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Verkehrsstrafrecht Ordnungswidrigkeiten

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Entbindung<br />

KG, Beschluss vom 03.09.2006, 2 Ss 213/06-3Ws (B) 447/06 = zfs<br />

2006, 709 = VRS 111, 429<br />

Alleine die theoretische Möglichkeit, der Betroffene werde seinen<br />

Entschluss zum Schweigen in der Hauptverhandlung überdenken,<br />

reicht nicht aus, ihm die Befreiung von der Erscheinungspflicht zu<br />

verweigern.<br />

Entbindung<br />

OLG Hamm, Beschluss vom 30.03.2006, 3 Ss Owi 171/06 = VRR<br />

2006, 395<br />

Erwartet das Gericht eine weitere Aufklärung, kann es einen<br />

Entbindungsantrag ablehnen. Dies gelingt besonders, wenn sich der<br />

Betroffene auf Augenblicksversagen beruft.<br />

Diese Entscheidung ist falsch und steht anderen Entscheidungen<br />

entgegen. So etwa OLG Stuttgart, NStZ-RR 2003, 273; OLG<br />

Karlsruhe, zfs 2005, 154; BayObLG, DAR 2002, 133; OLG<br />

Zweibrücken, zfs 2004, 481; OLG Rostock, DAR 2003, 531; OLG<br />

Zweibrücken NZV 2000, 304; OLG Hamm, zfs 2004, 584; BayObLG,<br />

zfs 2002, 597; OLG Frankfurt, zfs 2000, 266; OLG Dresden, zfs 2003,<br />

374; BayObLG, zfs 2001, 185.<br />

Thüringer OLG, Beschluss vom 4.1.2006, 1 Ss 224/05 = VRS 111, 56<br />

Soweit der Betroffene beanstandet, das Amtsgericht habe dem Antrag,<br />

auf Entbindung von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen zu<br />

Unrecht nicht entsprochen, reicht die Begründung nicht aus. Eine<br />

solche Rüge erfordert einen Tatsachenvortrag, der so vollständig ist,<br />

dass das Beschwerdegericht allein aufgrund der Begründungsschrift<br />

prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt.<br />

Es obliegt daher dem Beschuldigten darzulegen, aus welchem Grund<br />

das Gericht seinem Entbindungsantrag hätte stattgeben müssen. Der<br />

Betroffene muss also genau darlegen, dass sämtliche<br />

Voraussetzungen der Vorschrift gegeben sind, und dass der Tatrichter<br />

unter keinen Umständen von der Anwesenheit des Betroffenen in der<br />

Hauptverhandlung einen Beitrag zur Sachaufklärung hätte erwarten<br />

dürfte. Hierzu ist es erforderlich, den im Bußgeldbescheid erhobenen<br />

Tatvorwurf und die konkrete Beweislage im Einzelnen vorzutragen. In<br />

diesem Zusammenhang ist auch darzulegen, wann und mit welcher<br />

Begründung der Antrag auf Entbindung von der Pflicht zum<br />

persönlichen Erscheinen gestellt worden ist und wie das Gericht<br />

diesen Antrag beschieden hat.<br />

Da der Anspruch auf rechtliches Gehör zudem nur dann verletzt ist,<br />

wenn die ergangene Entscheidung auf einem Verfahrensfehler beruht,<br />

der seinen Grund in unterlassener Kenntnisnahme und<br />

Aktuelles Verkehrsrecht<br />

Wolfgang Ferner<br />

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