vorliegen. Das Gericht hat bei seiner Entscheidung<br />

kein Ermessen. Entbindet der Richter gleichwohl nicht, liegt eine<br />

Verletzung des Anspruchs des Betroffenen auf Gewährung rechtlichen<br />

Gehörs vor.<br />

Das persönliche Erscheinen war auch nicht erforderlich, weil im<br />

Gegenwart des Betroffenen zuverlässigere Angaben des Zeugen zu<br />

erwarten waren. Es ist bereits nicht ersichtlich, weshalb von einem in<br />

der Hauptverhandlung anwesenden, jedoch schweigenden Betroffenen<br />

überhaupt Auswirkungen auf das Aussageverhalten eines zur<br />

wahrheitsgemäßen Aussage verpflichteten Tatzeugen zu erwarten<br />

wären; unklar bleibt auch, warum von Zeugen in dieser Situation grade<br />

zuverlässigere Angaben zu erwarten wären und nicht im Gegenteil von<br />

einem dem Betroffenen tendenziellen entlastenden Aussageverhalten<br />

auszugehen wäre.<br />

Aktuelles Verkehrsrecht<br />

Wolfgang Ferner<br />

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