17.11.2012 Aufrufe

Verkehrsstrafrecht Ordnungswidrigkeiten

Verkehrsstrafrecht Ordnungswidrigkeiten

Verkehrsstrafrecht Ordnungswidrigkeiten

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

§ 315b Abs. 3 StGB erfordert die Absicht des Täters, einen<br />

Unglücksfall herbeizuführen. Sein Willen muss darauf gerichtet sein,<br />

einen Schaden herbeizuführen. Hierbei ist unbedingt direkter Vorsatz<br />

notwenig.<br />

Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen gefährlichen Eingriffs zu<br />

einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und<br />

diese Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Außerdem hat es die<br />

Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von einem Jahr<br />

angeordnet.<br />

Der Angeklagte hatte einen Aufprallunfall provoziert. Das Gericht hatte<br />

es dabei offen gelassen, ob dies geschah, um einen Altschaden<br />

regulieren zu können, oder ob er dies aus Verärgerung über<br />

vorheriges Verhalten eines anderen Kraftfahrers getan hat. Die<br />

Revision war erfolgreich: Zwar lässt sich im Falle der Verdeckung<br />

eines Altschadens eine Absicht, einen Unfall herbeizuführen, ohne<br />

Weiteres herleiten. Dies ist aber bei einem Handeln aus Verärgerung<br />

nicht ohne Weiteres ersichtlich.<br />

Für die Vollendung des Delikts des gefährlichen Eingriffes reicht der<br />

bedingte Schädigungsvorsatz aus. Dieser liegt nahe, wenn ein<br />

Kraftfahrer sein Fahrzeug aus Verärgerung abrupt abbremst, mit der<br />

Folge, dass es zu einem Auffahrunfall kommt. Dies gilt jedenfalls dann,<br />

wenn der Angeklagte weiß, dass das Heck seines Fahrzeuges einen<br />

Altschaden aufweist. In einem solchen Fall tritt die Überlegung, eine<br />

Beschädigung des eigenen Fahrzeuges solle nicht in Kauf genommen<br />

werden, in den Hintergrund.<br />

OLG München, Beschluss vom 09.11.2005, 4 St RR 25/03 = VD 2005,<br />

330<br />

§ 315b<br />

KG, Beschluss vom 06.01.2006, 1 Ss 72/05 (79/05) = VRS 111, 140<br />

Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen Beleidigung in zwei<br />

Fällen, versuchter Nötigung und Nötigung in drei Fällen, davon in zwei<br />

Fällen in Tateinheit mit vorsätzlichen gefährlichen Eingriff in den<br />

Straßenverkehr zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier<br />

Monaten verurteilt, die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von<br />

24 Monaten festgesetzt. Die Revision war teilweise erfolgreich.<br />

Ein Verkehrsvorgang im fließenden Straßenverkehr wird nur dann zu<br />

einem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr, wenn zu dem<br />

bewusst zweckwidrigen Einsatz eines Fahrzeuges hinzukommt, dass<br />

es mit mindestens bedingtem Schädigungsvorsatz missbraucht wird.<br />

Dazu reicht ein nötigendes Einwirken in Form von Ausbremsen zum<br />

Zwecke der Disziplinierung nicht aus. Dies ist in der Regel lediglich ein<br />

Gefährdungsvorsatz.<br />

Aktuelles Verkehrsrecht<br />

Wolfgang Ferner<br />

Seite 56 von 121

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!