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Verkehrsstrafrecht Ordnungswidrigkeiten

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Bei einer Straßenverkehrsgefährdung muss es zu einer konkreten<br />

Gefahr kommen. Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn die<br />

Tathandlung über die inner wohnende Gefährlichkeit hinaus im<br />

Hinblick auf einen bestimmten Vorgang in eine kritische Situation<br />

geführt hat. In dieser Situation muss die Sicherheit einer bestimmten<br />

Person oder Sache so beeinträchtigt worden sein, dass es nur noch<br />

von Zufall abhängt, ob das Rechtsgut verletzt wird oder nicht. Eine<br />

konkrete Gefährdung ist an Hand objektiver Kriterien, wie etwa<br />

Geschwindigkeit der beteiligten Fahrzeuge, des Abstands zwischen<br />

ihnen und der Beschaffenheit eventueller Ausweichmöglichkeiten zu<br />

ermitteln. Nur wertende Umstände, scharfes Abbremsen oder<br />

Ausweichen, reichen nicht aus. Die Gefahrenlage soll anschaulich<br />

beschrieben werden durch Angaben zum Fahrverhalten des<br />

Fahrzeuges, zu Reaktionen des Fahrers oder wahrnehmbaren<br />

Veränderungen des verkehrstypischen Geschehensablaufs. Eine<br />

konkrete Gefährdung liegt dann nicht vor, wenn es einem<br />

entgegenkommenden Fahrer noch möglich ist, auf das verkehrswidrige<br />

Überholen eines anderen Fahrers durch ein in Bereich des<br />

verkehrsüblichen liegenden Reaktion zu reagieren und den Unfall so<br />

abzuwenden.<br />

Gezieltes Abdrängen<br />

BGH, Beschluss vom 12.07.2005, 4 StR 170/05 = BA 2005, 479 = NZV<br />

2005, 650<br />

Setzt ein Verkehrsteilnehmer sein Kfz bewusst und gezielt ein, um eine<br />

Person zum Verlassen der Fahrbahn zu veranlassen, scheidet eine<br />

vorsätzliche Straßenverkehrsgefährdung aus. Dann kann nicht<br />

festgestellt werden, dass dieses Verhalten auf eine alkoholische<br />

Beeinflussung zurück geführt werden kann.<br />

Soll beim Überholen eine Gefährdung angenommen werden, muss<br />

das Gericht nähere Angaben zum Straßenverlauf, zur Fahrbahnbreite<br />

und zum zeitlichen Ablauf und zu den angenommenen<br />

Geschwindigkeiten machen.<br />

OLG München, Beschluss vom 23.05.2005, 4 St RR 21/05<br />

8. § 316a StGB, räuberischer Angriff auf einen Kraftfahrer<br />

Dir Rechtsprechung hat sich mit der Entscheidung, BGHSt 49, 8 =<br />

DAR 2004, 160, ausdrücklich geändert. Eine eng am Schutzzweck der<br />

Norm orientierte Auslegung des Tatbestandes gilt seitdem. Tatobjekt<br />

ist der Führer oder Mitfahrer eines Kraftfahrzeuges. Dabei ist<br />

erforderlich, dass das Opfer in dieser Eigenschaft noch zum<br />

Tatzeitpunkt, das heißt zum Zeitpunkt des Angriffes, diese<br />

Qualifikation erfüllt. Nicht mehr Führer ist zum Beispiel der Taxifahrer,<br />

der das Fahrzeug bereits ausgeschaltet und verlassen hat, um einen<br />

Koffer aus dem Kofferraum zu holen. Führer ist, wer noch mit<br />

Verkehrsvorgängen befasst ist, das ist auch unter Umständen der<br />

Taxifahrer, der anhält, aber bei laufendem Motor mit<br />

Aktuelles Verkehrsrecht<br />

Wolfgang Ferner<br />

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