17.11.2012 Aufrufe

Verkehrsstrafrecht Ordnungswidrigkeiten

Verkehrsstrafrecht Ordnungswidrigkeiten

Verkehrsstrafrecht Ordnungswidrigkeiten

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

OLG Köln, NJW 2005, 336 = NZV 2005, 547 = DAR 2005, 695 =VRS<br />

109, 287 = zfs 2005, 569<br />

Das Telefon lediglich weglegen, ist keine Benutzung im Sinne von § 23<br />

Abs. 1a StVO.<br />

Mobiltelefon aufheben<br />

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.10.2006, IV-2 Ss (Owi) 134/06-<br />

(Owi)70/06 III = NZV 2007, 95 = VRS 112, 60 = StraFo 2006, 509<br />

Der Betroffene hat sein auf das Boden gefallenes Handy aufgehoben<br />

um es auf den Beifahrersitz zu legen. Das Amtsgericht hat dies als<br />

einen Verstoß gegen § 23 Abs. 1 StVO gewertet. Nach dem Wortlaut<br />

der Vorschrift ist es dem Fahrzeugführer untersagt, ein Mobiltelefon zu<br />

benutzen, wenn er es hierfür aufnimmt oder hält. Dies erfordert eine<br />

Handhabung in Bezug auf seine Funktion. Nicht das Aufnehmen und<br />

halten des Mobiltelefons als solches ist untersagt, sondern allein<br />

dessen bestimmungsgemäße Verwendung.<br />

Ausgeschalteter Motor<br />

OLG Bamberg, Beschluss vom 27.09.2006, 3 Ss Owi 1050/06 = SVR<br />

2007, 153 = DAR 2007, 95= NZV 2007, 49<br />

Hat ein PKW-Fahrer bei roter Ampel den Motor ausgeschaltet, liegt<br />

kein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a Satz 2 StVO vor.<br />

Handy Beweiswürdigung<br />

OLG Hamm, Beschluss vom 22.08.2006, 2 Ss OWi 528/06 = SVR<br />

2007, 313 = DAR 2007, 216 = NZV 2007, 96 = VRS 111, 378<br />

Der Betroffene wehrt sich gegen die Verurteilung wegen eines<br />

Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a StVO. Der Antrag auf Zulassung der<br />

Rechtsbeschwerde war unzulässig, weil sich die Beschwerde allein<br />

gegen die Beweiswürdigung des Gerichts richtete.<br />

Das Amtsgericht hat die Einlassung des Betroffenen, er habe nicht<br />

telefoniert, sondern sich mit einem Akkurasierer, der wie ein Handy<br />

aussehe, rasiert, als Schutzbehauptung zurückgewiesen. Für die<br />

Richtigkeit der Einschätzung des Gerichts spricht auch, dass der<br />

Betroffene sich nach Anhalten durch Polizeibeamten nicht<br />

entsprechend eingelassen hat und die Erklärung, sich bewegende<br />

Lippen seien nicht von Gespräch geprägt gewesen, sondern weil er<br />

zur Musik im Auto mitgesungen habe unglaubhaft ist.<br />

OLG Hamm, Beschluss vom 06.07.2005, 2 Ss OWi 177/05= VRS 109,<br />

129 = NZV 2005, 548<br />

Die Frage der Benutzung eines Mobiltelefons im Sinne von § 23 Abs.<br />

1a StVO wird alleine danach beurteilt, ob der Fahrer hierbei das<br />

Aktuelles Verkehrsrecht<br />

Wolfgang Ferner<br />

Seite 111 von 121

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!