Verkehrsstrafrecht Ordnungswidrigkeiten
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VII. Einzelne <strong>Ordnungswidrigkeiten</strong><br />
1. § 111 OWiG<br />
OLG Dresden, Beschluss vom 23.05.2005, Ss (Owi) 18/05 = StraFo<br />
2005, 391<br />
§ 111 OWiG begründet nicht schlicht hin eine Verpflichtung gegenüber<br />
der zuständigen Behörde, auf Befragen die Personalien anzugeben.<br />
Die Vorschrift begründet keine selbstständige Auskunftspflicht. Das<br />
Verhalten des Betroffenen ist danach nur bußgeldbewährt, wenn die<br />
Zusendung des Anhörungsbogens zumindest auch der<br />
Identitätsfeststellung gedient hat, weil notwendige Personalien fehlen.<br />
2.Die Sanktionen bei einem Verstoß gegen § 24a StVG<br />
Die Geldbuße<br />
Die Bemessung der Geldbuße erfolgt nach §§ 24a StVG i.V.m. § 17<br />
OWiG. Das an sich geltend Höchstmaß von 1.000 € für den<br />
vorsätzlichen Verstoß wird damit überschritten: für den ersten<br />
fahrlässigen Verstoß eine Geldbuße von 250 €, für den zweiten<br />
Verstoß eine Geldbuße von 500 € und für den dritten Verstoß eine<br />
Geldbuße von 750 €. Ein Wiederholungsfall liegt auch vor, wenn die<br />
Vorverurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr gem. § 316 StGB<br />
erfolgte. 1<br />
Fahrverbot<br />
Folge einer Ordnungswidrigkeit ist in der Regel ein Fahrverbot. Dieses<br />
Fahrverbot wird bei einem Ersttäter für einen Monat angeordnet. Der<br />
Betroffene der bereits eine oder mehrere einschlägige – noch nicht<br />
tilgungsreife – Eintragungen im Verkehrszentralregister hat, muss mit<br />
einem zwei oder drei Monate dauerndes Fahrverbot rechnen. 2 ist<br />
beim Ersttäter ein Fahrverbot von einem Monat vorgesehen,<br />
während ein je nachdem verhängt werden soll, ob eine oder mehrere<br />
verwertbare einschlägige Voreintragungen nach dieser Norm oder den<br />
eingangs genannten Strafvorschriften im Verkehrszentralregister<br />
vorhanden sind. Dies ist ein gesetzliches Regelfahrverbot. Das<br />
Vorliegen einer Trunkenheitsfahrt nach § 24a Abs. 1 StVG begründet<br />
die gesetzliche Indizwirkung, weiterer Tatumstände bedarf es nicht<br />
mehr. Diese Indizwirkung ist aber auf der Tatbestandsebene<br />
1 OLG Düsseldorf, NZV 1993, 405<br />
2 241 – 241.2 BKatV<br />
Aktuelles Verkehrsrecht<br />
Wolfgang Ferner<br />
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