Verkehrsstrafrecht Ordnungswidrigkeiten
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Bei einer Straßenverkehrsgefährdung muss es zu einer konkreten<br />
Gefahr kommen. Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn die<br />
Tathandlung über die inner wohnende Gefährlichkeit hinaus im<br />
Hinblick auf einen bestimmten Vorgang in eine kritische Situation<br />
geführt hat. In dieser Situation muss die Sicherheit einer bestimmten<br />
Person oder Sache so beeinträchtigt worden sein, dass es nur noch<br />
von Zufall abhängt, ob das Rechtsgut verletzt wird oder nicht. Eine<br />
konkrete Gefährdung ist an Hand objektiver Kriterien, wie etwa<br />
Geschwindigkeit der beteiligten Fahrzeuge, des Abstands zwischen<br />
ihnen und der Beschaffenheit eventueller Ausweichmöglichkeiten zu<br />
ermitteln. Nur wertende Umstände, scharfes Abbremsen oder<br />
Ausweichen, reichen nicht aus. Die Gefahrenlage soll anschaulich<br />
beschrieben werden durch Angaben zum Fahrverhalten des<br />
Fahrzeuges, zu Reaktionen des Fahrers oder wahrnehmbaren<br />
Veränderungen des verkehrstypischen Geschehensablaufs. Eine<br />
konkrete Gefährdung liegt dann nicht vor, wenn es einem<br />
entgegenkommenden Fahrer noch möglich ist, auf das verkehrswidrige<br />
Überholen eines anderen Fahrers durch ein in Bereich des<br />
verkehrsüblichen liegenden Reaktion zu reagieren und den Unfall so<br />
abzuwenden.<br />
Gezieltes Abdrängen<br />
BGH, Beschluss vom 12.07.2005, 4 StR 170/05 = BA 2005, 479 = NZV<br />
2005, 650<br />
Setzt ein Verkehrsteilnehmer sein Kfz bewusst und gezielt ein, um eine<br />
Person zum Verlassen der Fahrbahn zu veranlassen, scheidet eine<br />
vorsätzliche Straßenverkehrsgefährdung aus. Dann kann nicht<br />
festgestellt werden, dass dieses Verhalten auf eine alkoholische<br />
Beeinflussung zurück geführt werden kann.<br />
Soll beim Überholen eine Gefährdung angenommen werden, muss<br />
das Gericht nähere Angaben zum Straßenverlauf, zur Fahrbahnbreite<br />
und zum zeitlichen Ablauf und zu den angenommenen<br />
Geschwindigkeiten machen.<br />
OLG München, Beschluss vom 23.05.2005, 4 St RR 21/05<br />
8. § 316a StGB, räuberischer Angriff auf einen Kraftfahrer<br />
Dir Rechtsprechung hat sich mit der Entscheidung, BGHSt 49, 8 =<br />
DAR 2004, 160, ausdrücklich geändert. Eine eng am Schutzzweck der<br />
Norm orientierte Auslegung des Tatbestandes gilt seitdem. Tatobjekt<br />
ist der Führer oder Mitfahrer eines Kraftfahrzeuges. Dabei ist<br />
erforderlich, dass das Opfer in dieser Eigenschaft noch zum<br />
Tatzeitpunkt, das heißt zum Zeitpunkt des Angriffes, diese<br />
Qualifikation erfüllt. Nicht mehr Führer ist zum Beispiel der Taxifahrer,<br />
der das Fahrzeug bereits ausgeschaltet und verlassen hat, um einen<br />
Koffer aus dem Kofferraum zu holen. Führer ist, wer noch mit<br />
Verkehrsvorgängen befasst ist, das ist auch unter Umständen der<br />
Taxifahrer, der anhält, aber bei laufendem Motor mit<br />
Aktuelles Verkehrsrecht<br />
Wolfgang Ferner<br />
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