Verkehrsstrafrecht Ordnungswidrigkeiten
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nur möglich, wenn sie sich auf solche Urteilsteile erstreckt, die<br />
losgelöst vom übrigen Urteilsinhalt nach dem inneren Zusammenhang<br />
rechtlicht und tatsächlich selbständig geprüft und beurteilt werden<br />
können, ohne das eine Entscheidung eine Prüfung der Entscheidung<br />
im übrigen erforderlich ist. Seiner Rechtsnatur ist das Fahrverbot eine<br />
Nebenstrafe, wobei Haupt- und Nebenstrafe in einem inneren<br />
Abhängigkeitsverhältnis stehen. Die Verhängung des Fahrverbots<br />
setzt die Feststellung voraus, das die Hauptstrafe alleine zur<br />
Erreichung des Strafzwecks nicht ausreicht. Wegen diesen inneren<br />
Zusammenhanges ist eine Beschränkung eines Rechtsmittel auf den<br />
Ausspruch eines Fahrverbots nicht wirksam. Eine Abhängigkeit vom<br />
Schuldspruch ist indes nicht gegeben.<br />
Thüringisches OLG, Beschluss vom 25.05.2005, 1 Ss 244/04 = NZV<br />
2006, 167<br />
Beschränkung der Berufung<br />
Die Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch ist<br />
unwirksam, wenn das Amtsgericht in den Feststellungen zum<br />
Schuldspruch ein nicht allgemein verständliches Tatbestandsmerkmal<br />
verwendet, ohne dieses durch entsprechende Tatsachenfeststellungen<br />
auszufüllen.<br />
OLG Köln, Beschluss vom 22.07.2005, 82 Ss 6/05 = VRS 109, 277<br />
Beschränkung der Berufung auf die Dauer der Sperre<br />
Die Beschränkung der Berufung auf die isolierte Sperre ist in der Regel<br />
unwirksam, denn die der Strafzumessung zugrunde liegenden<br />
Tatsachen bieten zugleich auch eine wesentliche<br />
Entscheidungsgrundlage für die Anordnung und Dauer der Sperre. In<br />
einem solchen Fall kann das Landgericht davon ausgehen, dass die<br />
Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch insgesamt beschränkt wird.<br />
In solchen Fällen liegt allerdings ein voller Erfolg des Rechtsmittels<br />
vor, wenn der Beschwerdeführer das von ihm erklärte angestrebte<br />
beschränkte Ziel im Ergebnis auch erreicht.<br />
KG, Beschluss vom 13.06.2005, 3 Ws 372/05 = VRS 109, 278<br />
7. Reformatio in peius<br />
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.07.2005, 1 Ss 60/05 = DAR 2005,<br />
645 = VRS 109, 171<br />
Der Tatrichter ist durch das Verbot der reformatio in peius<br />
grundsätzlich nicht daran gehindert, die Geldstrafe angemessen<br />
aufzustocken, wenn ein gleichzeitig verhängtes Fahrverbot entfällt.<br />
Eine Erhöhung der Anzahl der Tagessätze ist jedoch unzulässig, da<br />
sich bei der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe auch die Dauer der<br />
Ersatzfreiheitsstrafe erhöhen würde. Eine Freiheitsstrafe ist<br />
unabhängig von ihrer Dauer gegenüber der Geldstrafe und einem<br />
Fahrverbot immer die schwerere Sanktion. Dagegen kann der<br />
Tagessatz erhöht werden. Dies gilt insbesondere, wenn das<br />
Fahrverbot für den Angeklagten eine ökonomische Bedeutung hat.<br />
Aktuelles Verkehrsrecht<br />
Wolfgang Ferner<br />
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