Verkehrsstrafrecht Ordnungswidrigkeiten
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LG Darmstadt StV 1990,<br />
104<br />
8 Monate LG Düsseldorf zfs 1980,<br />
187<br />
10 Monate OLG Hamm NZV 2002,<br />
380; LG Dresden zfs 1999,<br />
122<br />
Zeitablauf zwischen Tat und dem Antrag auf vorläufige<br />
Entziehung der Fahrerlaubnis<br />
Nach Ablauf von sechs Monaten zwischen vorgeworfener Straftat und<br />
der Zustellung des Beschlusses über die vorläufige Entziehung der<br />
Fahrerlaubnis ist der als eilige Sicherungsmaßnahme dienende Entzug<br />
der Fahrerlaubnis gemäß § 111a StPO nicht mehr gerechtfertigt.<br />
LG Frankfurt a. M., Beschluss vom 28.09.2004, 5/9a Qs 123/04 = BA<br />
2006, 154<br />
Vorläufige Entziehung der Fahrererlaubnis und<br />
Beschleunigungsgebot<br />
Wirksamer Rechtsschutz bedeutet zumal auch Rechtsschutz innerhalb<br />
angemessener Zeit.<br />
Ermittlungsverfahren, in denen eine vorläufige Entziehung der<br />
Fahrerlaubnis angeordnet wurde, sind mit besonderer Beschleunigung<br />
zu führen. Durch eine effektive Verfahrensgestaltung ist eine rasche<br />
Klärung der Dauerhaftigkeit des Ausschlusses vom Straßenverkehr zu<br />
gewährleisten und mit Rücksicht auf die Unschuldsvermutung der<br />
Gefahr eines übermäßigen Vorwegvollzuges der Maßregel vor der<br />
erstinstanzlichen, tatrichterlichen Entscheidung zu begegnen.<br />
BVerfG, Beschluss vom 03.06.2005, 2 BvR 401/05 = NZV 2005, 537 =<br />
zfs 2005. 622<br />
Ein erheblicher Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot kann eine<br />
Aufhebung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigen.<br />
OLG München, Beschluss vom 23.01.2006, 3 Ws 197/06 = MittBl<br />
2006, 76<br />
Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis dauert bereits neun<br />
Monate, eine Hauptverhandlung ist vor Ablauf von drei weiteren<br />
Monaten nicht wahrscheinlich. Unter diesen Voraussetzungen ist die<br />
weitere vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis besonders kritisch zu<br />
prüfen. Es ist fraglich, ob zum Zeitpunkt der erwarteten<br />
Hauptverhandlung einer charakterlichen Ungeeignetheit ausgegangen<br />
werden kann. Das LG Gera (23 Qs 35/04)hat bereits festgestellt, dass<br />
nach sieben Monaten nach der Tat eine vorläufige Entziehung der<br />
Fahrerlaubnis unverhältnismäßig ist.<br />
AG Cottbus, Beschluss vom 29.06.2005, 70 Gs 1009/04 = StV 2006,<br />
521.<br />
Aktuelles Verkehrsrecht<br />
Wolfgang Ferner<br />
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