Verkehrsstrafrecht Ordnungswidrigkeiten
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§ 315b Abs. 3 StGB erfordert die Absicht des Täters, einen<br />
Unglücksfall herbeizuführen. Sein Willen muss darauf gerichtet sein,<br />
einen Schaden herbeizuführen. Hierbei ist unbedingt direkter Vorsatz<br />
notwenig.<br />
Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen gefährlichen Eingriffs zu<br />
einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und<br />
diese Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Außerdem hat es die<br />
Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von einem Jahr<br />
angeordnet.<br />
Der Angeklagte hatte einen Aufprallunfall provoziert. Das Gericht hatte<br />
es dabei offen gelassen, ob dies geschah, um einen Altschaden<br />
regulieren zu können, oder ob er dies aus Verärgerung über<br />
vorheriges Verhalten eines anderen Kraftfahrers getan hat. Die<br />
Revision war erfolgreich: Zwar lässt sich im Falle der Verdeckung<br />
eines Altschadens eine Absicht, einen Unfall herbeizuführen, ohne<br />
Weiteres herleiten. Dies ist aber bei einem Handeln aus Verärgerung<br />
nicht ohne Weiteres ersichtlich.<br />
Für die Vollendung des Delikts des gefährlichen Eingriffes reicht der<br />
bedingte Schädigungsvorsatz aus. Dieser liegt nahe, wenn ein<br />
Kraftfahrer sein Fahrzeug aus Verärgerung abrupt abbremst, mit der<br />
Folge, dass es zu einem Auffahrunfall kommt. Dies gilt jedenfalls dann,<br />
wenn der Angeklagte weiß, dass das Heck seines Fahrzeuges einen<br />
Altschaden aufweist. In einem solchen Fall tritt die Überlegung, eine<br />
Beschädigung des eigenen Fahrzeuges solle nicht in Kauf genommen<br />
werden, in den Hintergrund.<br />
OLG München, Beschluss vom 09.11.2005, 4 St RR 25/03 = VD 2005,<br />
330<br />
§ 315b<br />
KG, Beschluss vom 06.01.2006, 1 Ss 72/05 (79/05) = VRS 111, 140<br />
Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen Beleidigung in zwei<br />
Fällen, versuchter Nötigung und Nötigung in drei Fällen, davon in zwei<br />
Fällen in Tateinheit mit vorsätzlichen gefährlichen Eingriff in den<br />
Straßenverkehr zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier<br />
Monaten verurteilt, die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von<br />
24 Monaten festgesetzt. Die Revision war teilweise erfolgreich.<br />
Ein Verkehrsvorgang im fließenden Straßenverkehr wird nur dann zu<br />
einem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr, wenn zu dem<br />
bewusst zweckwidrigen Einsatz eines Fahrzeuges hinzukommt, dass<br />
es mit mindestens bedingtem Schädigungsvorsatz missbraucht wird.<br />
Dazu reicht ein nötigendes Einwirken in Form von Ausbremsen zum<br />
Zwecke der Disziplinierung nicht aus. Dies ist in der Regel lediglich ein<br />
Gefährdungsvorsatz.<br />
Aktuelles Verkehrsrecht<br />
Wolfgang Ferner<br />
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