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Verkehrsstrafrecht Ordnungswidrigkeiten

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VII. Einzelne <strong>Ordnungswidrigkeiten</strong><br />

1. § 111 OWiG<br />

OLG Dresden, Beschluss vom 23.05.2005, Ss (Owi) 18/05 = StraFo<br />

2005, 391<br />

§ 111 OWiG begründet nicht schlicht hin eine Verpflichtung gegenüber<br />

der zuständigen Behörde, auf Befragen die Personalien anzugeben.<br />

Die Vorschrift begründet keine selbstständige Auskunftspflicht. Das<br />

Verhalten des Betroffenen ist danach nur bußgeldbewährt, wenn die<br />

Zusendung des Anhörungsbogens zumindest auch der<br />

Identitätsfeststellung gedient hat, weil notwendige Personalien fehlen.<br />

2.Die Sanktionen bei einem Verstoß gegen § 24a StVG<br />

Die Geldbuße<br />

Die Bemessung der Geldbuße erfolgt nach §§ 24a StVG i.V.m. § 17<br />

OWiG. Das an sich geltend Höchstmaß von 1.000 € für den<br />

vorsätzlichen Verstoß wird damit überschritten: für den ersten<br />

fahrlässigen Verstoß eine Geldbuße von 250 €, für den zweiten<br />

Verstoß eine Geldbuße von 500 € und für den dritten Verstoß eine<br />

Geldbuße von 750 €. Ein Wiederholungsfall liegt auch vor, wenn die<br />

Vorverurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr gem. § 316 StGB<br />

erfolgte. 1<br />

Fahrverbot<br />

Folge einer Ordnungswidrigkeit ist in der Regel ein Fahrverbot. Dieses<br />

Fahrverbot wird bei einem Ersttäter für einen Monat angeordnet. Der<br />

Betroffene der bereits eine oder mehrere einschlägige – noch nicht<br />

tilgungsreife – Eintragungen im Verkehrszentralregister hat, muss mit<br />

einem zwei oder drei Monate dauerndes Fahrverbot rechnen. 2 ist<br />

beim Ersttäter ein Fahrverbot von einem Monat vorgesehen,<br />

während ein je nachdem verhängt werden soll, ob eine oder mehrere<br />

verwertbare einschlägige Voreintragungen nach dieser Norm oder den<br />

eingangs genannten Strafvorschriften im Verkehrszentralregister<br />

vorhanden sind. Dies ist ein gesetzliches Regelfahrverbot. Das<br />

Vorliegen einer Trunkenheitsfahrt nach § 24a Abs. 1 StVG begründet<br />

die gesetzliche Indizwirkung, weiterer Tatumstände bedarf es nicht<br />

mehr. Diese Indizwirkung ist aber auf der Tatbestandsebene<br />

1 OLG Düsseldorf, NZV 1993, 405<br />

2 241 – 241.2 BKatV<br />

Aktuelles Verkehrsrecht<br />

Wolfgang Ferner<br />

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