Verkehrsstrafrecht Ordnungswidrigkeiten
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Rügt der Betroffene bei einem Verwerfungsurteil allein die Verletzung<br />
des § 73 Abs. 2 OWiG, kommt es nicht darauf an, ob zugleich auch<br />
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. Es ist aber<br />
zweifelhaft, ob bei einer Rechtsbeschwerde gegen ein<br />
Verwerfungsurteil der Betroffene auch dann das Vorliegen einer<br />
schriftlichen Vertretungsmacht vortragen muss, wenn das Amtsgericht<br />
einen Entpflichtungsantrag vor dem Termin abgelehnt hat, ohne dabei<br />
auf die nicht nachgewiesene Vertretungsmacht abzustellen.<br />
§ 73 OWiG – Entbindung und Verlegung<br />
OLG Hamm, Beschluss vom 02.02.2005, Ss OWi 803/04 = VRS 108,<br />
274<br />
Die Umdeutung eines Verlegungsantrages in einen Antrag auf<br />
Entbindung vom persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung ist<br />
nicht zulässig. Kommt es gleichwohl zu einer entsprechenden<br />
Hauptverhandlung, kann der Betroffene in seinem Recht auf<br />
rechtliches Gehör verletzt sein.<br />
Nach allgemeiner Meinung handelt es sich bei der Rüge der<br />
Verletzung des rechtlichen Gehörs um eine Verfahrensrüge, die<br />
demgemäß den strengen Anforderungen der §§ 79 Abs. 3, 80 Abs. 3<br />
OWiG, 344 Abs. 2 StPO genügen muss. Danach muss bei einer<br />
Verfahrensrüge der Tatsachenvortrag so vollständig sein, dass das<br />
Rechtsbeschwerdegericht allein auf Grund der Begründungsschrift<br />
prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn der tatsächliche<br />
Vortrag des Betroffenen richtig ist. Wird die Versagung des rechtlichen<br />
Gehörs gerügt, muss in der Begründungsschrift durch entsprechenden<br />
Tatsachenvortrag schlüssig vorgetragen werden, dass ein Verstoß<br />
gegen Artikel 103 GG vorliegt. Aus dem Antrag muss eindeutig hervor<br />
gehen, dass der Betroffene sein Anwesenheitsrecht in der<br />
Hauptverhandlung auf jeden Fall wahrnehmen wollte. Der Betroffene<br />
muss auch darlegen, dass er nur wenige Tage nach dem anberaumten<br />
Verhandlungstermin wegen der Beendigung seines studienbedingten<br />
Aufenthaltes in Griechenland sein Anwesenheitsrecht ab dem<br />
31.07.2004 hätte wahrnehmen können.<br />
Nach § 73 OWiG in Verbindung mit § 226 StPO besteht nicht nur eine<br />
Anwesenheitspflicht des Betroffenen in der Hauptverhandlung sondern<br />
auch ein Anwesenheitsrecht. Die Hauptverhandlung kann ohne den<br />
Betroffenen grundsätzlich nur dann durchgeführt werden, wenn dieser<br />
von seine Pflicht, an der Hauptverhandlung teilzunehmen, wirksam<br />
entbunden worden ist. Dies setzt einen Entbindungsantrag voraus.<br />
Dieser kann zwar formlos gestellt werden, es muss jedoch erkennbar<br />
sein und zum Ausdruck kommen, dass der Betroffene von der Pflicht<br />
an der Hauptverhandlung teilnehmen zu müssen, befreit sein möchte.<br />
Ein solcher Entbindungsantrag ist vorliegend nicht gestellt. Der<br />
Betroffene hat vielmehr durch die Schriftsätze seines Verteidigers<br />
mehr als deutlich zu erkennen gegeben, dass er von seinem<br />
Aktuelles Verkehrsrecht<br />
Wolfgang Ferner<br />
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