Verkehrsstrafrecht Ordnungswidrigkeiten
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selbst ebenso wie seine wirtschaftlichen Verhältnisse und seine<br />
Existenzgrundlage berührt. Auch diese Umstände sind zu<br />
berücksichtigen.<br />
Zu Lasten des Angeklagten wirkt sich aus, dass er im besonders<br />
hohem Maße pflichtwidrig gehandelt hat. Er hat gegen die gebotene<br />
Sorgfaltsmaßstäbe im Straßenverkehr massiv verstoßen.<br />
Strafschärfend wirkte sich ferner aus, dass der Angeklagte<br />
tateinheitlich zwei Strafgesetzte verletzt hat und wiederum<br />
tateinheitlich in zwei Fällen der fahrlässigen Tötung für schuldig<br />
befunden wird. Das Amtsgericht hatte ihn noch wegen fahrlässiger<br />
Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung<br />
in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs<br />
Monaten ohne Bewährung verurteilt. Auf die Berufung hin wurde das<br />
Urteil dahingehend abgeändert, dass er zu einer Freiheitsstrafe von<br />
einem Jahr, die zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt wird.<br />
Ausgeschiedene Strafsachen<br />
BGH, Beschluss vom 10.08.05, 2 StR 219/05<br />
Strafschärfend kann auch gewertet werden, was nicht angeklagt und<br />
nicht abgeurteilt wurde. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass es so<br />
genau mitgeteilt wird, dass das Revisionsgericht Tatsachen und<br />
Wertung überprüfen kann.<br />
Gesamtstrafe<br />
OLG Köln, Beschluss vom 11.11.2005, 83 Ss 69/05 = StraFo 2006,<br />
119<br />
Die nachträgliche Gesamtstrafenbildung darf nicht unterbleiben, wenn<br />
die erforderlichen Unterlagen wegen mangelnder Terminsvorbereitung<br />
fehlen. Es reicht nicht aus, dass Akten lediglich angefordert werden.<br />
Der Richter muss auch gegebenenfalls nachdrücklich an die<br />
Übersendung erinnern.<br />
Verschlechterungsverbot und Härteausgleich<br />
OLG München, Beschluss vom 07.02.06, 4 St RR 7/06 = NJW 2006,<br />
132<br />
Nimmt das Berufungsgericht erstmals einen Härteausgleich vor und<br />
verhängt es in seinem Urteil gleichwohl die vom Amtsgericht verhängte<br />
Einzelstrafe, so ist dies bei alleiniger Berufung des Angeklagten ein<br />
Verstoß gegen das Verbot der „reformatio in peius“.<br />
Der Angeklagte war wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis<br />
zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt worden, eine<br />
Sperrfrist von 18 Monaten wurde angeordnet.<br />
Täter-Opfer-Ausgleich (Vergewaltigung)<br />
BGH, Urteil vom 07.12.2005, 1 StR 287/05<br />
Aktuelles Verkehrsrecht<br />
Wolfgang Ferner<br />
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