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Verkehrsstrafrecht Ordnungswidrigkeiten

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Rügt der Betroffene bei einem Verwerfungsurteil allein die Verletzung<br />

des § 73 Abs. 2 OWiG, kommt es nicht darauf an, ob zugleich auch<br />

eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. Es ist aber<br />

zweifelhaft, ob bei einer Rechtsbeschwerde gegen ein<br />

Verwerfungsurteil der Betroffene auch dann das Vorliegen einer<br />

schriftlichen Vertretungsmacht vortragen muss, wenn das Amtsgericht<br />

einen Entpflichtungsantrag vor dem Termin abgelehnt hat, ohne dabei<br />

auf die nicht nachgewiesene Vertretungsmacht abzustellen.<br />

§ 73 OWiG – Entbindung und Verlegung<br />

OLG Hamm, Beschluss vom 02.02.2005, Ss OWi 803/04 = VRS 108,<br />

274<br />

Die Umdeutung eines Verlegungsantrages in einen Antrag auf<br />

Entbindung vom persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung ist<br />

nicht zulässig. Kommt es gleichwohl zu einer entsprechenden<br />

Hauptverhandlung, kann der Betroffene in seinem Recht auf<br />

rechtliches Gehör verletzt sein.<br />

Nach allgemeiner Meinung handelt es sich bei der Rüge der<br />

Verletzung des rechtlichen Gehörs um eine Verfahrensrüge, die<br />

demgemäß den strengen Anforderungen der §§ 79 Abs. 3, 80 Abs. 3<br />

OWiG, 344 Abs. 2 StPO genügen muss. Danach muss bei einer<br />

Verfahrensrüge der Tatsachenvortrag so vollständig sein, dass das<br />

Rechtsbeschwerdegericht allein auf Grund der Begründungsschrift<br />

prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn der tatsächliche<br />

Vortrag des Betroffenen richtig ist. Wird die Versagung des rechtlichen<br />

Gehörs gerügt, muss in der Begründungsschrift durch entsprechenden<br />

Tatsachenvortrag schlüssig vorgetragen werden, dass ein Verstoß<br />

gegen Artikel 103 GG vorliegt. Aus dem Antrag muss eindeutig hervor<br />

gehen, dass der Betroffene sein Anwesenheitsrecht in der<br />

Hauptverhandlung auf jeden Fall wahrnehmen wollte. Der Betroffene<br />

muss auch darlegen, dass er nur wenige Tage nach dem anberaumten<br />

Verhandlungstermin wegen der Beendigung seines studienbedingten<br />

Aufenthaltes in Griechenland sein Anwesenheitsrecht ab dem<br />

31.07.2004 hätte wahrnehmen können.<br />

Nach § 73 OWiG in Verbindung mit § 226 StPO besteht nicht nur eine<br />

Anwesenheitspflicht des Betroffenen in der Hauptverhandlung sondern<br />

auch ein Anwesenheitsrecht. Die Hauptverhandlung kann ohne den<br />

Betroffenen grundsätzlich nur dann durchgeführt werden, wenn dieser<br />

von seine Pflicht, an der Hauptverhandlung teilzunehmen, wirksam<br />

entbunden worden ist. Dies setzt einen Entbindungsantrag voraus.<br />

Dieser kann zwar formlos gestellt werden, es muss jedoch erkennbar<br />

sein und zum Ausdruck kommen, dass der Betroffene von der Pflicht<br />

an der Hauptverhandlung teilnehmen zu müssen, befreit sein möchte.<br />

Ein solcher Entbindungsantrag ist vorliegend nicht gestellt. Der<br />

Betroffene hat vielmehr durch die Schriftsätze seines Verteidigers<br />

mehr als deutlich zu erkennen gegeben, dass er von seinem<br />

Aktuelles Verkehrsrecht<br />

Wolfgang Ferner<br />

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