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Verkehrsstrafrecht Ordnungswidrigkeiten

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nur möglich, wenn sie sich auf solche Urteilsteile erstreckt, die<br />

losgelöst vom übrigen Urteilsinhalt nach dem inneren Zusammenhang<br />

rechtlicht und tatsächlich selbständig geprüft und beurteilt werden<br />

können, ohne das eine Entscheidung eine Prüfung der Entscheidung<br />

im übrigen erforderlich ist. Seiner Rechtsnatur ist das Fahrverbot eine<br />

Nebenstrafe, wobei Haupt- und Nebenstrafe in einem inneren<br />

Abhängigkeitsverhältnis stehen. Die Verhängung des Fahrverbots<br />

setzt die Feststellung voraus, das die Hauptstrafe alleine zur<br />

Erreichung des Strafzwecks nicht ausreicht. Wegen diesen inneren<br />

Zusammenhanges ist eine Beschränkung eines Rechtsmittel auf den<br />

Ausspruch eines Fahrverbots nicht wirksam. Eine Abhängigkeit vom<br />

Schuldspruch ist indes nicht gegeben.<br />

Thüringisches OLG, Beschluss vom 25.05.2005, 1 Ss 244/04 = NZV<br />

2006, 167<br />

Beschränkung der Berufung<br />

Die Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch ist<br />

unwirksam, wenn das Amtsgericht in den Feststellungen zum<br />

Schuldspruch ein nicht allgemein verständliches Tatbestandsmerkmal<br />

verwendet, ohne dieses durch entsprechende Tatsachenfeststellungen<br />

auszufüllen.<br />

OLG Köln, Beschluss vom 22.07.2005, 82 Ss 6/05 = VRS 109, 277<br />

Beschränkung der Berufung auf die Dauer der Sperre<br />

Die Beschränkung der Berufung auf die isolierte Sperre ist in der Regel<br />

unwirksam, denn die der Strafzumessung zugrunde liegenden<br />

Tatsachen bieten zugleich auch eine wesentliche<br />

Entscheidungsgrundlage für die Anordnung und Dauer der Sperre. In<br />

einem solchen Fall kann das Landgericht davon ausgehen, dass die<br />

Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch insgesamt beschränkt wird.<br />

In solchen Fällen liegt allerdings ein voller Erfolg des Rechtsmittels<br />

vor, wenn der Beschwerdeführer das von ihm erklärte angestrebte<br />

beschränkte Ziel im Ergebnis auch erreicht.<br />

KG, Beschluss vom 13.06.2005, 3 Ws 372/05 = VRS 109, 278<br />

7. Reformatio in peius<br />

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.07.2005, 1 Ss 60/05 = DAR 2005,<br />

645 = VRS 109, 171<br />

Der Tatrichter ist durch das Verbot der reformatio in peius<br />

grundsätzlich nicht daran gehindert, die Geldstrafe angemessen<br />

aufzustocken, wenn ein gleichzeitig verhängtes Fahrverbot entfällt.<br />

Eine Erhöhung der Anzahl der Tagessätze ist jedoch unzulässig, da<br />

sich bei der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe auch die Dauer der<br />

Ersatzfreiheitsstrafe erhöhen würde. Eine Freiheitsstrafe ist<br />

unabhängig von ihrer Dauer gegenüber der Geldstrafe und einem<br />

Fahrverbot immer die schwerere Sanktion. Dagegen kann der<br />

Tagessatz erhöht werden. Dies gilt insbesondere, wenn das<br />

Fahrverbot für den Angeklagten eine ökonomische Bedeutung hat.<br />

Aktuelles Verkehrsrecht<br />

Wolfgang Ferner<br />

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