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Verkehrsstrafrecht Ordnungswidrigkeiten

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Mobiltelefon in der Hand hält oder nicht. Unter der Benutzung im Sinne<br />

von § 23 Abs. 1 a StVO ist jegliche Nutzung eines Mobiltelefons zu<br />

verstehen. Auch das Blicken auf das Display zum Zwecke der<br />

Feststellung der Urzeit reicht aus, um eine Nutzung anzunehmen.<br />

Handy<br />

OLG Köln, Beschluss vom 23.08.2005, 83 Ss Owi 19/05 = Zfs 2005,<br />

569 = VRS 109, 287 = DAR 2005, 695 = NZV 2005, 547<br />

De Betroffene wurde zu einer Geldbuße von 40,- € verurteilt. Er hatte<br />

mit der Rechtsbeschwerde, die zugelassen wurde, Erfolg. Er hatte sich<br />

dahingehend eingelassen, dass er das ausgeschaltete Handy vom<br />

einem Ablagefach, wo es „rappelte“ in die Mittelkonsole gelegt hat, um<br />

die Störung zu unterbinden. Dies ist nicht bußgeldbewährt. Nach dem<br />

Wortlaut der Vorschrift ist dem Fahrzeugführer die Benutzung eines<br />

Mobiltelefons untersagt, sofern er zu diesem Zweck das Gerät<br />

aufnimmt oder hält. Dabei schließt der Begriff der Benutzung nach<br />

dem allgemeinen Sprachverständnis einerseits die Inanspruchnahme<br />

sämtlicher Bedienungsfunktionen ein. Er umfasst also nicht nur das<br />

Telefonieren, sondern auch andere Formen der bestimmungsgemäßen<br />

Verwendung. Dementsprechend heißt es in der Gesetzesbegründung,<br />

dass neben dem Gespräch auch das Versenden von Kurznachrichten<br />

oder das Abrufen von Daten im Internet verboten ist. Dies kann aber<br />

nicht auf jedes „in der Hand halten“ ausgedient werden.<br />

Ordnungswidrig handelt auch, wer in seinem Pkw mit laufenden Motor<br />

vor einer roten Ampelanlage anhält. Sein Mobiltelefon zur<br />

Entgegennahme eines Anrufes in die Hand nimmt. Ohne Bedeutung<br />

ist, ob hierdurch eine Telefonverbindung tatsächlich hergestellt wird.<br />

OLG Hamm, Beschluss vom 01.012.2005, 2 Ss OWi 811/05 = VRS<br />

110, 43= StraFo 2006, 123<br />

Auch bei einem kurzfristigen Halt an einer Ampel muss der<br />

Sicherheitsgurt angelegt sein. Zur gleichen Zeit gilt ein Verbot der<br />

Nutzung eines Handy. Das Handyverbot gilt lediglich nicht, wenn ein<br />

Kraftfahrzeugführer anhält und den Motor ausschaltet<br />

OLG Celle, Beschluss vom 24.11.2005, 211 Ss 111/05 = VRS 109,<br />

449 = NZV 2006, 164 = DAR 2006, 159<br />

Zumessung<br />

KG, Beschluss vom 30.11.2005, 3 Ws (B) 600/05 = DAR 2006, 336 =<br />

NZV 2006, 609 = NJW 2006, 380<br />

Ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1 StVO nur vorsätzlich verwirklicht<br />

werden kann ist es rechtsfehlerhaft, die Regelgeldbuße wegen<br />

vorsätzlich Begehungsweise zu erhöhen.<br />

Mobiltelefon und Vorsatz<br />

Thüringerisches OLG, Beschluss vom 06.09.2004, 1 Ss 138/04 = DAR<br />

2005, 228 = NStZ-RR 2005, 23<br />

Aktuelles Verkehrsrecht<br />

Wolfgang Ferner<br />

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