Verkehrsstrafrecht Ordnungswidrigkeiten
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Mobiltelefon in der Hand hält oder nicht. Unter der Benutzung im Sinne<br />
von § 23 Abs. 1 a StVO ist jegliche Nutzung eines Mobiltelefons zu<br />
verstehen. Auch das Blicken auf das Display zum Zwecke der<br />
Feststellung der Urzeit reicht aus, um eine Nutzung anzunehmen.<br />
Handy<br />
OLG Köln, Beschluss vom 23.08.2005, 83 Ss Owi 19/05 = Zfs 2005,<br />
569 = VRS 109, 287 = DAR 2005, 695 = NZV 2005, 547<br />
De Betroffene wurde zu einer Geldbuße von 40,- € verurteilt. Er hatte<br />
mit der Rechtsbeschwerde, die zugelassen wurde, Erfolg. Er hatte sich<br />
dahingehend eingelassen, dass er das ausgeschaltete Handy vom<br />
einem Ablagefach, wo es „rappelte“ in die Mittelkonsole gelegt hat, um<br />
die Störung zu unterbinden. Dies ist nicht bußgeldbewährt. Nach dem<br />
Wortlaut der Vorschrift ist dem Fahrzeugführer die Benutzung eines<br />
Mobiltelefons untersagt, sofern er zu diesem Zweck das Gerät<br />
aufnimmt oder hält. Dabei schließt der Begriff der Benutzung nach<br />
dem allgemeinen Sprachverständnis einerseits die Inanspruchnahme<br />
sämtlicher Bedienungsfunktionen ein. Er umfasst also nicht nur das<br />
Telefonieren, sondern auch andere Formen der bestimmungsgemäßen<br />
Verwendung. Dementsprechend heißt es in der Gesetzesbegründung,<br />
dass neben dem Gespräch auch das Versenden von Kurznachrichten<br />
oder das Abrufen von Daten im Internet verboten ist. Dies kann aber<br />
nicht auf jedes „in der Hand halten“ ausgedient werden.<br />
Ordnungswidrig handelt auch, wer in seinem Pkw mit laufenden Motor<br />
vor einer roten Ampelanlage anhält. Sein Mobiltelefon zur<br />
Entgegennahme eines Anrufes in die Hand nimmt. Ohne Bedeutung<br />
ist, ob hierdurch eine Telefonverbindung tatsächlich hergestellt wird.<br />
OLG Hamm, Beschluss vom 01.012.2005, 2 Ss OWi 811/05 = VRS<br />
110, 43= StraFo 2006, 123<br />
Auch bei einem kurzfristigen Halt an einer Ampel muss der<br />
Sicherheitsgurt angelegt sein. Zur gleichen Zeit gilt ein Verbot der<br />
Nutzung eines Handy. Das Handyverbot gilt lediglich nicht, wenn ein<br />
Kraftfahrzeugführer anhält und den Motor ausschaltet<br />
OLG Celle, Beschluss vom 24.11.2005, 211 Ss 111/05 = VRS 109,<br />
449 = NZV 2006, 164 = DAR 2006, 159<br />
Zumessung<br />
KG, Beschluss vom 30.11.2005, 3 Ws (B) 600/05 = DAR 2006, 336 =<br />
NZV 2006, 609 = NJW 2006, 380<br />
Ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1 StVO nur vorsätzlich verwirklicht<br />
werden kann ist es rechtsfehlerhaft, die Regelgeldbuße wegen<br />
vorsätzlich Begehungsweise zu erhöhen.<br />
Mobiltelefon und Vorsatz<br />
Thüringerisches OLG, Beschluss vom 06.09.2004, 1 Ss 138/04 = DAR<br />
2005, 228 = NStZ-RR 2005, 23<br />
Aktuelles Verkehrsrecht<br />
Wolfgang Ferner<br />
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